Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 17.04.1958 – 5 StR 162/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 092
5 StR_162/58
ES
Beschluß
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Paul S WB aus ce, dort geberen am WB 1929,
- Sachbezeichnung: OB ..a. - wegen schweren Rückfalldiebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofes den Generalbundesanwalt gehört und in der Sitzung vom 17.April 1958 beschlassen:
Auf den Antrag des Angeklagten Sg wird
der Beschluß der Strafkammer bei dem Antsgericht in Celle vom 28,.Dezember 1957, durch den seine Revision gegen das Urteil desselben Gerichts
vom 7.November 1957 als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
Gründe?
Die Strafkammer hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil seine privatschriftliche Rechtsmittelbegründung nicht der Formvorschrift des § 345 Abs,2 StPO genüge. Die Frist des § 345 Abs.1 StPO hat aber noch nicht zu laufen begonnen. Denn das Urteil ist noch nicht wirksam zugestellt worden. Es ist dem Verteidiger des Angeklagten, dem Referendar KB in Celle, nur gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt worden (Bd.IV B1.199 d.A.). Diese Art der Zustellung ist nach § 37 StPO in Verbindung mit § 212a ZPO nur dann zulässig und wirksam, wenn der Empfänger ein Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
- 2.
Als Referendar gehört der Verteidiger des Angeklagten nicht zu diesem Personenkreise (vgl. BGH v.17.2.1955 bei Herlan GA 1956,352).
Das Urteil muß daher noch ordnungsgemäß zugestellt werden. Erst dann beginnt die zweiwöchige Frist zur Rechtfertigung der Revision zu laufen. Innerhalb dieser Frist muß das Rechtsmittel entweder durch den Verteidiger oder durch den Angeklagten begründet werden. Wenn der Verteidiger dies nicht tut, ist es seine Aufgabe, das ihm zugestellte Urteil alsbald an den Angeklagten weiterzuleiten. Der Angeklagte kann die Revisionsbegründung nicht durch ein eigenhändiges Schreiben, sondern nur zu Protokoll der Geschäftsstelle vornehnen.,.
Sarstedt Siemer Schmitt Dr.Börker Hoepner