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BGH Entscheidung vom 16.04.1958 – 2 StR 121/58

2. Strafsenat

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2 StR_121/58

2265 068

Im Nanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Facharzt für Urologie und Chirurgie Dr. med. Friedrich zu

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1904 in , “

wegen Unzucht mit einem Kinde . ur

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bu Sitzung vom 16. April 1958, an der teilgenommen haben: .

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter: Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Bundesamwalt Dr. als Vertreter der Bundesarmwaltschaft,

Justizangestellter EM nr als Urkundsbeamter .der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt: oo u

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urtsit des Landgerichts, in Marburg/Lahn vom 27. Novenber 1957

mit den Feststellungen, aufgehoben. 05

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

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dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das °-.

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Landgericht zurückverwiesen, “

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Mädchen unter 14 Jahren (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat sie ihm nicht gewährt.

Mit der Revision macht der Angeklagte die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) durchgreift,. Zu ihrer Begründung hat die Revision vorgeiragen, an der Verhandlung und Entscheidung habe der 100 %ig kriegsblinde Landgerichisrat Dr. EEE als beisitzender Richter mitgewirkt; ihm habe im gegebenen Falle die Verhandlungsfähigkeit gefehlt; die Strafkammer habe nämlich eine Augenscheinseinnahme durchgeführt, bei der. unter Anhörung der Zeugen Heidelore RP und Dr. Ag sie Sicht- und Erkennungsmöglichkeiten geprüft worden seien.

Zu der Frage, ob die Mitwirkung eines blinden Richters als Beisitzer in einem als Taigericht erkennenden Kollegialgericht dieses zu einem "nicht vorschriftsmäßig beseizien" Gericht macht, hat der Bundesgerichtshof schon mehrfach dahin Stellung genommen,- daß im allgemeinen der Mangel des Gesichtssinnes die Verhandlungsfähigkeit eines Richters nicht beseitigt. Eine Ausnahme von dieser Regel hat er jedoch für den Fall anerkannt, daß es im

Laufe der Hauptverhandlung zu einer Augenscheinseinnahme im Wortsinne, d.h. zu einer Beweiszwecken dienenden, bewußten und gewollten Betrachtung eines Gegenstandes mit den Augen, kommt (BGHSt 4, 91; 5, 354). Eine solche Augenscheinseinnahme hat hier stattgefunden.

Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift begaben sich in Ausführung des Beschlusses, den gerichtlichen Augenschein an Ort und Stelle einzunehmen, die Gerichispersonen mit dem Angeklagten und dessen Vertei-

diger sowie mit den Zeugen Heidelore Rp und Dr, ef 5

und dem Sachverständigen Dr. Konradt "zur 'Augenscheinseinnahme der Straßenstrecken Hermannstr. — Panzerstr. - Tannenbergkaserne bis zur Gisselberger Str., auf denen die Vorfälle geschehen sein sollen, um die Verhältnisse im einzelnen an Ort und Stelle zu untersuchen. Die Beteiligten nahmen den Augenschein ein. Der Angeklagte, die. Zeugin Heidelore Rp und der Zeuge Dr. Hin äußerten sich an Ort und Sielle zur Sache. Die Sichtund Erkennungsmöglichkeiten wurden geprüft."

Danach sollten hier durch die Besichtigung und Erörterung an Ort und Stelle dem Gericht durch das Auges Eindrücke und Erkenntnisse vermittelt werden, für die ein anderer Sinn, etwa der Gehörsinn, keinen ausreichenden Ersatz bietet, so daß ein mitwirkender blinder Richter seiner Aufgabe nicht mehr gerecht werden konnte. Landgerichtsrai Dr. 200 n:: dazu zwar in seiner dienstlichen Äußerung vom 13. Jamuar 1958 erklärt, er sei, wenn such bei ihm wegen hochgradiger Sehschwäche nach beiderseitigem Sehnervenschwund eine Minderung der Erwerbsfähig-

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keit um 100 v.H. anerkannt sei, trotz der bestehenden Sehbehinderung in der Lage, in der Nähe gröbere Unterscheidungen wahrzunehmen. So sei es ihm in der vorliegenden Sache möglich gewesen, den Wechsel in der Beschaffenheit der Straßendecke bei der Augenscheinseinnahme selbst festzustellen. Diese Angaben reichen indessen nicht aus, die Verhandlungs fähigkeit des Landgerichtsrats Dr. ED in gezevenen Falle zu bejahen.

Dabei kann auf sich beruhen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Augenscheinseinnahme sich in Feststellungen zur Beschaffenheit der Straßendecke und deren Wechsel an einer bestimmien Stelle erschöpft hätte. Hier diente sie nämlich weitergehenden Feststellungen, wie aus dem Vermerk der Sitzangsniederschrift über die Prüfung der Sicht- und Erkennungsmöglichkeiten hervorgeht, Danach war nicht die Beschaffenheit der Straßendecke allein Gegenstand des Augenscheins, sondern die Strafkammer wollte sich auf der in dem Protokoll angegebenen Siraßenstrecke ein Bild davon verschaffen; ob und inwieweit es von einem bestimmten Punkt oder von mehreren Punkten dieser Strecke aus möglich war, auf eine gewisse Entfernung hin Personen oder Gegenstände oder auch beides zu sehen und zu erkennen. Dieser Zweck der Augenscheinseinnahme wird noch verdeutlicht durch die Darlegungen des Urteils zur Aussage des Zeugen Dr. HD. Er hatte zunächst bekundet, er habe den kaffeebraunen Mercedes des Angeklagten erstmals in den Serpentinen hinter Ockershausen in einer oberhalb vor ihm liegenden Kurve fahren sehen, und er habe auch das. Profil des Angeklagten erkannt und festgestelli, daß eine kleinere Person neben ihm gesessen habe, die er für des-

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sen Tochter gehalten habe. Auf den ihm bei der Augenscheinseinnahme gemachten Vorhali des Gerichts hat er dann einräumen müssen, daß er an der von ihm genannten Straßenstelle den Wagen des Angeklagten der Farbe nach nicht erkannt haben konnte, und daß es ihm auf die von ihm angegebene Entfernung auch nicht möglich gewesen ist, den Angeklagten zu erkennen und zu sehen, ob neben diesem eine zweite, kleinere Person gesessen hat,

Diese Ausführungen machen deutlich, daß sich die Augenscheinseinnahme auf die Überprüfung der Angaben des Zeugen Dr. zB erstreckt hat, und zwar insbesondere darauf, ob er gewisse von ihm behaupiete Beobachtungen auf eine größere Entfernung hat machen können oder nicht. Gegenstand des Augenscheins waren also Sicht- und Er-

kennungsmöglichkeiten, deren Wahrnehmung. allein dem mensch- ,

lichen Auge zugänglich war. Sie wehrzunehmen und festzu-

stellen, war aber Landgerichtsrai Dr. ZEEMD auch nach ”

seiner eigenen dienstlichen Erklärung außerstande. Die auf § 338 Nr. 1 StPO gestützte Revisionsrüge erweist sich somit als begründet.

‚Da ein sogenannter absoluter Revisionsgrund vorliegt, der zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange führt, bedürfen die weiteren Rügen der Revision keiner. Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, daß sie offensichtlich unbegründet sind. Das gilt auch für die Einwendungen, die die Revision gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung erhebt. Insofern löst allerdings die Erwägung der Strafkammer Bedenken aus, daß die Vollstreckung der Strafe auch unbedingt nötig sei, um andere Menschen, die zu diesen Dingen neigen, wirklich abzuschrecken (vgl: hierzu BGH NIW 1955, 996 und NIW 1956, 919),

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6.0,

Zu einer Zurückverneisung der Sache an ein anderes Gericht gibt das Vorbringen der Revision dem Senat keine Veranlassung.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Dr. Schalscha