Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 19.02.1958 – 2 StR 17/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

2265 033 wm

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

-, den Voikswirt Karl_W sus Se, dort geboren am 1899,

2. den Kraftfahrer Heinz Hermann D Em zu: SED, dort geboren am 1923, "

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatepräsident Pr. Baldus als Vorsitzender,

- Bundesrichter Erof. Dr. Busch

n Bundesrichter Dr. Dotterweich

v . Bundesrichter Scharpenseel

; Bundesrichter Dr. Menges

En als beisitzende Richter,

KE Oberstaatsanv in der Verhandlung, Fra Bundesanwalt ei der Verkündung

RR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, “ Justizangestellter

ei; als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

F für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten BEE .:ira üas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. September 1957, soweit er wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung (Fall >) verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben, ferrer im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.

TI. Die Revision des Angeklagten ven gegen das vorbezeich-

nete Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Recht wegen

Gründe§

u mm ei wenn unten ib

Die Strafkammer hat den Angeklagten W dm» wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzten gemein-

schaftlichen Betrugs zu einer Gesautstrafe von einem Jahr Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM ünd den Angeklagten B «ED wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung in zwei Fällen, hierbei in einem fortgesetzten Falle ‚zu insgesamt acht Monaten Gefängnis sowie zu zwei Geldstrafen von je 100 DU verurteilt. Die von BEP srlittene Untersuchungshaft hat sie auf die Freiheitsstrafe angerechnet, deren Aussetzung zur Bewährung jedoch abgelehnt,

.

T. Zur Revision des Angeklagten Ve:

1.) Die Revision ist auf die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges beschränkt. Zwar ist In der Revisionseinlegungsschrift die Verletzung des sach- -ichen Rechts schlechthin gerügt. Diese Rüge ist indessen in der Revisionsrechtfertigungsschrift dahin erläutert, daß der im Urteil festgest..1lte Sachverhalt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil der Firmen m, Sch> und OD & Co. nicht zu begründen vernöge, "Deher" wird um Nachprüfung durch das Revisionsgericht gebeten und die Auffassung der Revision allein hierzu im einzelnen dargelegt. Ihre Ausführungen enden mit dem Hinweis, es müsse sich auf die gegen | erkennte Strafe wesentlich auswirken, falls sich das Revisionsgerickt dieser keinung anschließen sollte. Hierin liegt, da der Verteidiger des Angeklagten von diesem zur Rücknahme der Revision ausdrücklich ermächtigt war, deren rechtswirksame Beschränkung euf die Verurteilung “egen Tortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, die auch in deu Revisıonsamtrage unmißverständlich zum Ausdruck kommt, in dem besonders hervor-

gehoben ist, daß das Urteil "mit der vorsbellenden Maßgabe" angefochten wird. Unter diesen Umständen ist die spätere Äußerung des Verteidigers unbeachtlich, die Revision solle sich gegen das Urteil im ganzen richten, soweit es vg detreffe. Der Widerruf einer einmal erklärten Rücknahme ist nicht möglich.

2,) Die so beschränkte Revision ist nicht begründet. Entgegen ihrer Keinung hat das Landgericht den Tatbestand des

§ 263 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite überall rechtsirrtumsfrei dargetan:

a) Im Falle Tb geht die Ansicht der Revision fehl,

das Merkmal der Vermögensbeschädigung zei nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer hat hier, wie auch aus ihren Darlegungen zur rechtlichen Würdigung hervorgeht, den durch

das Täuschungsmannöver des Angexlagten und der - rechtskräftig verurteilten - Kitangeklagten ee) dem Expor teur ID erwachsenen Vermögensschaden derin geschen, daß dieser die Ausführung des Exportauftrages Über 4000 Fässer Drahtstifte im Lieferwerte von 103 000 TU einem weder zahlungsfähigen noch erfüllungswilligen Schuldner übertrug. Soweit sie darüber hinaus Schäden erwähnt, die IWW üurch die llichterledigung des Auftrages noch entstanden sind, hat sie sie ersichtlich nur der Vollständigkoit halber als weitere Folgen des Vorgehens der beiden Angeilagien angelührt.Daß das Urteil zur inneren Tatseite keine ausdrückliche Feststellung Über die Vorstellungen enthält, die sich die Angeklagten über den Vermögensschaden ihres Vertragspartners gemach+; haben, ist unschädlich. Die Wiedergabe des Sachverhalts und scine “ürdigung durch die Strufkammer lassen hinreichend üeutlich derenÜuberzeugung erkennen, daß beide Angeklagte bei Abschluß des Vertrages den den Partner dadurch erwachsenen Vermögensschaden vorhergosshen und seinen Eintritt zumindest billigend in Kauf genommen haben:

Anl

Was die Revision im übrigen zum Falle Il anfünrt, liegt neben der Sache und vermag den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

b) Mit ihrem Vorbringen im Falle Ole zeht die Revision von einem anderen als dem im Urteil festgestellten Sachverhalt aus, Danach sieht das Landgericht das betrügerische Vorgehen des Angeklagten und der Witangeklagten GEB in üer Bestätigung und Ergänzung der Warenbestellung am 28. September 1950. Bestätigung und krgänzung legt es in rechtlich nicht zu beanstandender weise dehin aus, daß die Besteller damit stillschweigend erklärt hätten, die Firme. NEM sei in der Lage, die bestellten Waren zu bezahlen. Zur inneren Tatseite bestehen gleichfells keine Bedenken, Ga nach den Feststellungen des Urteils der Angeklagte und die Hitangeklagte GB zu dem maßgebenden Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Firma NP kannten und mit der Wichtbezahlung der bestellten Waren rechneten.

ec) Auch im Falle Schgg lest die Revision ihren Einwendungen nicht den im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, Im Gegeusatz zu ihrer Behauptung findet die Strafkammer das betrügerische Verhalten nicht in der Aufgabe der Bestellung vom 25. September 1950, sondern in der Hingabe der Wechsel für die im Movember 1950 ausgeführten Lieforungen. Dadurch hat der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer die Zahlungsfänigkeit der Firma sg den Inhaber der Firma Sch vorgetäuscht und diesen veranlaßt, von einer alsbaldigen Beitreibung seiner Toıderung abzusehen, deren - wenigstens teilweise - Befriedigung er, wie das Landgericht feststellt, noch hätte erlangen können.

Daß der Angeklagte bei Fälligkeit der Wechsel aus der Firna aD ausgeschieden war, ist unorheblich; denn der Tatbestand des Betruges war mit der llingape der Wechsel erfüllt.

-.

a, TE

Fine or:

.-

“eo.

Anne. TER ET nn, Fin

Tue E zZ Zu 2 Pssibs-

Po

un nn FE

d) Die Verurteilung des Angeklagten im Falle spB., zu den die Revision zwar nichts vorgetraecn hat, auf den sie sich aber "‚egen Ges vom Landgericht angenommenen Fortsetzungszusamrenhangs zwischen allen vier Betrugshandlungen erstreckt, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Ähnlich wie im Falle OB sieht die Strafkammer hier in der er 4. Oktober 1950 aufgegebenen Bestellung von Messingäraht zum reise von

10 666, 53 Dil die stillschweigende Erklärung der Besteller. die Firma NEM sei zahlungsfähig, obwohl nie deren Zahlungsunfähigkeit kannten und mit der Nichtpegleichung der Schuld

von vornherein rechneten.

e) Auch sone* hat die Überprüfung des Urteils, soweit die Revision dazu Anlaß gab, keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Seine Revision ist daher zu

verwerfen.

ion des Angeklagten BB:

II. zu

Die au? die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tatei.nheit nit Unterschlagung zum Nachbeil der Firma NEW :;irksem beschränkte Revision hat

Erfolg.

1.) Ailerdings ist die Verfahrensrüge unzulässig, weil die Revision es entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unterlassen hat, die den angeblichen Nangel enthelter.den Tatsachen, insbesondere die Beweismittel anzuführen, deren sich nach ihrer Ansicht das Landgericht in verfahrenswidriger

Weise nicht bedient hat.

2.) Hingegen greift die Sachbeschwerde durch, Schon die Be-

jahung des Uußeren Tatbestandes des § 266 StGB unterliegt gewissen Bedenken. Wenn auch der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, die Aufrechnung mit ihm zustehenden Gegenforderungen

N\VJ

erst später erklärt hat, so nimmt doch die Strafkamıer zu seinen Gunsten an, daß er bereits bei der Verwertung des Wechseis über 270 TH und bei der Entgegennahme des Barbetrages von 90 DM seinerseits Ansprüche gegen die Firma NgiD hatte. Unter diesen Uuständen ist es mangels näherer Ausführunsen über die Höhe der Gegenforderungen und deren’ Fälligkeit sowie über die Auswirkung der Nichtabführung des Gegenwertes des Wechsels und des Bargeldes auf die Vermögenslage der Firma NEE zueifsinaft, ob ihr dadurch ein Wachteil zugefügt worden ist:

Angesichts der besonderen Sachlage reichen jedoch vor ellen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht aus, die Verurteilung des Anseklagten wegen fortgesetzter Untreue zu tragen. Zwer sagt die Strafkamaer bei der rechtlichen Würdigung, dor Angeklagte habe gewußt, daß er den Wechsel und das ihm von den Kunden gegebene Gelä nicht für eigene Zwecke habe verwenden Gürfen. Hiermit ist aber noch richts darüber gesagt, ob der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen auch bewußt gewesen ist, der Firma NED einen Nachteil zuzufügen, und daß er dies gcwollt hat, Lazu hätte es, wie schon zuvor erwähnt, weiterer Peststellungen und Erörterungen bedurft. Hierbei durfte auch das im allgemeinen bei der Firma Ng> übliche "großzügige" Geschäftsgebaren nicht unberücksichtigt bleiben, insbesondere die Tatsache, daß, wie es im Urteil "heißt, der Erlös aus kleineren Barverkäufen unter den jeweils am Verkauf Beteiligten geteilt wurde. Gerade dieser Umstand

“ könute, da es sich bei den von dem Angeklagten für sich verwendeten

Geldern um nicht »esonders hohe Beträge handelte, möglicherweise gegen ein vorsätzliches Handeln sprechen.

Ob und inwieweit die h4er erörterten Bedenken auch für den inneren Tatbestand der fortgesetzten Unterschlagung von

“re. -u re ....

nm Zaun a 8 - .- - ..

‚ Ausnutzung des Vertrauensverhältnisses nicht Gle Rede sein,

‚ Damit fehlt es auch für die Annahme des Landgerichts, der An-

Bedeutung sind, bueiarf keiner Erörterung und kann der erneuten my. fung des Lanägerichts vorbehalten bleiben, da wegen der Annahme der Tateinheit zwischen Untreue und Unterschlagung die Aufhebung des Urteils sich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Unter. schlagung mit erstreckt.

3.) Die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls nicht Über-

all bedenkenfrei und zum Teil mit dem als be.iesen erachteten Sachverhalt unvereinbar. So bezeichnet die Itrafksmner den Angeklagten als "gefährlichen Rechtsbrecher", der durch nach außen gezeigten Eifer die Geschädigten vertrauensselig gemacht und das hierdurch und durch die persönliche Bindung geschaffene Vertrauensverhältnis zum eigenen Vorteil "bedenkenlos" ausgenutzt habe. Dies Wertung wird von den Ta:umständen, auf die sich die Strafkamswer bei ihrer Würdigung beruft, nicht getragen. Bei nur zwei "Verfehlungen" nit

einer Sumue vor insgesamt 360 IM kenn von einer bedenkenlosen

zumal da die Strafkanner feststellt, daß der Angeklagte

im Jahre 1950 zunächst mehrfach unä in der Folgezeit regelmäßig das kassieren äcr Kundengelder vorzunehmen haite und daß ihm über die Summe von 360 DM hinaus die Veruendung weiterer einkassierter Betr. re für eigene Zwecke nicht nachzuweisen war,

geklagte sei ein gefährlicher Rechisbrecher, an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage:

4.) Nach alledem muß das Urteil, sow®@t es der Angeklagte BD angefochten hat, aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer.Verhandlung und Entscheidurg an die Vor-

"Instanz zurückverwiesen werden. Der Senat hat hierbei von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StcO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Dr, Dotterveich

Scharpenseei Menges

Kt PR, 1 FARZ 2

- .

msi wi,ne .. Rn

„a