Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.02.1958 – 2 StR 36/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2265 0°0
InSanmen des Volkes Ir der Strafsarhe gegen
stav aus Me
wegen Unzucht mit einem Kinde
den Wttoeinzehmer Gu 1.75 A: geboren am
hat der 2. Strafsenat des Bundesgarichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt auE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsatelle,
Zür Recht erkannt;
Auf die Revisicn des Angeklagten wirä das Urteil des landgerichts in Aachen vom 8. November 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-- Ben.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte i8+ wegen Vornahme ungüchtiger Hand. lungen mit einer Person unter 14 Jahren (Verbrechen nach § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB) unter Zubilligung mildernder Um. s+ände zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verletzung des Verfah rengsrechts und des sachlichen Rechts.
Der behauptete Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht, _ dargetan. Das Urteil bietet. keinerlei Anhaltspunkte dafür, aaß die Pestätellung, die Zeugin Sch» habe von der angeblichen. unsittlichen Handlungsweise der Ursula Hp an ihrer - der Sch -- Tochter den Eltern HE nichts ge- ' sagt, nicht auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme beruht.
. . Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, im Urteil die Beweis-
\ mittel anzugeben, mit deren Hilfe er zı den einzelnen Fest-- stellungen gelangt ist. Das Revisionggericht hat keine Möglichkeit. dies zu prüfen, Im vorliegenden Falle kann das Landgericht zu seiner Feetstellung auf Srund der Bekundungen der Eltern Hg gekommen sein. Wach den Ausführungen des. Urteils hat die Strafkammer den Eindruck gewonnen, daß die Zeugin Sch nicht glaubwürdig sei. Das Landgericht durfte nach dem Grundsatz der ”reien Beweiswürdigung Frau Sch für unglaubwürdig halten, auch wenn sie, wie die Revision behauptet, bei ihrer Vernehmung die Frage des Vorsitzenden nach näheren Beziehungen zu dem Angeklagten verneint hatte,
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Der Schuldepruch wird durch die Feststellungen getragen.
Die durch die allgemeine Sachrüge verailaßte Nachprifung von Amts wegen führt jedoch zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, Das Landgericht hält das TLeugnen des
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Angeklagten angesichts des in der Hauptiverhanälung schon vor der Vernehmung des Kindes - d.h, der Ursula HP, an der er sich nach den Feststellungen vergangen hat -, er. zielten Beweisergebnisses aıs hartnäckig und uneinsichtig, Den Umstand. daß er durch dieses Verhalten das Gericht ge.. zwungen habe, die Kinder über die Vorikommrisse erneut ein.. gehend zu befragen und damit die Erinnsrung an die Tat bei ihnen erheblich zu verstärken, hat die Strafkammer als straf. schärfend berücksichtigt. Das ist. wio der Bundesgerichtshof. in der Entscheidung BGHSt 1. 342 ausgeführt hat, unzulässig; denn es läuft auf einen Geständaiszwang hinaus. Im vorlie.. genden Yalle war die achtjährige Ursula Hg die einzige Tatzeugin. Die erwachsenen Zeugen und die übrigen Kinder konnten nur bekunden, was Ursula I] ihnen über den dem Angeklagten zur Last gelegten Yorgang erzählt hatte. Mit diesen Bekundungen der Zeu.gen vom Hörensayen war die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat keineswegs so zweilelslrei erwiesen, daß das Leugnen des Angeklagten als uneinsichtig bezeichnet werden mußte, Die Entscheidung hing vielmehr da-on ab, ob Ursula Hp glaubwürdig war. Darüber konnte das Lend. gericht sich.nur durch die Vernehmung des Kindes die erorderliche Überzeugung verschaffen,
Nech allem durfte der Gesichtspunkt, daß das Leugnen des Angeklagten die nochmalige Vernehmung der Kinder, ine-- besondere der Ursula Hg, notwendig gemacht habe, nicht strafschärfend verwertet werden. Möglicherweise wird deshalb das Landgericht auf Gruna der neuen Verhendlung zu einer neun Monate nicht übersteigenden Gefängnisstrafe kommen, Es wird dann zu prüfen heben, ob dem einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten Strafaussetzung gemäß § 25 StGB zu gewähren ist.
Baldus Busch Dr.Dotterweirh Scharpensee! Menges