Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 5 StR 458/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 Im Nanen des Ere 20 069;
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann Heinrich 7 EEEEmED aus EEE, dort geboren an EEE 1911,
2.) den Kaufmann Heinz SD zu: Tem geboren an EEE 1321 in sp,
3.) den Zeitschriftengroßhändler Kurt S o EEEEEB
aus HE, Acıt geboren an EB 1911,
wegen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .(EEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
1.) Die Revisionen der Angeklagten Po, SCHE und SC gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Juli 1957 ‚werden verworfen.
2.) Die Urteilsformel wird jedoch wie folgt geändert:
a) Die Zinziehungsanordnung (Nr.IV der Urteils-
formel; lautet:
-2-
Folgende Druckschriften und Abbildungen werden eingezogens
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Heft Paris Broadway No.20,
Heft Effeuilleuse No.4,
Heft Choc, Revue Parisienne (ohne Nummer), Hefte Paris Riviera No.3 und No.4,
Hefte Copacabana No.3 (2),
Hefte Paris Cocktail et Paradise No.26 und 44, Hefte Folies de Paris et de Hollywood No.17,
36, 37, 38 (2), 44, 45, 50, 51 (2), 66, 68, 72, 74, 76, 78, 24,
blaue Bildmappe mit aufgeklebten Magazinbildern,
Buch "Neue Wege der Aktfotografie" v.Zolten Glass,
Hefte Paris — Hollywood No.28 und 38,
Hefte La vie Parisienne 1956/No.61, 66, 69, Hefte Stars et Vedettes No.28,
Heft Paris Cocktail No.Sl,
Heft Paris Plaisir No.4,
Heft Fantaisie Aug.55, No.6,
Heft Etudes Plastiques Album No.5,
Hefte Modellstudier No.3, 7, 15, 21, 22 (3), 23 (9), 24, 50,
Hefte Revue No.14 (2), 15, 17, 19 (3),
Hefte Waturalisme, Sondernummer,
Hefte Vitus 1954/1E (3), 1955 No.3 mn, No.6, 1956 No.8 (11), Sondernummer (5),
Hefte Modellstudien Vitus 1955 No.6.(2), Heft Foto No.6,
Heft Spick No.28,
Heft Glamour Pin up Vol. 1,
Heft Tropical Eves, Verlagı A.Hall& Ltd.London, Hefte L'Art du Nu No.12,
Heft Atelier No.8, t Hefte Modell-Studien No.28 (16), 31,
Hefte Cabinet-Sonderbände No.18 und 19 (3),
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Hefte Capriccio No.2 und 5,
Hefte Der Ring Juni/Juli 56 (2), Nov.56 (8), Hefte ?in-up Magazine No.60,
Hefte Das kleine Cabinet No.67,
gelbe Bildmapge mit aufgeklebten Aktfotos, Sortiments Aktfotos,
Hefte Pin-up (Dänemark) Jahrgang 1955 No.1 (2), 2, 4 (3), 5, 6, 7, 8, 9, 10 (2), 11 (2), 12 (2), 13, 14, 15, 16, 17 (2), 19, 21 (2), 22, 23, Hefte Pin-up (in englischer Sprache) No.8 (30), Hefte Gala Juli 55 (2), Sept.55 (7), Nov.55 (9), Jan.56 (2), kärz 556 (1), Nov.56 (6),
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Hefte Fiesta 13 x Januar 57 und 2 x Dezember 56, Hefte Harmonie des Tormes 15.x No.4,
Hefte Whisper April (1), Juli (5), Sept.(5), Hefte Nodel-Studier No.21, 22 (2), 23 (9), 28, 31 (2), 32, 49 (4), 50, 24 (3),
Hefte Carnival 2 x Januar 57 und 2 x Dezember 56, Hefte Follies 1 x September, 3 x November,
Hefte Exeful 2 x Juni, 3 x August,
Hefte Photo and Body No.10 und Vol.1 No.4,
Hefte Studio Art No.7 und Vol.1 No.7,
Hefte Atelier No.15 und 16,
Hefte L'Art du Nu No.8 und 12,
Heft Stars et Vedettes No.28,
Heft Femina No.l,
Heft Art Photography Juli 1955,
Heft Variete No.21/1952,
Heft Studio No.21,
Heft Wink Juni,
Heft Modern Man Juni 1956,
Heft Revue No.14,
Heft Internatiunal Journal Solvennen No.26, Heft Schönheit -Spori-Sonne No.1/1952,
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8 Hefte Helios No.71 (7), 72, Heft Waldriff in Meet v.Hajo Ortil, zitzmann-Verl., Hefte Sonnenfreunde No0.82 (3), 85 (2), Hefte Unser Dasein No.21 (2), 22 (2), Hefte Lebensfreude No.50, 12 Hefte Die Goldene Insel 1957, Rich.Dauchl'!s Verlag GmbH, 2 Hefte Helios No.70 und 75, 1 Heft Sonnenfreunde No.88, FKK-Kalender von 1957, 5 Hefte International Journal Solvennen No.2 und 27 (4), 1 Heft Sun and Health No.46, 1 Heft Eldorado No.l.
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Ne 71
b) Der Angeklagte Sc wird statt "wegen fortgesetzten Vergehens!" '"wegen fahrlässigen Vergehens" gegen die §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 19553 verurteilt.
3.) Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen —
Die Strafkammer hat die Angeklagten TeEED, SEE und Sc ie folgt verurteilt:
EEE ssen fortgesetzter Verbreitung unzüchtiger Schriften (§ 184 StG5) in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen gegen die $% 1, 4, 6, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 1953 (GjS) zu drei Monaten Gefängnis,
SCHE wesen ües gleichen Vergehens zu einer Geldstrafe von 300 Di, ersatzweise 30 Tagen Gefängnis,
SC wegen fortgesetzten Vergehens gegen die 88 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS zu einer Geldstrafe von 150 IM, ersatzweise 15 Tagen Gefängnis.
Außerdem hat die Strafkammer dem Angeklagten PB für die Dauer von drei Jahren verboten, Zeitschriftenhandel von Geschäftsräumen aus zu betreiben, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, und "sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen" eingezogen.
I. Revisionen der Angeklagten Pop una Sew.
Die Revisionen rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie sind im wesentlichen unbegründet.
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Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revisionen Verfahrensverstöße erblicken,. +
B. Sachrügen.
1.) Die Anwendung des § 184 Abs.1 Nr.1 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.
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Was die Revisionen hierzu vortrager, sind Angriffe gegen die Feststellungen des Urteils und gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann eine Revision nicht gestützt werden (§ 337 StPO). Auch sonst ergitt die Arwendung des § 184 Abs.1l Nr.1 StGB keinen sachlichrechtlichen Fehler, durch den die Angeklagten beschwert wären.
2.) Die Anwerdung der $%§ 1, 4, 6 und 21 GJjS ist gleichfalls ohne Rechtsirrtun.
Das gilt auch für die Annahme der Strafkemmer, daß die Kioske der Angeklasten Verkaufsstellen im Sinne des §§ 4 Abs.1l Satz 2 GjS waren, die "der Kunde" nicht zu beireten pflegte. Die gegenteilige Neinung der Revisionen widerspricht sowohi dem Wortlaut als auch dem Zweck des Gesetzes. |
Die Vorschrift des § 4 ibs.1 Satz 2 GjS stellt es nicht allsin auf die Xunden ab; die jugendgefährdende Schriften kaufen oder kaufen wollen, sondern auf die Kurdschaft schlechthir. Entscheidend ist, ob ein nicht unerheblicher Teil dieser Kundschaft die Verkaufsstelle nicht zu batreten pflegt. Diese Voraussetzung stellt das Urteil für die Kioske der Angeklagten fest. --
Daß die Vorschrift des § 4 Abs.1 Satz 2 GjS im dargelegten Sinne zu verstehen ist, ergibt der Zweck des Gesetzes. Er zielt darauf ab, den Erwerb jugendgefährdender Schriften durch Jugendliche zu verhindern. Der Entschluß, jugenägefährdende Schriften zu erwerben, wird einem Jugendlichen im allgemeinen beim Kauf im Kiosk leichter fallen als bei einem Kauf im Laden, weil er vor der Klappe nach dem Vorhandensein der Schriften fragen kann, weil er sich besser darüber unterrichten kann, ob er von anderen beobachtet wird, deren Be, merkungen oder Blicke ihm unangenehm wären und die vielleicht seiner Angehörigen berichten würden, und weil
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er sien im Fall von Unannelinlichkeiten leichter zurückziehen kann. Alles dies will das Gesetz gerade verhindern. Die Annahme einer Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs.l Satz 2 GjS wird daher weder durch den Umstand, daß die Angeklagten die Käufer erotischer Literatur zum Betreten des Kioskes aufforderten, noch dadurch ausgeschlossen,
daß der Angeklagte PB über der Klappe ein Schild angebracht hatte, durch das die Käufer von Zeitschriften darauf hingewiesen wurden, daß der Verkauf im Kiosk stattfinde.
Das Urteil meint, daß die Angeklagten jugendgefährdende Schriften durch Feilhalten in den Kiosken im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 GjS verbreitet haben. Der Generalbundesanwalt bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsansicht. Der Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. Die Angeklagten haben die Schriften in ihren Kiosken zur geschäftlichen Veräußerung bereitgehalten. Damit haben sie die Schriften jedenfalls im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 GjS vertrieben. Nach § 4 Abs,2 GjS in Verbindung mit Abs.1l und mit § 21 Abs.1 bedeutet es einen strafbaren Vertrieb jugendgefährdender Schriften schon, wenn Verleger oder
Zwischenhändler die Schriften an einen Kioskinhaber veräußern. Das muß erst recht gelten, wenn dieser die Schriften in seinem Kiosk zur geschäftlichen Weiterveräußerung bereithält.
Zur inneren Tatseite stellt das Urteil u.a. fest, daß die Angeklagten mit der Möglichkeit gerechnet haben, die Kioske seien Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs.1l Satz 2 GjS, und daß sie diese Möglichkeit bewußt auf sich genommen haben. Das rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß sie insoweit mit bedingtem Vorsatz handelten. Was die Revisionen hierzu vortragen, sind unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. "
Auch sonst läßt die Anwendung der §§ 1, 4, 6, 21 GjS auf den festgestellten Sachverhalt keine Verletzung sach-
Kant
lichen Strafrechts erkennen, durch welche die Angeklagten beschwert wären.
3.) Die Strafaussprüche sind im wesentlichen eben-Zalls frei von Rechtsirrtum.
Nur die Einziehungsanordnung gibt zu Bedenken Anlaß. Die einzuziehenden Gegenstände müssen im Urteilssatz so genau bezeichnet werden, daß dieser bei der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung schafft und die ordnungsmäßige Vollstreckung ermöglicht (vgl. RGSt 70,338,341; BGHSt 8,205,211/212). Die Worte "sämtliche in der Anklageschrift aufgeführten Druckschriften und Abbildungen" genügen nicht. Das Revisionsgericht kann diesen Mangel von sich aus beheben, weil die Gegenstände, die eingezogen werden sollen, in den Urteilsgründen im einzelnen aufgeführt sind.
II. Revision des Angeklagten Sog
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafreckts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.
A:
Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt die nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO notwendige Angabe der Tatsachen, in denen die Revision einen Verfahrensverstoß erblickt.
B. Sachrüge.
Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist in wesentlichen frei von Rechtsirrtun.
Das Urteil 1äßt allerdings die Möglichkeit offen, daß dem Angeklagten, der PB "im Laufe des Jahres 1956" mit jugendgefährdenden Schriften belieferte, von diesem gesagt wurde, sein Stand werde als Laden anerkannt. Das schließt jedoch nicht aus, daß der An-
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geklagte, der nach den Feststellungen des Urteils den Kiosk kannte und der wußte, daß die meisten Kunden an der Klappe kauften, hätte erkennen können und müssen, der Kiosk sei eine Verkaufsstelle im Sinne des § 4 Abs.1l
Satz 2 GjS. Die Strafkammer hat diese Voraussetzung ohne Rechtsirrtum als gegeben angesehen. Was die Revision demgegenüber vorträgt, sind unzulässige Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigsung.
Zu Bedenken könnte nur Anlaß geben, daß die Strafkammer die wiederholten fahrlässigen Verstöße des Angeklagten gegen die §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS als ein fortgesetztes Vergehen beurteilt hat. Dadurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Der Senat stellt aber durch Änderung der Urteilsformel klar, daß der Angeklagte nur wegen fahrlässigen Vergehens gegen die §§ 1, 4 Abs.2, 6, 21 GjS verurteilt ist.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schmitt