Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 05.02.1958 – 4 StR 704/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a_ StR 104/57
In der Strafsache gegen
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wegen fahrlässiger Verkehrsgefähräung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Rotberg, der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Hoepner und Prof. Dr. Iang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. Februar 1958
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Ein Vorfahrtfall im Sinne von § 315 -a Abe. 1
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Nr. 4 StGB ist immer dann gegeben, wenn im öffent-'-
lichen Straßenverkehr die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen ‚ eder gefährlich nahekommen. Deshalb fällt darunter euch der Fall des Kreuzens des Gegemverkehrs auf ‚Mersehben Sätaße 6 8 Abe, 3 Satz 3, SW.
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Der Angeklagte fuhr mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesstraße ® in BoD und bog in eine nach links abzweigende Seitensiraße ein. Dabei stieß ein aus
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“nicht unter das Tatbestandsmerknmal "Vorfahrt" in § 375 a
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envgegengesstzier Kichtung der Bundesstraße kommender Radfahrer seitlich gegen das Kraftfahrzeug, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Sein Fahrrad wurde beschädigt.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässi. ger Straßenverkehrsgefähräung gemäß §§ 315 a Abe, 1 Nr, 4, 516 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er in grob verkehrswidriger und rücksi.chtsloser Weise die Vorfahr, nicht beachtet habe. Mit der Sprungrevision macht der Angeklagte geltend, das Kreuzen des Gegenverkehrs auf der gleichen Straße (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StVO) sei kein Vorfahrifall im Sinne der geltenden Verkehrsregelung, könne daher auch
Abs. I Nr, 4 StGB gerechnet werden.
Das Yberlandesgericht in Koblenz teilt diese Auffassung und möchte der Revision atattgeben, sieht sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 1957 (NJW 1957, 1528) hieran gehindert. In der genamten Entscheidung ist ausgesprochen, daß der in § 8 Abs. 3 Satz 3 StVO geregelte Verkehrsvorgang im Begriff der Vorfahrt des § 315 a Abs. 1 Nr. 4 SiGB eingeschlossen sei. Die Vorlegung ist zulässig, weil die Entscheidung über die Revision von der zwischen den beiden Oberlandesgerichtel streitigen Rechtsfrege abhängt. In der Sache billigt der erkeunende Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts In
II.
Die Auslegung des Tatibestandsmerkmals "Vorfahrt" 2 § 315 a Abs. 1 Nr, 4 StGB hängt entscheidend davon ab, welche Verkehrsvorgänge der Gesetzgeber beim Erlaß dieser Vor
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schrift durch das Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs von :9. Dezember .952 unter dem nicht näher bestimmten Begriff zusammenfassen wollte. In der Einleitung zur "Begründung des Entwurfs eines Gesctzes zur Bekämpfung von Unfällen im Straßenverkehr" (BTDrucks. Nr. 2674 vom 16. Oktober i951) wird darauf hingewiesen, daß das beängstigende Ansteigen der Verkehreunfälle infılge mangelhafter _Verkehrszucht zu einer umfassenden Bekämpfung zwinge, um die Verkehrssicherheit zu heben. Mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 53:5 a StGB sollten Verhaltensweisen möglichst nachdrücklich getroffen werden, die sich im Straßenverkehr als besonders gefährlich und strafwürdig erwiesen haben. Unter diesen Verkehrsverstößen nimmt erfahrungsgemäß auch die in Nr. 4 des § 315 a an erster Stelle genannte Nichtbeachtung der Vorfahrt einen breiten Raum ein. Unbestrittenermaßen fallen unter den Begriif Vorfahrt im Sinne dieser Bestimmung die Verstöße gegen die Regelung, wie sie durch § 13 StVO in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Vorschriften des Straßenverkehrs vom ‘4. März 1956 (BGBi I 199) getroffen worden ist. Eine Vorfahrtlage im Sinne dieser Bestimmung setzt jeweils voraus, aaß die Fahrlinien mehrerer Verkehrsteilnehmer, die aus verschiedenen Straßen sich ‘aufeinander zubewegen, bei unver-
änderter Fortsetzung ihrer Fahrt entweder zusammentreffen -
oder doch gefährlich-nahe kommen würden. § 13 StVO enthielt bis zur Änderung durch die genannte Verordnung in seinem
Abs. 4 die seitdem in den § 8 Abs. 3 als leizier Satz einge- - '
fügte Vorschrift, daß derjenige, der links einbiegen will, ihm entgsgenkommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen muß. . Dieser Fall des Kreuzens des auf derselben Süraße entgegenlaufenden Verkehrs war auch in den früheren Straßenverkehrsbestimmungen unter die Fälle der Vorfahrtregelung eingereiht und als eine Vorfahrtlage angesehen worden (vgl. § 24 Abs. 4 der VO über Krafifahrzeugverkehr vom :0. Mai i932 — BGBl T, 20: ££ - ; § 27 Abs. 2 RStVO vom 28. Mei 1934 - RGBl I,
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Kein einlseuchtender Grund 1äßt sich dafür geltend machen, daß der Gesetzgeber beim Erlaß des Straßenverkehrs.- sicherungsgeseizes 1952 diesen Fall nicht in den Sammelbegriff Vorfahrt des § 315 a Nr. 4 StGB einbezogen wissen wollte. Dagegen spricht schon die äußerliche Tatsache, daß die für das Kreuzen des Gegenverkehrs geltende Vorschrift in dem die Vorfahrt regelnden § 13 StVO damals noch enthalten war. Ferner deutet der Wortlaut der Vorschrift daravf hin, daß es sich beim Kreuzen des Gegenverkehrs um einen den eigentlichen Vorfahrtfällen verwandten Verkehrsvorgang handelt: das Gesetz spricht von der Pflicht des einen Verkehrsteilnehmers, den ihm auf derselben Straße Enigegenkommenden vorbeifahren zu lassen, während es in nur leichter. wörtlicher Abwandlung in § 13 StVO von der ?flicht spricht, einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt einzuräumen. Vor allem aber legt ein gewichliger sachlichsr Grund die Annshme nahe, daß der auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit bedachts Gesetzgeber auch den Fall der Gegenverkehrs-Kreuzung als solchen der Vorfahrt im Sinne des § 315 a Nr. verstanden hat. An Gefährlichkeit kommt dieser Verkehrsvorgang jenen anderen des § 13 StVO, bei denen das Vorfahrtrecht eines anderen zu achten ist, gleich. ‘Auch bei Begesnungen auf derselben Straße würde die Fahrlinie des links Einbiegenden bei ungehemmter Fortsetzung seiner Fahrt die Gefahr des Zusammenstoßes in ganz ähnlicher Weise und mit ähnlicher Wirkung heraufbeschwören, wie in einem Falle des $ '3 StVO, bei dem mehrere Verkehrsteilnehmer aus verschi® denan Straßen sich aufeinander zubewegen.
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Demgegenüber vermag die Berufung auf eine Äußerung des Bundesverkehrsministers nicht zu Überzeugen, die dieser zur Begründung für die Einfügung des früheren $ !3 Abs. 4 in den § 8 StVN gegehen hat. Dieser Äußerung zufolge liegt "der Verkehrsvorgang Vorfahrt nur dann vor, wenn Fahrzeuge aus verschiedenen Straßen aufeinander zukommen" (vgl. VerkBl. ‘955, 425). Diese Auffassung mag richiig sein, soweit es um den Begriff Vorfahrt im engen Sime des $ ?!3 StVO geht.
Daß der Verkehrsminister auch den Begriff der Vorfahrt im te, ist dieser Äußerung nicht zu entnehmen. Träfe es zu, so vermöchts der Senat dem nicht zu folgen. ©
Gerade der erwähnte sachlichs Gesichtspunkt rechtfertigt es, unter dem Begriff Vorfahrt bei § 375 air. 4 alle die Verkehrsvorgänge zu begreifen, bei denen die Fahrlinien verschiedener Verkehrsteilnehmer aufeinander treffen würden, wenn sie ihre Fahrweise und Fahrtrichtung beibehielson. Deshalb müssen darunter alle Fälle eingereiht werden, in denen das Geseiz einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorrang vor einem anderen einräumt, Dies trifft beispielsweise auch zu für die im flüssigen Verkehr befindlichen Straßenbenutzer gegenüber denen, die in ein Grundstück links einfahren oder aus ihm awfahren wollen ($ :7 StVO), ferner auf die Fälle der durch § 3 a StVO in Verbindung mit § 79 de# Nisenbahn- Bau- und Betriebsordnung den Schienenbahnen und durch ’$‘48 StVO den dort aufgeführten Stvraßenbenutzergruppen singeräumten Sonderrechte.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General. bundesamwalts.
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ben verhindert.
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