Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 31.01.1958 – 1 StR 188/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
/d 1_Sik_.83/53 9316 069
Im Namen des Volkes
-In der Strafsache
gegen
den Kellner Karl Er aus VE um. | geboren am EEE ‘914 in VD zur Zeit in Unter-
'suchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall -
hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ?3. Mai 1958, an der eilapnemen haben
Sonatspräsident Dr. Geier a: als Vorsitzender,
Bund esri oht er Dr.: Feste. Bundesriehter Mantel Bundesrichtier Martin.
'Bundesrichter Dr.’ Hübner Tg nn als beisitzende Richter,
Bundesamalt Dr.. ED : in der Verhandlung,
Cberstantsamnalt beim Bund esgerichtshof | bei der"Verkündung. : ‚als Vertreter der ‚Bundesanwaltschaft,
Tustisangestellter ww als. Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntis
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth‘ vom 31. Januar 1958 im Sirafausspruch mit den Feststellungen. hierzu aufgehoben und
die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgezicht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
@ründes
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‚Der Angeklagte war am 7. Februar 1957 aus der schon früher gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung entlassen worden. Am 29. März 1957 beging. er einen Diebstahl im Rückfall. Die Strafkammer hat ihn deswegen als gefährlichen Gewohnheiitsverbrecher zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revisinn greift er die Verurteilung als gefährlicher Gevohnheitsrerbrecher, die Anordnung der Sicherungsverwehrung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechie, also den gesamten Strafausspruch - außer der Rückfallsfeststellung - an. Fi
diesem - zulässig beschränkten {BGH IM Nr, 2 zu s 20 ® StGB) -
Umfang ist das Rechtsmittel begründet.
Die Strafkamer hat. die Voraussetzungen des § 20 ®
Aks. ! StGB nicht feststellen können. ‚Den Urteil zufolge wäre hierfür außer der (bis zum 11. ‚September 1949 mit anschließender Sicherungsverwahrung bis zum. 6. Februar 1957... verbüßten) Vorstrafe ‚von zwei Jahre en Zuchthaus‘ aus dem Urteil des Landgerichts Traunstein vom ER Oktober, 1947 nur dio Vervrteilung des Beschwerdeführers. durch das Schöffengericht: Traunstein vom 7. März 1935 in Betracht. ‚gekommen; er hat. aber von der Rechtskraft. ‚dieses, ‚Urteils. ‘en ‚nicht nur. Strafe.
erbüßt und sich in ‚Anstaltsverwahrung befunden, sondern auch Konzenirationslegerhaft erlitten. Da keine Unterlagen ‚über diese vorhanden. sind, konnte des Landgericht nicht aus-- schließen, daß zwischen der Rechtskraft jenes Urteils und den folgenden, der Verurteilung vom 8. Oktober 947 zugrundeliegenden Taten 7, Februar bis 21. Mai 1947) mehr als fünf Jahre liegen (§ 20. °® Abs. 3 StGB, BEHSt 7, #60).
Tie Strafkammer hat aber den § 20 & Abs. 2 StGB angewendet, weil der Angeklagte in der Zeit von ;932 bis :947
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insgesamt elf Mal vorbestraft ist, also "sogar weit mehr als die in § 20 ® II StGB vorausgesetzten drei vorsätzlichen 1a ten begangen hat". Dabei ist jedoch übersehen, daß — wie u schon der Aufbau der Gesetzesvorschrift zeigt -- Verurteilung die länger als die in § 28 ® Abs. 3 StGB genannte Zeit zurüc liegen. nicht nur für § 20 2 Abs, !, sondern auch für § 20 a Abs 2 StGB nicht in Betracht kommen und daher das Urteil de Schöffengerichts Traunstein vom 7. März i935 und die weiter zurückliegenden Vervrteilungen des Beschwerdeführers bei der Frage, ob er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, üben haupt ausscheiden (BGH IM Nr. !2 zu § 20 ® sigB). Auch der N Diebstahl vom ?!5, August 1939, den er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit beging, kann dafür nicht herangezogen wer-. Gen. Wie es sich mit der Verurteilung des Angeklagten vom 24. September '946 "wegen Amtsanmaßung u: a." verhält, kanı der Senat nicht abschließend beurteilen; für § 20:* Abs. | StGB hatte sie das Landgericht. ausdrücklich beiseitegelassen. Vohl aber wäre das Urteil des Landgerichts. Traunstein vom # 8. Oktober 1947 geeignet, die Anwendung des § 20 ® Ans. 2 sth u begründen, und für sich allein; denn ihm liegen elf. verschiedene Diebstahlstaten des Angeklagien zugrunde; daß, sie zugleich, durch eine Gessmtstrafe, abgeurteilt, worden sind, ist dabei "unerheblich (RGSt 68, '339), Indessen hat si die Si trafkammer diese Verurteilung bisher nicht genügen lasen. Sie wird ‚die Frage neu prüfen müssen. u “
Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdi' ‚ung der Taiel wird das Landgericht. die Grundsätze beachten müssen, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hierfür aufgestellt het (u.a. BGHSt i, 95, 99 fr; BGH NW 1953, 673 Nr. 6; 1954, 845 Nr. '9). Insbesondere muß der jetzt ebgeurteilie Dieh-- stahl in die Betrachtung einbezogen werden (BGH 5 str 606/Ö4 vom !5, Februar 1955), Bisher ist die Strafkammer auf dessen. eigentümliche Artung, daß der Angeklagte uni vielver nach Ausführung der Tat sich besonnen zu. haben scheint und un-
widerlegt die gestohlene Geldbörse zurückgeben wollte, im Rahmen des § 20 ® StGB nicht eingegangen, wie die Revision zutreffend rügt. Auch die länger zurückliegenden, im Rahmen des § 29 ® aus. 3 StGB nicht mehr verwertbaren strafharen Handlungen des Beschwerdeführers darf das Landgericht nichi außer achi lassen (BEH \ { StR 124/56 vom :5. Mai 1956). Dabei wird die Besonderheit zu erörtern sein, daß er sie zum veitaus größten Teil in jugendlichem Alter beging und da? er vom 23, Januar '935 bis zum Jahre, 1946 keine Straftat verübie, obwohl er sich in dieser Zeit nicht nur in Haft und behördiicher Verwahrung, sondern auch mehrere Jahre in Freiheit befand»
Dr, Gele. Dee Died | Mantel
er ihmer, Eu