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BGH Entscheidung vom 19.04.1958 – 2 StR 386/58

2. Strafsenat

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‚2264 055 m Namen des Voikes

In der Stra”’sache

gegen

den Fotolaboranten Kar!-Heins Mg au: “iin, geboren am dm :92° in K@, zur Zeit in Inter-

surhungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29, Nktober 1958, an der Rilgenommen habens

Senatspräsident Tr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Tr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr, Schelscha Bundesrichter Nr. Menges

81:8 beisitzende Richter;

Iberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Tr. bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

ur; der Geschäftastelle,

Justizangestellter ais Urkundsbe

für Resht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteii des Landgerichts in Köin vom 19. April 1958 mit den Feststellungen aufgehoben: Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen

Von Rechts wegen

= 2.

Grünges

ne

Ner Angeklagte ist "wegen fortgesetzter tateinheitlicher Unzucht mit fünf Käündern '§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB" zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Feine Revision rügt fehierhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat Frfo.g.

1.) Zunächst macht die Revision geltend, daß der Angeklagte die Jugendlichen nicht "verführt" habe, wenn diese, ohne

daß der Angeklagte ihren Willen beeinflußte, von sich aus zur Unzucht bereit gewesen sinds der Sachverhalt lasse erkennen, daß die Jugendlichen in verschiedenen Fällen, ohne dazu von dem Angeklagten bestimmt worden zu sein, in dessen Jabor erschienen sind und dort von sich aus unzüchtige Handlungen vornahmen. indem sie pornographische Bilder betrachteten oder sich gegenseitig über der Hose an die Geschlechtsteile faßtenz uater diesen Umständen sei die Anwendung des § 175 a Nr, 3 StGB nicht gerechtfertigt.

Diese Rüge ist begründet. Das Urteil 15ßt eine nähere tatsächiche und rechtliche Würdigung der Einzelhandlungen des von der . Strafkamrer angenommenen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr- 3 StGB unter dem von der Revision dargelegten Gesichtspunkt vermissen. “lach den bisherigen Feststellungen bleibt offen, ob die Jugendlichen in dem einen oder anderen Falle bei ihren Besuchen im Labor des Angeklagten von sich aus zur Mitwirkung bei dessen unzüchtigem Treiben bereit gewesen sind oder sich sogar dazu erboten haben, indem sie ungerufen den Angeklagten aufsuchten, obwohl sie wußten, was sich bei dem Angeklagten ereignen werde. Jedenfalls ist es nicht ausgeschlossen, daß

selbst datn, wean der Angeklagte ein Kind bei der ersten Begegnung im Sinne des § 17% a Nr. % StGB verführt hat (vgi. RGSt 7%, 199) und insmweit mit Recht diese Strafbestimmung gegen ihn angewandt worden ist, bei den späteren Begegnungen mit demselben Kind - von § 176 Abs- 1 Nr. 3 StGB abgesehen - nur noch eine Straftat nach § 175 StGB vorliegt. Zwar kann dann das Verbrechen nach 8 175 a Nr- 3 StGB mit dem Vergehen nach § 175 StGB zu einen £fsrtgesetzten Tat zussmuenzufassen sein (vg... RGSt 79, 3885 RG N i939, 6'9). Jednoh ist es in diesem Falle wegen der notwendigen Umgrenzung des Schuldumfangs geboten, im Urteil kiarzustellen, welche Handlungen des Angeklagten Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB und welche Vergehen nach § 175 StGB sind (vgl. 2 StR 21351 vom 3. Ju:i 195 in DRep III (32%) Bl. 1003).

Ta Aas Urtei” diese Klerstetlung vermissen äßt, ist seine Aufhebung gebnten.

2a) Die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 5% StGB begegnet auch insofern Bedenken, als der hierfür erforder'.iche Gesamtvorsatz bisher nicht hinreichend festgestellt ist (BGHSt ! , 313, 315). Die Schilderung der Einzelfälle 1äßt es im Gegenteil zweifelhaft erscheinen, ob der Angeklagte überhaupt von vornherein das unzüchtige Treiben mit den Kindern wollte oder ob jeweils die besonderen Umstände ihn unvermitte.t dazu gebracht haben: Hierzu wird auf BGHSt 2, 16% verwiesen.,

Falls das Gericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu dem Ergebnis komnt, daß der Angeklagte nicht mit Gesamtvorsatz gehande!.t hat, und sich dsher mehrere selbständige Straftateu ergeben, ist Gas Verbot der Schlechterstellung nach $ ?58 Abs. 2 StPO zu beachten (vei. RGSt 67, 236, 243)»

*.) Nie Revisıon ist der Meinung, daß dann, wenn im Einzei-Zuile Verführung" im Sinne dee § 175 a Nr. 3 StGB zu verneinen ist, auch ein "Verleiten" nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ni>ht in Frage kommen könne.

kichtig ist, daß der Be„riff der "Verführung!" in § 175 a Nr. % StGB nach Art und Inhalt dem der "Verleitung" in § 176 Abs. ı Nr. 3 StGB verwandt ist, wenn er sich auch nicht schleshthin mit diesem deckt (vgi. dazu RG HRR 1938 Nr. 127). Tie Revision Übersieht jedoch, daß die Strafkammer in der Mehrzahl der Fälle den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich damit begründet, daß der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit der Kindern vorgenommen hat. In diesen Falle der Vornahme unzüchtiger Handlungen spielt der Begriff des "Verleitens" im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB keine Rolle. Auch ist für eine solche Straftat bedeutungs.os, ch das Kind etwe schon verdorben war oder nicht (vgl. RG HRR 1936 Ur. 1466).

Die neue Verhandiung gibt Gelegenheit, für jeden Einze,- fa... einwandfrei mit Bezug auf jedes der Kinder zu klären, ob der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit dem Kinde vorgenommen hat oder ob dieses von ihm im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StuB dasu ver.sitet worden ist, seinerseits unzüchtige Hand-Lungen zu verüben oder zu dulden. Im Hinblick auf § 73 StGB

_. Ah.

wird dabei such für jeden Einzelfal: darzulegen sein, inwieweit durch dieselbe Hand'ung des Angeklagten mehrere der Kinder zugleich ver-etzt warden sind-

Ba ı dus Dr. Notterweich Scherpensee!

Tr. Schalscha Menges