Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958

BGH Urteil vom 27.02.1958 – 4 StR 742/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 742/57

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Lehrer Friedrich A EB aus WEB, zeboren am @. ED GB: Va,

wegen Vergehens gegen die Reichstierärzteordnung u.2&.

hat der 4. Strafsenat des Buridesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg ” s

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 30. September 1957 j., im Schuldspruch dahin abgeändert, daß er wegen versuchten Betrugs in Tatceinhceit mit Vergehen gegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteorädnung verurteilt ist, 2. in den Einzelstrafaussprüchen zu den zu 1.) ge nannten Straftaten und im Gesamtstrafausspruch - aufgehoben. ' . j

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht in Detmold zurückverwiesen. .

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte war durch Urteil des Jandgerichts in Detmold vom 5. April 1954 wegen Vergehens gegen die § 8 9 und 16 der Reichstierärzteorädnung, wegen versuchten Betruges und wegen vollendeten Betruges in Tateinheit mit Vergehen gegen die §§ 9 und 16 der Reichstierärzteordnung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Das Urteil wurde am Tage nach der Verkündung durch die Rechtsmittelverzichte des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rechtskräftig. Auf den Antrag des Angeklagten wurde durch Beschluß des Oberlandesgerichts in Hamn vom 22. März 1957 die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung vor dem Landgericht in Detmold angeordnet, nachdem der Angeklagte einen neuen Zeugen benannt hatte.

Da das Wiederaufnahmeverfahren im Schuldspruch und in der Strafhöhe zu demselben Ergebnis wie das Urteil vom 5. April 1954 geführt hatte, ist dieses aufrecht erhalten wörden. \

pie Hauptverhandlung des Wiederaufnahmeverfahrens hat folgenden Sachverhalt ergeben;

Der Angeklagte hatte bis 192% das Realgymnasium in Dortmund bis zur mittleren Reife besucht. Nachdem er im Bankfach tätig war, entschloß er sich, Tierheilkunde zu studieren. Im Jahre 1927 erreichte er durch Vorlage eines gefälschten Reifezeugnisses seine Zulassung als ordentlicher Studierender der veterinär- medizinischen Fakultät bei der Universität in Leipzig. Im Jahre 1929 bestand er das Physikum, im Jahre 1932 die tierärztliche Prüfung mit dem Prädikat "gut". Kurz darauf wurde

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ihm vom Wirtschaftsministerium und vom Yinisterium für Volksbildung in Dresden die Bestallung als Tierarzt erteilt, Unmittelbar darauf ließ er sich als Tierarzt

in WOW nieder. Er beabsichtigte jetzt, zum Dr. med. vet. zu promovieren,. Bei der Einreichung seines Reifezeugnisses wurde die Fälschung erkannt und gegen den Angeklagten ein Strafverfahren eingeleitet. Im Dezember 19532 wurde die Bestallungsurkunde bei ihm durch einen Polizeibeamten abgeholt. Im Jahre 1933 wurde er wegen Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Ferner wurde bei der Kreishauptmannschaft in Leipzig ein Verfahren eingeleitet, das zur Einziehung der Bestallung führte. Scin hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb „erfolglos. Er wandte sich auch an das Reichsinnenministerium, um die Bestallung wieder zu erlangen, Alle seine dahingehenden. Versuche, die er bis zum Kriegsende fortsetzte, schlugen fehl. Auch später hat er sein Ziel nicht erreicht. Im Zuge seiner Bemühungen enischloß er sich, die Reifeprüfung nachzuholen, und legie diese im Jahre - 1940 in Breslau ab. Er entschloß sich nunmehr, Lehrer zu werden, und bestand 1941 die erste, 1945 die zweite Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit "gut" und war sodann an verschiedenen Orien im Lehrberuf tätig.

Im Juli 1949 siedelte er nach Berlin über, wo er ebenfalls die Lehrtätigkeit ausübte. Er eröffnete sodann am 24. August 1949 eine Tierklinik, in der er an den Nachmittagen die Praxis ausübte, während er an den Vormittagen als Lehrer tätig war. An seiner Wohnung hatte er ein Schild mit der Aufschrift "Tierklinik" angebracht. Als sich diese Praxis nicht mehr rentierte, zog er Ende Oktober 1949 nach Hennickendorf (Ostzone) und unterhielt

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hier ebenfalls eine tierärztliche Fraxis, die er neben seiner Lehrtätigkeit ausübte. Sowohl dort als auch bereits in Berlin bezeichnete er sich als Tierarzt. Seine Praxis übte er bis zum September 1951 aus.

"Zu Beginn seines Aufenthalts in Berlin" bewarb er sich beim dortigen Landesgesundheitsamt um eine Einstellung als Amtstierarzt im Bezirk Wedding. In dem dem Gesuch beigefügten Lebenslauf wies er darauf hin, daß er 1932 die Approbation als Tierarzt erkalten und nach einer Tätigkeit als Tierarzt in Sprottau im August 1949 eine

"eigene Praxis- in Berlin eröffnet habe. Er unterzeichnete

den Lebenslauf mit der Bezeichnung "Tierarzt". Ferner fügte er eine "amtlich beglaubigte Abschrift einer amtlich beglaubigten Abschrift" der Bestallungsurkunde von 1932 bei. Die Bewerbung hatte keinen Erfolg, da, wie ihm vom Landesgesundheitsamt mitgeteilt wurde, der Bezirk Wedding bereits mit einer Amtstierarztstelle besetzt sei.

Im September 1951 verzog ‘er in die Bundesrepublik.

Mit Gesuch vom 8. November 195j bewarb er sich beim Ministerium für Land- und Forstwirtschaft in Düsseldorf über die Veterinärabteilung der Regierung in Detmold um eine Stelle als Hilfstierarzt. In ihm führte er U. 4. aus, daß er das Realgymnasium in Dortmund bis zur

‘Erlangung des Reifezeugnisses besucht und nach tierärzt-

lichem Studium die Approbation als Tierarzt im Jahre 1932 erlangt habe. Er fügte dieses Mal eine "beglaubigte Abschrift" der Bestallungsurkunde von 1932 bei, die den Anschein erweckte, als sei sie von der Originalurkunde gefertigt worden. Dies war jedoch nicht der Fall gewesen, da er diese nicht im Besitz hatte.

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Die Bewerbung hatte Erfolg. Auf Anordnung des Ministeriums wurde er im Dezember i95' als Hilfstierarzt für Tierseuchenbekämpfung im Regierungsbezirk Detmold eingestellt. In dem schriftlichen Dienstvertrag wurde seine Besoldung nach der Vergütungsgruppe TOA III geregelt. Der Vertrag, der zunächst bis zum 31. März 1952 befristet war, wurde nach Ablauf bis zum 15. Mai 1953 verlängert. Alsbald nach seiner Einstellung wurde er in seine Tätigkeit eingesetzt. Daneben führte er auch privet Untersuchungen an Tieren gegen Entgelt durch. Im April 1952 wurde ihm von Kreisveterinärrat Dr. IB cin Treuegelöbnis abgenommen. Im Laufe des Jahres 1952 stellte sich heraus, daß der Angeklagte keine Bestallung mehr besaß. Er wurde daraufhin im November 1952 fristlos entlassen. Während seiner gesamten Tätigkeit als Hilfstierarzt hatte er an Gehalt, Reisekosten und Tagegsldern insgesamt 13.251,86 DM aus der Landeskasse bezogen.

Das Landgericht hat den Sachverhalt in folgender Weise rechtlich gewürdigt.

i. Der Angeklagte habe sich dadurch, daß er vom 24. August 1949 bis September 1951 in Berlin und in Hennickendorf eine tierärziliche Praxis betrieben habe, eines Vergehens gegen § 9 der Reichstierärzteordnung schuldig gemacht, indem er die Tierheilkunde gewerbsmäßig ausgeübt habe, obwohl ihm seine Approbation entzogen worden sei. Ausserdem habe er während desselben Zeitraumes gegen die Bestimmung des § 16 der gleichen Oränung dadurch verstoßen, daß er sich, ohne eine Bestallung zu haben, Tierarzt genannt und damit den Anschein erweckt habe, er sei zur Ausübung der Tierheilkunde unter der Bezeichnung Tierarzt befugt. Er habe gegen beide Bestimmungen vorsätzlich

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verstoßen, da er sich dessen bewußt gewesen sei, daß er nach Rücknahme der Bestallung nicht mehr die Praxis ausüben und auch nicht die Bezeichnung "Tierarzt" habe führen dürfen. Beide Gesetzesverletzungen stünden zueinander

in Tateinheit nach § 73 StGB.

- 2, Ferner habe sich der Angeklagte dadurch, daß er sich um eine Stelle als Amtstierarzt in Berlin-Wedding beworben habe, eines versuchten Betrugs, vergehen gegen 88 263, 43 StGB, schuldig gemacht. Er habe durch die Einreichung der "amtlich beglaubigten Abschrift einer amtlich beglaubigten Abschrift" der Bestallungsurkunde bei dem Landesgesundheitsamt den Anschein erwecken wollen, er sei zur Ausübung der Tierheilkunde und zur Bekleidung einer Stelle als Amtstierarzt befugt, obwohl dies in Wirklichkeit nicht der Fall gewcsen sei. Weiterhin habe er dadurch getäuscht, daß er in seinem Lebenslauf bewußt wahrheitswidrig angegeben habe, er habe nach Erlangung der Hochschulreife studiert, und daß er die Fälschung des Reifezeugnisses und die Rücknahme der Bestallung verschwiegen habe. Er habe auch gewußt, daß er keine Aussicht gehabt habe, als Antstierarzt eingestellt .zw werden, wenn er den wahren Sachverhalt offenbart hätte. Der Stadt Berlin wäre auch ein Vermögensschaden entstanden, wenn er als Antstierarzt eingestellt worden wäre, Dieser wäre auch nicht deshalb entfallen, weil er in der lage gewesen wäre,

‚gie verlangten Leistungen zu. erbringen, da zufriedenstel-

lende Arbeit eines beamteten Tierarztes den Vermögens-

. schaden nicht "ausschließe. Allerdings sei er nicht unbe-

dingt auf eihe Beamtenstellung ausgegangen, da es ihm lediglich darauf angekommen sei, eine tierärztliche Beschäftigung, sei es auch im Angestelltenverhöltnis, zu erlangen. Auch dann würde eine Vermögensbeschädigung vor-

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‚postens hätte haben müssen. Er habe auch vorsätzlich ge-

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gelegen haben, da er sich eine Anstellung auf Privatdienstvertrag erschlichen hätte, die eine besondere Vertraucnswürdigkeit und Zuverlässigkeit vorausgesetzt habe, Es hätten ihm jedoch, da er die Bestallung richt gehabt habe, und im Hinblick auf die Erschleichungder Zulassung zum Studium, die persönlichen und charakterlichen Eigenschaften gefehlt, die er zur Ausfüllung dieses Vertrauens-

handelt und ferner einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen Anspruch gehabt habe. Da sein Bewerbungsgesuch erfolglos gewesen sei, habe er sich des versuchten Betrugs schuldig gemacht.

3. Gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen habe er durch entsprechende Täuschungshandlungen einen, vollendeten Betrug begangen. In diesem Falle habe er ferner noch vorgetäuscht, er habe das Realgymnasium bis zur Reifeprüfung besucht und nach Erhalt der Bestallung bis 1940 in Sprottau eine Tätigkeit als Tierarzt ausgeübt. Ein Vermögensschaden sei dadurch entstanden, daß er die obengenannte Summe gezahlt erhalten habe. Auch hier würde der Schaden durch seine zufrieäenstellenden Leistungen nicht ausgeschlossen. Die Vortäuschung seiner Bestallung sei auch die Grundlage für seine Einstufung in die Gruppe TOA III gewesen. Seine Stellung in der Viehseuchenbekönpfung habe besondere Vertrauenswürdigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche und charakterliche Eigenschaften vorausgesetzt; denen er nicht entsprochen habe. Daß es sich um eine Vertrauensstellung gehandelt habe, komme auch in dem von ihm geforderten Treuegelöbnis zum Ausdruck, Der innere Tatbestand sei ebenfalls erfüllt.

Gleichzeitig habe der Angeklagte während seiner Tätigkeit als Hilfstierarzt gegen die §§ 9 und 16 Reichs-

tierärzteordnung verstoßen. Denn er habe sowohl in seiner enntlichen Tätigkeit als auch nebenbei privat die Tierheilkunde ohne Bestallung ausgeübt und während der ganzen

Zeit die Bezeichnung "Tierarzt" geführt, Diese Vergehen stünden zum vollendeten Betrug in Tateinheit.,

- Das Landgericht hat für die zu 1), 2) und 3) bezeichneten Tatzusammenhänge jeweils Tatmehrheit. angenommens

Für das Vergehen zu 1) hat es eine Gefängniseinsatzstrafe von einem Monat, zu 2) eine von drei Monaten und zu 3) von zehn Monaten eingesetzt und hieraus eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis gebildet.

Bei der Strafzumessung hat das Gericht ausgeführt, daß eine Notlage für den Angeklagten nicht bestanden habe, da er sich als Lehrer ein ausreichendes Einkommen habe sichern können.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

I: Er macht zunächst geltend, daß die Strafkamner nicht geprüft habe, ob die Bestimmungen über Straffreiheit anzuwenden seien. Dies gelte insbesondere für die Bestrafung wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der Stadt Berlin und wegen Vergehens gegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung.

a) Für das unter 1) erörterte Vergehen gegen die Tier-Erzteordnung kommt eine Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1949 nicht in Betracht, weil die fortgescetzte Handlung über den Stichtag des 15. September 1949 hinaus begangen worden

ist. Aber auch das Straffreiheitsgesetz von 1954 kann keine Anwendung finden. Zwar beträgt die verhängte Binzelstrafe nur einen Monat Gefängnis, Die Straftat steht jedoch in Tatmehrheit zu dem vor dem Stichtag dieses Straffreiheitsgesetzes begangenen, unter 3) erörterten vollendeten Betrug, für welchen das Landgericht eine Einsatzstrafe von zehn Nonaten verhängt hat. Im Falle der Tatmehrheit ist für die nach § 2 StFG maßgebende Strafhöhe nicht die jeweilige Einzelstrafe, sondern die Gesamtatrafe entscheidend. Mithin wird die in der Vorschrift aufgestellte Grenze von drei Monaten "Gefängnis bei dem genannten Vergehen und dem vollendeten Betrug überschritten. Auch § 3 kann keine Anwendung finden, da, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, der Angeklagte sich nicht in ‘einer Notlage befunden hat.

b) Auch hinsichtlich des versuchten Betrugs kann das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht angewandt werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts liegt die Täuschungshandlung in dem Bewerbungsschreiben an das Tandesgesundheitsamts in Berlin. Finen genauen Zeitpunkt der Bewerbung hat die Strafkammer im Urteil nicht angegeben. Sie erklärt lediglich, daß er sich "zu Beginn seines Aufenthalts in Berlin" um die Einstellung als Amtstierarzt beworben habe. Wie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte im Juli 1949 nach Berlin übergesiedelt und eröffnete dort am 24. August 1949 ‚die Tierklinik. Unter.diesen Umständen bedarf es der genauen Feststellung des Datums des Bewerbungsschreibens. Diese Nach- “prüfung liegt, da es sich um eine dem Straffreiheitsgesetz wesenseigene Frage handelt, dem Revisionsgericht ob, weil das. Straffreiheitsgesetz für die Verfolgung bestimmter strafbarer "Handlungen ein Verfahrenshindernis darstellt.

Hat der Tatrichter den Zeitpunkt ungenau festgestellt und hängt die Anwendbarkeit der Straffreiheitsbestimmungen von

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der genauen Peststellung der Tatzeit ab, so hat das Revisionsgericht im \jege des TFreibeweises die notwendigen Nachprüfungen vorzunehmen (RGSt 69, 319 f). Es kann hierzu u.a. den Akteninhalt benutzen (RGdSt 55, 231559, 64, 66). Wie Band I Blatt 9 d. Hauptakten ergibt, ist das Bewerbungsschreiben vom 24. August 1949 datiert und am 26. August 1949 in der zuständigen Abteilung des Landesgesundheitsamts in Berlin eingegangen. Da der Versuch einer Straftat begangen ist, wenn der Täter die Handlung vorgenommen hat, die nach seiner Vorstellung zur Vollendung der Tat führen soll, liegt die Begehung, insoweit es sich um den durch

diese Täuschungshandlung vorgenommenen Betrugsversuch han-

delt, vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949. Daß der Angeklagte etwa nach diesem Zeitpunkt, noch weitere Täuschungshandlungen begangen hätte, ist aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich. Der Tatrichter hat jedoch seine Feststellung nur im Hinblick auf den Schuldäspruch, dagegen nicht mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Tat unter dem Gesichtspunkt des Straffreiheitsgesetzes getroffen, da er die Anwendbarkeit dieses Gesetzes überhaupt nicht geprüft und daher zu der Frage der zeitlichen Dauer der Tat

‚nicht Stellung genommen hat. In einem solchen Falle ist‘

nicht auszuschließen, daß die Foststellungen des Landgerichts

infolge Übersehens des Gesichtspunkts des Straffreiheitsge-

setzes, in der Richtung unvollständig sind, ob der Angeklagte seine Täuschungshandlung fortgesotzt hat. Daher ist das Revisionsgericht. zwecks, Feststellung der zeitlichen. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes verpflichtet, ‘die Dauer der Tat zu prüfen. ES kann hierbei

‚zwar nicht dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehende,

wohl aber ergänzende Feststellungen treffen (RGSt 71, 259; 261). Wie Band I Blatt 8 d. Hauptakten ergibt, hat der Angeklagte unter dem 25. November 1949 an den zuständigen Ober-

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regierungsrat des Landesgesundheitsamts in Berlin ein Schreiben gerichtet, in dem er auf seine frühere Bewerbung um Übertragung einer Amtstierarztstelle in Berlinwedding Bezug nahm und erneut darum bat, ihn "mit amtlichen Funktionen" zu betrauen. Mithin ist der Betrugsversuch, der mit dem ersten Bewerbungsschreiben vom 24. August 1949 begonnen hat, noch über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1949 hinaus fortgesetzt worden. Aus der Bezugnahme auf das frühere Schreiben ergibt sich, daß die erneute Täuschungshandlung mit der vorangegangenen in Fortseizungszusammenhang steht. Danach handelt es sich um eine einheitliche Handlung, die über den Stichtag hinaus reichte und daher vom Straffreiheitsgesetz 1949 nicht erfaßt wird. Daß sie auch nicht unter das Straffreiheitsgesetz 1954 fällt, ergibt sich aus den zu a) angestellten Erwägungen.

II. Die Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ist insoweit unbegründet, als der Angeklagte sich gegen die Verurteilung wegen versuchten und vollendeten Betrugs wendet.

1. Die gegen die Feststellungen des Tatrichters gerichtete Rüge, dem Angeklagten sei die Bestallung als Tierarzt nicht wieder erteilt und die Bestallungsurkunde nicht wieder ausgehändigt worden, geht fehl. Sie meint, die Bekundungen der früheren Beamten des Reichsinnenministeriums Dr. HOP und Prof. Dr. WEB seien Acshald. offensichtlich unzutreffend, weil sie wie auch der Tatrichter rechtsirrtümlich davon ausgegangen seien, daß es Sache des Reichsministeriuns des Innern gewesen sei, über die Wiedererteilung von Bestallungen zu entscheiden, Tatsächlich seien jedoch die nachgeordneten Länderbehörden hierfür zuständig gewesen. Nach § 6 Reichsticerärzteordnung konnte jedoch eine zurückgenommene Bestallung nur vom Reichsministerium des Innern wieder erteilt werden. Daß eine Landesbehörde hier-

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für zuständig sei, ist grundsätzlich im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Pfundtner-Neubert Anm. 1 zu § 7 der ersten DVO zur Reichstierärzteordnung vom 25. Juli 1936). Die einzige Ausnahme, die das Gesetz in § 7 vorsicht, trifft hier nicht zu. Ihre Voraussetzungen hat der Beschwerdeführer auch selbst nicht behauptet. Im übrigen richten sich die Angriffe der Revision gegen die vom Landgericht vorgenomnene Beweiswürdigung. Sie 1äßt Verstöße gegeh Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen und

ist daher mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

"2. Die Revision trägt weiter vor, es stehe nach dem Urteil nicht sicher fest, aus welchem Grunde dem Angeklagten im Jahre 1932 oder 19353 die Bestallung entzogen worden ist. Jedenfalls ergibt sich aber aus ihm eindeutig, daß sie entweder zurückgenommen wurde, weil cine wesentliche Voraussetzung der Bestallung irrigerweise als gegeben angesehen wurde, nämlich das Bestehen der Reifeprüfung vor Beginn des tierärztlichen Studiums, welches Voraussetzung für die Zulassung zum Studium und die Ablegung der Prüfungen ist, oder weil durch scine schwere strafrechtliche Verfehlung, die die Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu vier Monaten Gefängnis zur Folge hatte, erwiesen war, daß ihm die erforderliche Zuverlässigkeit für seinen Beruf fehlte, Ob der eine oder andere Grund für die Entziehung maßgebend war, ist für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ohne Bedeutung.

“3, Ebenso gehen die Ausführungen der Revision fehl, der Beschwerdeführer habe der Stadt Berlin und dem Land Nordrhein-Westfalen äurch sein Verhalten keinen Schaden

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zufügen wollen bzw. zugefügt. Die eingehend begründete Ansicht des Landgerichts steht im Einklang mit den von diesem selbst angeführten Grundsätzen der Rechtsprechung (RGSt 65, 2813 BGHSt 5, 358). Der erkennende Senat hat den Darlegungen des Landgcrichts nichts hinzuzufügen und sieht auch keinen Anlaß, von der bisherigen Rochtsprechung abzuweichen. Die Meinung des Beschwerdeführers, daß die von ihm erstrebte bzw erlangte Tätigkeit als Tierarzt in Berlin oder als Hilfstierarzt in Nordrhein-Vestfalen eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit nicht vorausgesetzt und an seine persönlichen und charakterlichen Figenschaften keine besondere AnTorderung gestellt habe, geht fehl. Auch die Auffassung des Landgerichts, die Vortäuschung seiner Bestallung sei Grundlage Tür die im Falle des vollendeten Betruges erfolgte Einstufung des Angeklagten in die Vergütungsgruppe TOA III gewesen, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hinzu kommt noch, daß nach § 2 Reichstierärzteordnung zur Ausübung des Berufs eines Tierarztes nur derjenige befugt ist, der als Tierarzt bestallt ist, und daß zur Erfüllung von Aufgaben in der Tierheilkunde, die einer Behörde übertragen sind, ebenfalls nur herangezogen werden darf, wer die gerannte Bestallung hat.

IIi. Zu rechtlichen Beanstandungen gibt jedoch die Annahme des Landgerichts Anlaß, daß der versuchte Betrug mit dem forigesetzten Vergehen gegen die §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung im Verhiltnis der Tatmehrheit stehe. Diese rechtliche würdigung ist nicht zutreffend. Vielmehr besteht zwischen diesen Gesetzesverletzungen Tateinheit, wie die Feststellungen ergeben, bezeichnete sich der Angeklagte seit dem Beginn der Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit, nämlich dem 24. August 1948, zu Unrecht als Tier-

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arzt. Es liegt im Rahmen dieser fortgesetzten Handlung, daß er dies auch in scinem zu diesem Zeitpunkt an das Landesgesundheitsamt in Berlin gerichteten Schreiben

tat, da es nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich seinem Vorsatz entsprach, während der Zeit der Ausübung seiner Berliner Praxis allgemein als Tierarzt aufzutreten. Da die Bezeichnung als Tierarzt auch einen Teil der Täuschungshandlung darstellt, die der Angeklagte gegenüber dem Landesgesundheitsamt begangen hat, und die Bezeichnung als Tierarzt wiederum tateinheitlich mit der Ausübung dieses Berufes zusarmen trifft, ist durch ein und dieselbe Handlung der Betrugsversuch begangen und

ein Teil der fortgesetzten Vergehen gegen die Reichstierärzteordnung verwirklicht worden. Die Merkmale der Tateinheit im Sinne des § 73 StcB sind auch dann erfüllt, wenn ein Teil der einen Handlung zur Erfüllung eines anderen Tatbestandes mitgewirkt hat (RGaSt 56, 58 ff; 66, 359, 362 f). Durch die Annahme von Tatmehrheit anstelle von Tateinheit ist der Angeklagte beschwert. Das Revisionsgericht hatte daher diesen Rechtsfehler im Schuldspruch richtig zu stellen.

Im übrigen gibt das Urteil zu rechtlichen Beanstandungen keinen Anlaß. oo.

Das Urteil mußte daher hinsichtlich der Einzelstrafaussprüche , soweit sie sich auf den versuchten Betrug und

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das fortgesetzte Vergehen gegen §§ 9 und 16 Reichstierärzteordnung bezichen, sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.

Roiberg Bundesrichterin Krumme Sauer ist infolge Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.

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