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BGH Entscheidung vom 27.03.1958 – 2 StR 493/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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in Namen des Vo,kes In der Strafsa.he gegen
den Kaufmann Ieo August M eus KB, :<-
boren ın 193% inK zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes
nat dor 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs iu der Sitzung vom 5. Nezenber 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch ’ . Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter;
"berstaatsanwalt in der Verhandlung, Bund&sauwalt bei der Verkündung
als Vert er der Bundesanmwaltschaft, Justizengestellicriiimn
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
für Recht erkanuts
Tie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Xöln vom 9, April 1958 wird verworfen;
Der Angekiagts hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 10. April 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet, "
Ton Rechts wegen
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Gründes
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Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr, 3 StGB zu einer Zuchthaussirafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
T. Verfahrensbeschwerdens
1.) Eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO sieht die Revision darin, daß anstelle eines richterlichen Mitglieds der erkennen-Gen Straikammer, das an der Hauptverhandlung nicht "teilnehmen konnie, nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan
zu seiner Vertretung berufeue Richter mitgewirkt. vielmehr
der Landgerichtspräsident gemäß § 67 GVG einen zeitweiligen Vertreter dafür bestimmt hat. Jedenfalls seien, bemerkt die Revision, zwei der nach dem Geschäftsverteilungsplan nacheinander zur Vertretung berufenen Richter an diesem Tage sitzungsfrei gewesen.
Die Revision hat nicht berücksichtigt, daß für die Annahne der "Verhinderung" jede tatsächliche unä rechtliche Unmöglichkeit genügt, als Richter tätig zu sein. insbesondere auch die Überlastung mit anderen Dienstgeschäften. Dies traf hier nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsigenten für die sämtlichen nach dem Geschäftsverteilungsplan zunächst als Vertreter berufenen Richter zu, so daß sie die Vertretung nicht wabrnehmen konnten. Denn nach der beweiskräftigen dienstlichen Erklärung des Landgerichts-
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präsidenten war der eine der an sich nicht durch ander-
weiten Sitzungsdienst verhinderten planmäßigen Vertreter
zuvor mehrereMonate !ang schwer ' erkrankt gewesen und bedurfte nach ärztlichem Attest vom 27. März 1958 zur Erhaltung seiner wiederhergestellten Dienstfähigkeit noch längere Zeit der Schonung. Dies war auch bei seiner Tnanspruchnahme als geschäftsplanmäßiger Vertreter nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der andere planmäßige Vertreter, am
9. April :958 nicht durch anderweiten Sitzungsdienst verhindert, war am 1. April 1958 zum Untersuchungsrichter des Landgerichts in Köln bestellt worden und als solcher durch anderweite Geschäfte beansprucht. In Würdigung aller Umstände kam der Landgerichtspräsident so zu dem Ergebnis, daß eine Inanspruchnahme der geschäftsplanmäßigen Vertreter für die hier in Betracht kommende Sitzung der 1. großen Strafkarner vom 9. April 1958 eine nicht zumutbare Überlastung
für sie bedeutet hätte. Aus diesen Gründen hat sich der Landgerichtspräsident entschlossen, den Assessor Lip zum zeitweiligen Vertreter des verhinderten Landgerichtsrats der 1. großen Ntrafkammer zu bestellen.
Aus diesen eingehenden Darlegungen ist zu erkennen, das der Landgerichtspräsident die Frage der Verhinderung in Sinne Gen $) 57 GVG auf Grund der gegebeuen tatsächlichen Verhältnisse und iusbesondere der Belastung der Richter Ger Kammer und ikrer planmäßigen Vertreter mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen geprüft hat und hiernach die Voraussetzungen dafür gegeben sah, gemäß § 67 'GVG einen zeitweiligen Vertreter zu bestimmen. Daß er hierbei von seinem Ermessen einen pllichtwidrigen Febrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar (vgl. duzu BGHSt 7, 2055 siehe auch BGH Urteil 1 StR 354/55 vom 13. Dezember 1955 in IM Nr. 4 zu § 67 GVG).
in
Die Rüge dringt daher nicht durch.
2.1 Zu den Rügen der Verletzung richterlicner Aufklärungspflicht bezeichnet die Revision nicht die Beweismittel, die von der Strefkammer noch zu bemutzen gewesen wären; diese Rügen sind daher unzulässig (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPN, vgi» BGHSt 2, 168). Das Vorbringen der Revision, daß das Gericht an die Zeugen noch weitere Fragen hätte stellen müssen, kenn eine Aufklärungsrüge nicht begründen (vgl. BGHStT 4, 125, 196). Soweit die Ausführungen der Revision in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigung der Strafkammer angreifen, müssen sie srfolglos bleiben; denn Gegenstand der Revision können nur Kechtsrügen sein \§ 337 StPN)e
1I. Sachliches Recht:
1.‘ Die Pronung des Angeklagten mit der Pistole hat der Beädrohte - der Zeuge MB oder der Zeuge Bi - ier Absicht üss Angeklagten entsprechend ernst genommen und sein Verhalten danach eingerichtet, indem er gegen Schüsse Deckung suchte. Das Urteil stellt auch ausdrücklich fest, daß die beiden Zeugen zun Schutze der Sachen bereit waren, die von den iingeklagten aus der Auslage, deren Scheibe sie zertrümmert hatien, herausfenomue) wurden. Diese Feststellung bindet auch das Revisionsgericht, Denn Widersprüche, sonstige Fehler gegen die Denkgesetze oder die allgemeine Lebeuserfahrung 1äßt das Urteil nierm seinen taisächlichen Folgerungen nicht erkennen, Die Straikammer konnte auch davon ausgehen, daß der Angeklagte "mindestens" einen
von beiden Zeugen bewußt mit seiner Pistole bedroht haı, ohne dabei genötigt zu sein, eine ausdrückliche Entscheidung Gerüber zu treffen, ob die Drohung des Angeklagsen, die sie für erwiesen hält, gegen die eine oder gegen die andere der beiden Personen gerichtet war.
2.1 Da auch die Stralzumessungsgründe des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler corkenuen lasren, ist die Kevisioa
zu verwerfen. Insbesondere durfte der Umstand, daß der Angeklagte den"wesentlichen Beitrag für die Qualifizierung
des Delikts als Raub geleistet" hat, gegen ihn straferschwereng berücksichtigt werden.
Baldus Busch Dr, Dotterweich
Scharpenseel Menges