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BGH Entscheidung vom 25.03.1958 – 1 StR 2/58

1. Strafsenat

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ı_StR_2/58 ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen den Autsgerichtsrat Carl H4 aus KE. geboren an EEE 1501 in MB ,

wesen Rechtsbeugung U. 2A>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,.

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter :. Dr. Hübner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtishof als Vertreter der Bundesanwalischaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision der Staatsanwaltschafi gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 24. Oktober 1957 wird verworien.

Die Kosten des Rechismittels hat die Staatskasse zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anschuldigung der Rechisbeugung in Yateinheit mit Urkundenfälschung im Amt in vier Fällen mangels Beweises Treigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf zwei Fälle (Me. MD beschränkt. Sie hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die allgemeinen Regeln, die bei Prüfung des Beweisergebnisses zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 10, 208), nicht nur richtig dargelegt (UA 15 zu c), sondern auch auf den gegebenen Sachverhalt rechisirrtumsfrei angewandt.

Es hat im Falle Mo nicht verkannt, daß die von ihm te Verfälschung des Datums vorgenommen, nach dem gegebenen Sachverhalt zu dem Schlusse führt, dieser Täter sei ein (dem Angeklagten besonders gutgesinnter) Angehöriger des Amtsge-- richts und habe (da die Geschäftsstellenbeamten als Zeugen unier Eid verneint haben, äie Fälschung vorgenomnen zu haben) vielleicht auch noch einen Meineid geleistet, um der Be-

sirafung zu entgehen, Wenn die Strafkamner diese Möglichkeit

für nicht so fernliegend hält, als daß sie nicht geeignet wäre, Zweifel in die Täterschafti des Angeklagten zu setzen, so liegt dies in erster Linie im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und kann nicht ohne weiteres als Überspannung der an die Beweisführung zu stellenden Anferderungen bezeichnet werden.

Allerdings ist die dann folgende Erwägung des Tandgsrichts (UA 16 f) insofern nicht ganz zuireffend, als dort von einem nur mit Zuchthaus zu ahndenden Verbrechen gesprochen wird, Wenn der Angeklagie, was nach den Urteilsfest-

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Erlaß des Urteils ausgeführt hätie, so wäre unter Umständen zweifelhaft, ob er zu dieser Zeit noch mit der Leitung oder Entscheidung der Strafsache befaßt war und sich einer Rechisbeugung nach § 336 StGB schuldig machen konnte. Vielmehr

käme denn vielleicht mur eine Urkundenfälschung im Amt nach

§ 348 StGB in Frage; diese ist aber regelmäßig wit Gefängnis und nur in schweren Fällen mit Zuchthaus bedroht. Doch mag dies dahingestellt bleiben. Der Senat träg; keine Bedenken, einen Einfiuß dieses möglicherweise der Strafkammer unter.- laufenen Irrtums auf die endgültige Würdigung des Beweiser gebnisses auszuschließen; denn die Erwägung, daß der Ange-- ) klagte, der’ allgemein als gewissenhafter Richter bekannt

und ein gereifter Mann sei, schwerlich seine und seiner Familie Lebensgrundlage und Ehre aufs Spiel geseizi hätte, bloß um gegebenenfalls einer Rüge des Landgerichispräsidenten zu entgehen (UA 17), gilt der Sache nach auch dann, wenn unterstellt wird, er habe sich lediglich einer Urkundenfälschung im Ant dchuldig gemacht. .\

Auch der sodann erörterte Gesichtspunkt (UA 17), die Plumpheit und augenfällige Erkennbarkeit der Datumsänderungen spreche gegen eine Täterschaft des Angeklagten, läßt keine. Rechtsfehler erkennen. Er irifft andererseits, entgegen der Ansicht des Generalstaatsanwalts, nicht ingleichem Maße auf | denn von dessen Blickpunkt gesehen fiel der Verdacht der Fälschung au? den Angeklagten und diesem wiederum unterstellte man nicht ohne weiteres eine Fälschung, sondern eine erlaubte Richtigstellung.

Im Falle Wipist die Beweiswürdigung des Tatrichters aus Rechtsgründen ebenfalls nicht anßreifbar. Insbesondere sind die Ausführungen des Landgerichts nicht, wie die Revision meint, unklar oder widerspruchsvoll. Die Strafkammer hat

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nichi verkannt, daß das Verhalten des Angeklagten so, wie er es schildert, "ungewöhnlich" (UA 21) und "törichL" (TA 25). daher "unter gewöhnlichen Umständen nicht als glaubhaft" anzusehen sei (UA 25). Sie hält aber mit Rücksicht auf den schlechten Gesundheitszustand und die Arbeitsüberlastung des Angeklagten es im gegebenen Falle nicht für ausgeschlossen, daß er sich doch so verhalten habe, wie cr es behauptet.

Das ist nicht rechtsfehlerhafi, enthält insbesondere auch keine Überspannung der Beweisanforderungen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem zu verwerten.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier Mantel Martin

2 ‘Hübner Dr.Hengsberger