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BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 80/58

5. Strafsenat

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Leitsatz

s Eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen Veranlagung erschöpft, ist keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

Für das Nachschlagewerk! 2227 Nicht für die Amtliche Sammlung! £ 095

Gesetz: StGB § 51

Rechtssatz;s Eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen Veranlagung erschöpft, ist keine Geistesschwäche oder krankhafte Störung der Geistestätigkeit.

Aktenzeichen: 5 StR 80/58 Urteil des BGH vom 17.April 1958 LG Berlin

5 StR_80/58

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Chemiefachwerker Karl-Heinz H EEE», ohne Wohnung,

geboren am EEE 1932 ir vw,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Versitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte gg

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27.September 1957 dahin geändert, daß die Arordnung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegfällt.

Die weitergehende Revisibn wird verworfen,

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- 2.

Die in dieser Sache nach dem 27.September 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gebühr für den Revisionsrechtszug wird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und acht Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet und angeordnet, daß der Angeklagte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist.

Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs.1 StPO und des sachlichen Rechts.

Gegen den Schuldspruch dringt sie nicht durch. Was sie dazu im einzelnen ausführt, greift unzulässig die Beweiswürdigung und die Feststellungen des Tatrichters an.

Auch die Bemessung der beiden Strafen auf je ein Jahr Gefängnis und die Bildung der Gesamtstrafe enthalten keinen rechtlichen Fehler, der den Angeklagten beschwert,

Die Sachrüge nötigt dazu, das Urteil auch insoweit zu prüfen, als es die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt anordnet. In diesem Punkte kann es nicht bestehenbleiben. Denn das Landgericht verkennt den Begriff der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne der §§ 42b, 51 Abs.2 StGB.

Hierzu wird im Urteil ausgeführt, der Angeklagte sei ein Psychopath. Er sei in seiner Gesamtpersönlichkeit ge- . stört, habe kein Gefühl für mitmenschliche Beziehungen, sei gefühlskalt, höherer ethischer Bindungen, insbesondere eines Pflichtgefühls unfähig und äußerst egozentrisch (UA S.7). .

In diesen Eigenschaften hat der Sachverständige Dr.Pingel laut den Urteilsgründen nur Charaktermängel gesehen. Ihnen hat jedoch der Sachverständige Dr.Rick wegen ihres Ausmaßes und ihrer Häufung Krankheitswert beigemessen,

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Die sich aus ihnen "ergebenden Lebensschwierigkeiten, insbesondere das Unvermögen, sich ein- und unterzuordnen, sind nach seiner Ansicht der eigentliche Grund für den Hang des Angeklagten zur Begehung von Straftaten". Dieser Auffassung folgt die Strafkammer "angesichts des Vorlebens und des persönlichen Eindruckes von dem Angeklagten" (UA S,8).

Ob Psyehopathie im Einzelfall "Krankheitswert" hat und deshalb eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB ist, ist eine Rechtsfrage, deren Entscheidung das Revisionsgericht auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen nachzuprüfen hat.

Sie ist hier zu verneinen.

Es trifft zwar zu, daß der Angeklagte nach allem, was das Urteil über seinen bisherigen Lebensweg (UA S.5,6) un« als Befund der beiden Sachverständigen mitteilt, erhebliche Charaktermängel hat. Persönlichkeitsfehler dieser Art sind aber auch sonst nicht selten und finden sich vor allem bei einem großen Teil der Rechtsbrecher. Bei diesen sind sie häufig die innere Ursache ihrer strafbaren Handlungen, Das ist jedoch vom Standpunkte des geltenden Strafrechts aus kein Grund, solche Täter als vermindert zurechnungsfähig zu behandeln. Von ihnen verlangt die Strafrechtsordnung nicht weniger als von anderen Menschen, daß sie sich beherrschen. Auch und gerade gegen sie richten sich die gesetzlichen Strafdrohungen, die einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit bezwecken. Dieser ist besonders gegen solche Täter nötig, die so wie der Angeklagte geartet und deshalb eine Gefahr für das geordnete menschliche Zusammenleben sind. Entwickeln sie sich zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20a StGB), so ist gegen sie als letztes Mittel die Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB vorgesehen. Diese hängt aber von strengen rechtlichen Voraussetzungen ab.

5.

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Sie darf nicht dadurch ersetzt werden, daß die kriminelle Veranlagung eines Angeklagten allein wegen ihrer Stärke als eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit angesehen und dazu herangezogen wird, die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42» StGB anzuordnen.

Wie das Urteil erkennen läßt, sind weitere Feststellungen, die die Anwendung der §§ 51 Abs.2, 42b StGB rechtfertigen könnten, nicht möglich, Das Revisionsgericht kann daher die Rechtsfrage abschließend beurteilen und die Unterbringung des Angeklagten wegfallen lassen.

Da das Rechtsmittel teilweise Erfolg hat, ermäßist der Senat die Gebühr für den Revisionsrechtszug auf die Hälfte (§ 473 Abs.1l Satz 3 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Hoepner

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