Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 01.12.1967 – 4 StR 478/67
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2107 076 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Itharr VD au: vH, z<- boren am EEE 1939 ir DD; zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt WM vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt >. EEE ;
als Verteidiger,
Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. Juni 1967 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des üandgerichts zurüickverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in vier Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensrügen,
1. Der Beschverdeführer beanstandet, daß das Landgericht dem Hilfsbeweisamtrag seines Verteidigers nicht stattgegeben hat, Angehörige des Angeklagten darüber zu vernehmen, daß er zur Tatzeit im Frühjahr 1966 dicselbe Haarfrisur getragen habe, wic zur Zeit der Hauptverhandlung, nämlich kurzes, nach vorn gekämmtes Haar. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, ihr jedoch für die Entscheidung, insbesondere für die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage des Kindes Petra KÜEEEED , keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Es hat die Aussagen des Kindes sehr eingehend und sorgfältig gewürdigt und sich dabei auch danit auseinandergesetzt, daß das Kind bei einer früheren Vernehmung erklärt hat, der Täter des an ihm verübten Sittlichkeitsverbrechens habe zurückgekämmtes Haar getragen. Die Strafkammer ist zu der Überzeugung gelangt, daß sicn das Kind hier geirrt habe, was bei der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Frisuren verständlich sei. Diese Erwägung ist rechtlich fehlerfrei. Sie verstößt nicht gegen einen Erfahrungssatz, wie die Revision darzutun versucht. Die Behauptung, auch andere Zeugen hätten ähnliche Angaben über die Haartracht des Täters gemacht wie Petra, ist nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht,
weil in der Revisionsbegründung die Namen dieser Zeugen nicht angegeben sind (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Unbegründet ist ferner der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt, weil es die Begleiter des Zeugen I nicht vernommen hebe. ICE var Augenzeuge des Verbrechens an dem Kind Angelika Kogp. Er hat den Angeklagten an Hand von Lichtbildern und bei einer persönlichen Gegenüberstellung wiedererkannt. Die Strafkammer hält den Zeugen für glaubwürdig. Sie hat sich auch mit den aus seiner Person müglicherweise herzuleitenden Bedenken eingehend und ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt. Entscheidend war letztlich die Übereinstimmung zwischen den Aussagen des Kindes und des IWW. Ob Qieser zufällig, aus Neugierde oder, wie der Beschwerdeführer vermutet, aus einer gewissen Lust am Betrachten unzüchtiger Vorgänge Augenzeuge geworden ist, war den gesamten Umständen nach für dic Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit ohne wesentliche Bedeutung. Daher brauchte sich die Vernehmung seiner Begleiter dem Landgericht nicht aufzudrängen.
II. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Dieser wird von den widerspruchsfreien und ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und gegen Erfahrungssätze getroffenen Feststellungen getragen.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen blciben, weil die Begründung der Strafschärfung nach § 20 a StGB nicht zweifelsfrei erkennen läßt, daß das Lanägericht dabei alle maßgebenden Umstände und Gesichtspunkte vollständig und rechtlich einwandfrei gewürdigt hat.
Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angeklagte einen tief eingewurzelten Hang zu Sittlichkeitsverbrechen habe. Das schließt es aus der "erheblichen qualitativen Intensivierung" seiner Straftaten im Vergleich zu seinen früheren, im Oktober 1959 und im Juni 1962 verübten Unzuchtstaten sowie aus der raschen Folge seiner neuen Taten innerhalb einer kurzen Zeitspanne, "auf dem Hintergrund einer labilen und unausgeglichenen Persönlichkeit". Der Hang des Angeklagten sei bereits so ausgeprägt, daß der Beginn einer!"perversen Süchtigkeit" bei ihm nicht auszuschließen sei.
Zu dem letzten Satz ist zunächst zu bemerken, daß eine nicht sicher festgestellte, sondern nur mögliche Tatsache nicht zum Nachteil des Angeklagten als feststehend angenommen werden darf, wie es hier möglicherweise geschehen ist. Hiervon abgesehen ist den Ausführungen der Strafkammer nicht zu entnehmen, ob sie sich dessen bewußt war, daß bei noch jungen Straftätern die Frage eines bereits tief eingewurzelten Hanges besonders sorgfältig zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 17. April 1958 - 4 StR 56/58). Dazu bestand hier auch deswegen besonderer Anlaß, weil die Taten möglicherweise im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen worden sind und weil zwischen den früheren und den neuen Taten des Angeklagten jeweils ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, in denen er nicht als Sittlichkeitsverbrecher in Erscheinung getreten ist. Es ist bisher nicht zweifelsirei ausgeschlossen, daß es sich bei seinen Verfehlungen weniger um die Auswirkungen eines eingewurzelten Hanges gehandelt hat, als um vorübergehende, auf seinem unsteten und möglicherweise noch unausgereiften Charakter beruhende Entgleisungen. Wie die weiteren Strafzumessungs-
gründe ergeben, ist das Landgericht selbst der Ansicht, daß der Hang des Angeklagten zu derartigen Straftaten noch nicht alt und noch "dressierbar" sei. Diese Feststellung hat es indessen bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, nicht erkennbar berücksichtigt. Es wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob eine etwa tatsächlich schon beginnende widernatürliche Süchtigkeit des Angeklagten nicht durch andere Maßnahmen, als durch eine hohe Zuchthausstrafe wirksam bekämpft werden kann, etwa durch ärztliche Behandlung. In diesem Falle könnte die Frage der Wiederholungsgefahr möglicherweise anders zu beurteilen sein.
An sich schließt verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten die Anwendung des § 20 a StGB nicht aus. Jedoch kann in diesem Falle die Strafe unter das Mindestmaß des § 20 a StGB herabgesetzt werden (BGH NJW 1957; 1932 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer das berücksichtigt hat. Die Urteilsgründe lassen schließlich nicht mit der erforderlichen
Deutlichkeit erkennen, ob ihr bewußt war, daß im Fallc
des § 20 a Abs. 2 StGB die Strafschärfung ohnehin nicht zuingend vorgeschrieben ist.
Rotberg Börtzler Mayr
Sanders Spiegel