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BGH Entscheidung vom 28.01.1958 – 5 StR 450/57

5. Strafsenat

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2220 068

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektriker Werner SD aus zeD,

dort geboren ar EB 15:5, wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1958, an der trilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt D- iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED

als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Yai 1957 mit den Feststellunren aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwissen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkamner hat den Angeklagten "weren vierer, durch ein- und dieselbe "Tardlung begangener Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 !!r.3 StGB" zu einer Gefänrnisstrefe von reun Fonrater verurteilt, die Untersuchunfshaft auf diese Strafe angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszesetzt.

Nach den Feststellungen des Urteils nahm der Anseklagte im Herbst und "inter 1956 an verschiedenen Taren bei fünf Fahrten mit seinem TTraftwagen in dieser «it vier “ädchen unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vor und verleitete die Mädchen zur Verübuns und Duldung unzüchtiger Handlungen. Bei den ersten beiden Fahrten geschah dies gegenüber Briritte VB, Sirlinde Mill und Veronika TB, bei der Äritten T-hrt gegenüber den beiden letztgenannten Mädchen und bei den letzten beiden Tahrten gegenüber Bricitte TB nd Alraune Km.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebun?z des Urteils.

Die Revision beanstendet zu Recht, daß die Strofkammer sämtliche tatbestandsmäßigen Hrndlungen im Sinne des §§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB, die der Angeklaste bei den fünf Autofahrten serenüber den vier Mädchen vorgenommen hat, als ein einheitliches Verbrechen beurteilt hat. In den Urteilsgründen ist hierzu nur gesagt, der Anzexlaste sei "wegen Verbrechens rach 8 176 A'.s.1 Nr.3 StGR, und zwar bei einem einheitlichen Entschluß in natürlicher Hanelunsseinheit in vier Fällen begangen, zu bestrafen", Dies hält aus mehreren Gründen einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.) Der Techtsbexriff der fortgesetzten Straftat setzt der äußeren Tatseite nach u.a. voraus, daß sich die

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Einzelhandlungen zeren das pleiche Rechtsrut richten. Werden, wie es hier der Fall ist, Rechtsgüter höchstpersönlicher Art verletzt, so müssen sich die Tinzelhandlungen gesen dieselbe Ferson richten. "er zerenüber

zwei oder mehreren Opfern jeweils mehrere tatbestandsmäßise Handlunzen im Sinne des § 176 Abs.1l “Yr.3 StGB vornimmt, begeht daher frundsätzlich nicht ein einheitliches Verbrechen, sondern zwei oder mehrere selbständige, allenfalls in sich fortgesetzte Verbrechen.

Fortgesetzte Unzuchtshandlunfen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB, die der Tater gegenüber mehreren Opfern vornimmt, können allerdin?s ausnahmsweise ein einheitliches Verbrechen sein, wenn der Täter mindestens bei einen Teilakt durch ein und dieselbe Handlung im Sinne des § 73 StGB eine unzüchtire Handluns mit den mehreren Opfern vornimmt oder durch ein und dieselbe Handlung die mehreren Opfer zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet, Das trifft jedoch im vorliegenden Falle nicht zu, soweit es sich um die ersten vier Autofahrten handelt. Der Angeklagte hat bei diesen Fahrten nacheinander unzüchtige Handlungen mit den einzelnen jeweils beteiligten Mädchen ‘vorgenommen und sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. Tatbestandsmäßige Handlungen im Sinne des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB, die der Täter nacheinander mehreren Opfern gegenüber vornimmt, stellen in Gegensatz zur Auffassung der Strafkenmmer auch keine "natürliche Handlungseinheit" dar. Da£ß der Angeklagte die Handlungen jeweils bei denselben Autofahrten vorgenommen hat, zenügt hierfür nicht.

Anders lie:rt es allenfalls bei der letzten Autofahrt. Hier hat der Angeklagte den beiden an dieser Fahrt beteiligten Mädchen (Briritte "TB und Alraune Ki) u.a. pornorraphische Aufnahüen sezeigt und erläutert.

Das Urteil läßt die Mörlichkeit offen, daß dies durch ein

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und dieselbe NHandlun> im Sinne des § 73 StGB geschehen ist. Sollte es so fewasenr scjir, so können sämtliche an diesen beiden Mädchen verübten Herdlun:en ein einhejtliches Verbrechen sein.

2.) Der Rechtsbesriff der fortresetzten Jtraftast setzt der inneren Tatseitre nach einen Gesanutvorsatz des Täters voraus. Dieser :uß so beschaffen seir, daß er vor oder spätestens bei Verwirklichung des ersten Teilakts der vom Täter geplanten Handlunssreine deren simtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Das "issen und "ollen des Täters muß den späteren Verlauf der wehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiter, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtszut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und un;refähre Art der Begehun> der Tat in Retracht kommen (vel. BGEHSt 1,31%?,315). Tinen solchen Gesamtvorsatz stellt das Urteil nicht fest. Die Forte "bei einem einheitlichen Entschluß'" genüsen hierfür nicht.

Das Urteil muß aus diesen ründen aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen brauchen hiernach nicht mehr erörtert zu werden.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hinrewiesen;

a) Da der Angeklagte die Taten bei oder jedenfalls im Zusammenhang wit der Führunr seines Fraftwagens begangen hat, wird die Strafkamner prüfen müssen, ob ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist (8 42m StGB). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sich der Täter als ungeeienet zum verkehrssicheren Führen von Kraftfahrzeugen erwi"sen hat. Ein Fignungsmangel im Sinne des £ 42m StGB kann auch in der alliemeinen chzrakterlichen Unzuverlässigkeit liegen, die der Täter durch die Tat rezeigt

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hat (vgl. BGHSt 7,165,167; BCH NIW 1954,163°2).

b) Die Strafkawumer wird ferner prüfen müssen, ob der Kraftwagen des Angeklagten, den er zur Begehung der Sittlichkeitsverbrechen gebraucht hat, nach § 40 StCB eingezogen werden soll (vgl. BGH NJW 1955,13271°),

c) Falls die Strafkamner wiederum eine Gefängnisstrafe von neun Monaten oder eine geringere Gefängnisstrafe verhängt, wird sie bei der Entscheidung nach § 23 StGB zu prüfen haben, ob das Ölfentlicke Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert (T 2% Abs.3 \r.1 StGB).

Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Siemer Schnitt