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BGH Entscheidung vom 27.03.1958 – 4 StR 80/58

4. Strafsenat

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2252 068

4_StR 80/58

in Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Fensterputzer Verner K u ve» TED; geboren on . am GB in ii. . Zo2t. in Unter--

suchungshaft. wegen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt . als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiizangestellter > als Urkundsbeauter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Inandgerichts in Bochum von 4. Dezember 1957 wird verworfen.

är hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 5. Dezember 1957 erlittene Unter-

suchungshaft wird, soweit sic ärei Lionate über-

steigt, auf Gie Strafc angerechnet.

Von Rechts wegen

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eründe:

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Das Landgericht hat den Angeklagten als rückfälligen Dich wegen vollendeten schweren Dicbstahls in 12 Tällen und wegen versuchten schweren Diobstahls in 3 rällen zu cincer Gesamtstrafe von drei Jahren und scchs BEoneten Zuchthaus ver-- urteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. ur

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Bochts. Sie hat keinen: N Erfolg.

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i. Die Verfahrenszüpes

Die Strafkammer ist auf Grund des Gutachtens des Facharztes für Nervenkrankheiten Dr, Heiib davon überzcugt, daß der Angeklagte Tür seine Taten voll verantkortlich ist. Die Revision sieht mit Unrecht eine Verletzung der richter-- lichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, daß der Patrichter nicht noch cin Obergutachten eingcholt hats Sie meint, deß sich di2 Notvendigkeit eincs.solchen daraus ergeben habe, daß der in einem früheren Verfahren gehörte Sachverständige Dr. Sch und mit ihn das demals erkennende. Gericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StPO für gegeben gehalten haben, Dafür, ob der “atrichter verpflichtet ist, zur weiteren Aufklärung des Sachvcrhalts einen zweiten Sachverständigen zuzuzichen, sind dem 5 244 Abs. 4 STEO Anhaltspunkte zu entnehmen, Daß das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen Dr. ECM Lünsel der in: . Abs. 4 des § 244 StPO bezeichneten Art enthalten habe,-ist auch bei Heranziehung scines vorher- erstatteten schriftlichen Gutachtens (Bl. 78 if HA) nicht zu crkennen. Ihm liegt nicht - wie die Revision meint - nur ein kurzer Besuch des’ Sachverständigen bei dem im Gefängnis befindlichen Angeklagten zu Grunde, sondern zuch der Inhalt der Akten dieses Ver--

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fahrens und der Beiakten 11 Is 6/54 der Staatsanwalischaft Köln, bei denen sich das Gutachten des Uedizinalrats

Dr, Sch befindet. Auf dieses Gutachten hatte der Vorsitzende in seinem Übersendungsschreiben vom 28. Scptcember 1957 (BI 77 Nr.3 HA) ausdrücklich hingewiesen; auf dieses nimmt Dr. Heil auf Seite 4 seincs schriftlichen Gut-- achtens auch Bezug. Dr. EciB :cht zuch insofern nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, als er von wechselnden Angaben des Angeklagten über scinc Schul-- bildung spricht. Hierzu hatte schon der Sachverständige SchEEEED - una zuar entgegen der Meinung der Revision zutreffend — darauf hingewiesen, daß der Angeklagte bci seiner polizeilichen Vernehmung in Keiscrslautern am 5l.Januar 1951 (Bl. 39 R deh. 8 Is 13/51 der Staatsenwaltscheft HB-EB) u.a. ansegeben hatte, er habe in Hi 8 Klassen der Volkshauptschule und drei Jahre der Fortbildungsschulc besucht. Im übrigen komnt das schriftliche Gutachten des Medizinalrats Dr. SchiB irotz günstigen Ausgangs der Intelligenzprüfung und nach Feststellung ciner lust an Vagabundieren und einer gewissen Arbeitsscheu als besonderer Charakterzüge des Angeklagten zu dem Ergebnis, daß bei ihm "nicht die Vernunft, sondern sein Tricbleben ausschlagge-- bend" sei und daß man ihn in psychiatrischer Finsicht als einen "ri elleicht. leicht debilen, stimmungslabilen und haltlosen Psychopaihen bezeichnen" rmüsso; seine Abartigkeit gegenüber einem normal entwickelten Kenschen hielt äleser Sachverständige für so erheblich, daß man ihn "in mancher Beziehung wohl als erheblich vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StCB" bezeichnen müsse. Dem hat sich damals das Schöifcngericht angeschlossen, ohne eigene Beobachtungen aus der Hcuptverhandlung zu erwähnen. Die für diese Bewertung angeTührien Tatsachen wiegen nicht

so schwer, daß Azm Landgericht angesichts des sorgfältigen

schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He; der den Xrankheitswert der psychopathischen Anlage des Ange-- " klagten verneint, Zweifel an der Sachkunde dieses Sachverständigen hätten kommen müssen. Auch sonst drängte die Sachlage nicht zur Vernehmung eines weiteren Sachverständigen, zumal der Verteidiger, der sie in einem Schriftsatz vom 26. Oktober 1957 angeregt hatte, in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 1957 einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat.

2. Auch die Sachrüpe ist nicht gerechtfertigt.

. &) Entgesen der Meinung der Revision konnte das Landgericht ohne Kechtsirrtum die Vorschrift des § 370 Nr. 5 StB in den Fällen II 1, 9 und 15 für unanwendbar halten.

Wie in den anderen abgeurteilten Fällen hatte es der Angeklagte von Anfang an auch hier auf Geld abgeschen; er wollte seine Diebstähle solange fortsetzen, bis er "einen Coup landen" konnte. Im Falle II 1 versuchte er zunächst vergeblich die Registrierkasse zu Öffnen. Da er so kein Geld erlangen konnte, nahm er fünf Tafeln Schol:olade mit. Angesichts dieser allgemeinen lillensrichtung des Angeklagten konnte die Strafkammer sehr wohl zu der Feststellung komracn, daß der Anseklagte die fünf Tafeln Schokolade nicht zum als-- baldigen Verbrauch entwendete, zumal er zu diescr Zeit auch noch nicht mit seiner Frau und seinem Kinde zusammenwohnte und so eine Absicht, die Schokolado mit sciner Familie alsbald zu verzehren, nicht in Betracht kam.

Im Falle II 9 hat der Angeklagte "etwas Bargeld und . einige Tabakvaren" entwendet, nachdem er das Fenster der Ladentür cingeschlegen hatte und durch das so entstandene Loch eingestiegen war. Daß hier an Geld nur 70 DPf gestohlen seien, wie die nevision ausführt, sagt das Urteil nicht. Aber

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auch die Entwendung eines so kleinen Barbseirases würde die Anwendung des § 370 Nr. 5 StuB ausschliessen; da eine einheitliche Handlung vorliegt, durfte das Landgericht den von der Revision für gengbar gehaltenen weg der Einstellung des Verfahrens wegen des Gelddiebstahls nach § 155 StPO und der Bestrafung des Angeklagten aus § 370 Nr. 5 StGB wegen des Restes nicht beschreiten. :

Im Falle II 13 erscheint es als ausgeschlossen, daß die entwendete Kaffeemenge zum Verbrauch "in einer Mahlzeit" bestimmt gewesen wäre. Auch hinsichtlich der übrigen Fälle, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist, ergibt die durch die allgemeine Suchrüge veranlaßte Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten.

b) Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Anwendung des § 74 StGB. Auch der schon erwähnte Plan, solange zu stehlen, bis ein "großer Coup" selungen sci, würde zur Annahme eines Gesamivorsatzes im Sinne des von der Rechtsprechung als wesentliches hkerkmal der fortgescetzten Handlung verstandenen Begriffs nicht ausreichen (v&lo ZoBo BGHSt 1, 313, 3155 NgaW 1955, 1112 Sr. 27). Zu der Annahme eines solchen Vorhebens steht übrigens auch die weitere Feststellung des Landgerichts nicht in Widerspruch, deß der Angeklagte nach jeder Tat zunächst den Entschluß gefaßt hat, nicht wieder streffällig zu werden. Ein solches Schwanken dcs Willens, bei dem der Anscklagte immer wieder auf den Plan des "großen Coups" zurückgekommen ist, ist gerede bei einem "stimmungslabilerf Menschen wie dem Angeklagten durcheus denkbar.

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Auch die Begründung, die das Landgericht für die Höhe der Hauptstrafe und die erkannte Ehrenstrufe gibt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rotberg Sauer Seibert

Hoepner Dr.Hengsberger