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BGH Entscheidung vom 20.03.1958 – 4 StR 268/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_9tR_268/58 2256 048
Im Namen d’es Volkes
In der Strafsache gegen
den Studenten Manfred van W WB aus EEB-Vest, geboren
au @. ED EB in ze, wegen Unzucht mit Kindern u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung von 17. September 1958, an der teilgerommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger
als beisitzende Richter, Llandgerichtsrat Dr. EEE»
als Vertreter der Bunäesanwaltschait, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. März 1958 nit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Von Rechts wegen
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I. Die Strafkammer - Jugenäschutzkamner — hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses und ferner wegen versuchtier Unzucht mit Kindern in vier Fällen, insoweit jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, zu einer Gesanistrefe von einem Jahr und ärei Konaten Gefängnis verurteilt.
Der Angeklagte hatte zunächst vier Semester Kunstgeschichte studiert und begann “ann an der Universität Köln mit dem Studium der Volkswirtschaft. Der bisher unbestrafte Angeklagte ist ausgesprochen kräftig gebaut und hat auf den Tatrichter einen durchaus intelligenten Eindruck gemacht. Er ist geschlechtlich sehr triebhafi veranlagt, Schon in früher Jugend begann er, sich selbst zu befriedigen. Später hat er dies manchmal drei bis vier Kal an einem Tag getan. Er hielt sich viel allein. während des Studiums hatte er nur gelegentlich Umgang nit Frauen, mit denen er ab und zu normalen Geschlechisverkehr ausübte. Als er mit der Anfertigung seiner Diplomarbeit begann, zog er sich weitgehend zurück und hielt sich meist in seinem Zimmer der elterlichen Wohnung auf. Diese liegt im dritten Stockwerk eines Ep Täuserblocks. Sie hat einen etwa 40 ca nach außen vorspringenden Balkon zu dem von Häusern umschlossenen Hof hinaus. Gegenüber befindet sich ein Häuserblock der EeiiiPstra3e, von dessen Fenstern
- aus der Belkon eingesehen werden kann.
Kährenä der Zeit von April bis Oktober 1957 betrat der Angeklagte wiederholt in geschlechilicher Srregung den genannten Balkon. Wenn er von dort aus jüngere Mädchen
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zu geflisseutlichem Betrachten seines Gliedes zu veran-
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im Eof oder auch an einem Fenster sah, entschloß er sich, diesen seinen eniblößten Geschlechtsteil zu seigen unä sie
lassen. Da die Nuuerbrüstung ziemlich hoch ist, ‚stellte er sich auf die Zehenspitzen und zeigte den Kindern deutlich sichtbar sein Glied, wobei er gleichzeitig onanierende Bewegungen machte. Schauten Gie Nädchen nicht von selbst zu ihm hin, so machte er durch Klopfen, Pfeifen, oder Winken auf sich aufmerksan. Er suchte und fand so solıne geschlechtliche Befriedigung.
a) In dieser Weise zeigte er sich während der genannten Zeit (April bis Oktober 1957) an vier verschiedenen Tagen in vier Fällen der elf bis zwölf Jahre alten Rosemarie Km. In zwei von diesen Fällen war Rosemarie zusamsen nit der neun bis zehn Jahre alten Kargret ROW, in einem anderen Fall war mit Rosemerie die dreizehnjährige Uie PB zugegen. Bei. dem vierten Vorfall waren Rosemarie und die zuölfjährige Christel Ip zusammen. Christel Lielt der Angsklagtie für nehr als 14 Jahre alt. Die Kinder schen jeweils aus Neugierde einen Augenblick zu dem Angeklagten hin, blickten dann aber aus Scham gleich wieder weg. zin genauerer Zeitnunkt der einzelnen Handlungen konnte nicht festgestellt werden.
b) Während des bereits erwähnten Zeitraums (April bis Oktober 1957) zeigte sich der Angeklagte außerdem in ähnlicher Weise auch wiederholt gegenüber Mädchen, die älter als vierzehn Jahre alt waren, oder die er - wie die schon genannte Christel IP - irrtümlich für Über vierzehn Jahrs alt hielt. Dies waren, außer Christel ID: die achtzehnjährige Näherin Doris Kö und das .15 Jahre alte Lehrmädchen Doris Sp. Doris Kögip zeigte sich
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der Angeklagte mindestene drei Mal von dem halbgeöffneten "ensier der Toilette seiner elterlichen Wohnung aus, wenn er das Mädchen an ihrem Wohnungsfenster (des Häuserblocks Hestraße) erblickte. Er stellte sich hierzu mit entblößter Unterkörper auf den Deckel des Toileitensitzes und wies dem Mädchen mit onanierenden Bewegungen sein Glied. - Doris SW zeigte er vom Balkon aus seinen entblößten Geschlechtsteil, als er sie einmal an Fenster des ersten Siockwerks des gegenüberlicgenden Hauses salı, und anschließend nochmals, als Doris SB zusemnen mit Christel I@P auf den Hof er.
Der Angeklagte gab seine Taten zu, ließ sich jedoch dahin ein, er habe sich den sinzeinen Mädchen jeweils so gezeigt, deß nur diese sein entblößtes Glied hätten sehen können.
Das Landgericht, das dieser Einlassung nicht Tolgte, hat in dem Tun des Angeklagten einmal ein versuchtes Verbrechen nach § 176 Abs. I Nr. 3 in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB erblickt, ferner bezüglich der zuletzt geschilderten Vorfälle ein fortgesetztes Vergehen gegen § 183 SiGB.
Die Strafkammer hat, ohne einen Sachverständigen zu hören, den Angeklagien als geistig gesund und voll verantwortlich angeschen; er sei zwar, wie anzunehmen, willensschwach und iriebhaft; er hätte sich jedoch bei auch nur einiger Willensanspannung beherrschen können.
II. Die Revision des Angeklagten rügti die Verletzung von Vorschriften über das Verfahren (Nichtvornahmo einer Ortsbesichiigung — Nichthinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen) sowie des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
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5.
1.) Der Tatrichter brauchte sich zwar nicht dazu g°- nötigt zu sehen, eine Ortsbesichtigung vorzunchnen. Säutliche als Zeuginnen vernommenen Mädcher haben bestätigt, daß der Angeklagte sowohl auf dem Balkon wie auch in der Toilatte von verschiedenen Fenstern des gegenliberliegenden Häuserblocks und vom Hof her sichtbur war (S. 6 UA).
2.) Der ungewöhnlich gestaltete Fall hätte jedoch das
u Landgericht veranlassen müssen, einen psychiatrischen Sech-
verständigen zu hören, auf den übrigens der in der Haupt-
. verhandlung aufgetretene damalige Verteidiger in seinem
Hilfsamtrag, wenn auch nur in bedingter Form, hingeviesen hatte (Vgl. auch die Eingabe vom 14. März 1958, S. 35). Der. körperlich sehr kräftig entwickelte Angeklagte mag äußerlich nicht dem regelmäßigen Erscheinungsbild eines Schamverletzers entsprechen. Sein höchst seltsanes Verhalten (mehrfache geschlechtliche Zurschaustellung und BetEtigung von der elterlichen Wohnung aus u.2.) ließ indes
.. die Annahme zumindest zeitweiser Geistesgestörtleit nicht als ausgeschlossen erscheinen. Es kann sich demnach um
einen Fall von "pathologischen Exhibitionismus" gehandelt haben, der grundsätzlich der Untersuchung und Begutachtung durch einen Psychiater hedarf (vgl. Krafft- Ebbings Psychopatia Sexualis, 16. und 17. Aufl., Ss. 767 ££; Kitzinger Mon Schr Krim Psych 1926, 40; Beckert: Ursachen und Er-Scheinungsformen des Exhibitionismus, Bonner Disservation 1957 $. 24 ff, 177 If wit Nachweisen).
3;) Die Darlegungen des Tatrichters bezüglich des § 51 StGB sind zugleich in sachlich-rechtlicher Einsicht nicht bedenkenfrei. Die Strafkamner spricht selbst - $S. 9 TA - zweimal von dem "völlig hemmungslosen" oder Memmungslosen" Verhalten des Angeklagten. Dies ist mit den
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zuden sehr knappen Ausführungen zu § 51 SiGB (S. & UA) schwer zu vereinbaren. Die Schulmedizin pflegt zwar besüglich einer "Exculpation" von Schamverletzern zurückhaltend zu sein (vgl. z.B. Ponsold, 2. Aufl. S. 418).
Der Kreis der unter den § 51 StGB fallenden Abartigkeiten ist aber weiter, als ihn jener Wissenszueig in allgemeinen zu ziehen pflegt (BEHE NW 1955, .1726 Nr. 19).
III. Das Urteil muß daker mit den Feststellungen aufgehoben werden. Es mag sich empfehlen, den Angeklagten durch einen Fachpsychiater (z.B. vom Institut für Sexualforschung in Frankfurt/iain, Börsenstr. 14, Prof. Dr.med. Giese) untersuchen und begutachten zu lassen. Selbst wenn der Angeklagte auf Grund der neuen Verhandlung für voll verantworilich oder nur in seiner Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert bezeichnet werden sollte, wäre weiter folgendes zu beachten: Es wird näher darzulegen sein, ob auch die Tat gegenüber Doris Köln - vom halbzeöffneten Poilettenfenster aus - i.S. des § 1§ 3 StGB öffentlich begangen wurde (vgl. neuesiens BCHSt 11, 282 ff). Jedenfalls ist einstweilen nicht hinreichenä ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte wenigstens in diesem Fall nur dem -Jungen Kädchen. und niemandem sonst zeigen wollte (vgl. RG HRR 1940 Nr. 640). Es wäre dann unter Umständen zu prüfen, ob insoweit eine verfolgbare Beleidigung vorliegt (vgl. dazu 31. 10 ÜA.)e
Bei erneuter Verurteilung würde das Tun. des Angeklagten besser eiwa.als "versuchte Unzucht mit Kindern in .... ‚Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses" zu Kennzeichnen sein, falls und soweit zugleich ein forigesetzter Verstoß gegen § 1§ 3 StGB angenommen wird.
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Sollte sich herausstellen, daß der Angeklagte wegen
susgeschlossenen Hemmungsvermögens (§ 51 Abs. 1 St6B) siraf-
rechtlich nicht verantwortlich, oder daß bei ihm der
§ 51 Abs. 2 StGB gegeben war, so würde eine Haßregel nach 8 42 D StGB zu erwägen sein, falls die Öffentliche Sicherheit dies erforderte, d.h. nenn vom Angeklagten mit bestimmnter Wahrscheinlichkeit weitere dorartige Übergriffe zu erwarten wären (vgl. dazus RGSt 69 S. 12, 13). Das Ver-
‚bot der Schlechterstellung siände nicht entgegen (§ 358
Abs. 2 Satz 2 StPO). IV. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des General-
bundesanwalts.
Rotberg . Krume " Sauer Seibert Dr. Hengsberger