Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 11.04.1958 – 5 StR 19/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2220 075

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Landwirt Wolbert N ED zu: > ED, geboren am ED 1904 in vB Kreis LEW (Ostfriesland),

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.April 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.K-ffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 23.0ktober 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die K’sten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen,

- Von Rechts»wegen -

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe v:n einem Jahr verurteilt w.rden,

Seine Revision gegen dieses Urteil bemängelt mit Recht, daß dem Angeklagten kein Verteidiger beigeoränct worden ist.

Einen dahingehenden Antrag hat der Angeklagte allerdings nicht gestellt. Darauf kommt es hier aber auch nicht an, so daß dahinstehen kann, :b die Behauptung der Revision zutrifft, der Angeklagte habe geglaubt, er müsse die K:sten für einen Pflichtverteidiger vorschießen. Denn im vorliegenden Fall mußte der Vrrsitzende einen Verteidiger schon von Amts wegen gemäß § 140 Abs.2 StPO bestellen,

Beim Meineid handelt es sich um ein Verbrechen, das vor einiger Zeit noch zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehörte und auch heute von der Allgemeinheit als besonders schwerer strafrechtlicher Verstoß empfunden wird. Offenbar haben Staatsanwalt und Strafkammer der Tat des Angeklagten ebenfalls besindere Bedeutung beigemessen, wie sich daraus ergibt, daß der Fall vor dem Landgericht angeklagt worden ist und daß die Strafkammer keinen Gebrauch vrn der Möglichkeit gemacht hat, das Hauptverfahren gemäß §§ 209 Abs.1 Satz 2 StPO, 24 Abs.1 Nr,3 GVG vor dem Schöffengericht zu eröffnen. Das läßt sich mit der Versagung eines Pflichtverteidigers nicht vereinen. Die allein wegen der Schwere der Tat begründete Zuständigkeit der Strafkammer machte also hier die Mitwirkung eines Verteidigers erfcrderlich (vgl. u.a. BGHSt 6,199). Umstände, die den Tatrichter hätten veranlassen können, ausnahmsweise ven der Bestellung eines Verteidigers al:zuschen, sind hier nicht erkennbar. Ohne Bedeutung für die Verfahrensfrage ist es auch, daß entgegen den Erwartungen v:n Staatsanwalt und Strafkammer nur eine Strafe von einem Jahr Gefängnis

3.

u u

verhängt worden ist. Es kommt nämlich nur darauf an, °b zu Beginn der Hauptverhandlung die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschien. § 140 Abs.2 StPO ist somit verletzt.

Da sich der Beurteilung des Revisionsgerichts entzieh' zu welchem Ergebnis das Landgericht gekommen wäre, wenn der Angeklagte einen Verteidiger gehabt hätte, kann das | angefochtene Urteil auf der Verfahrensverletzung auch beruhen und muß deshalb aufgeh:ben werden, ohne daß es auf die anderen - im übrigen unbegründeten - Rügen der Revision ankommt.

u Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt