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BGH Entscheidung vom 21.01.1958 – 1 StR 588/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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xn 588/51 2316 061

m Namen des Voirkes

In der vtrafsache

gegen

den Kaufmenn kduard ED aus DEE. geboren am EEE : 9°: :r SED. zur Zeit 1.2.8. in Strafhaft,

wegen Betruges !ı Rückfa:i wa-

nat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1958, an der teilggnommen haben:

Bundesrichter Dr. Pgetz als Vorsitzendgr,;

Zundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ann bei der Verkündung |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

ale Urkundsbeahter der Geschäftsstelle,

1 für Recht erkannt: | Tie Revision dere Angeklagten| gegen das Urteil des Landgerichts Fürnberg-Fürth vom &. September 1957 wird verworien. - | Er hat die Kosten des Rechtesmittels zu tragen.

Von Rechts wegeh

Tie Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten Augsburg und Nürnberg - Fürth haben gegen Eduard: GB pei den jeweils örtlich zuständigen Amtsgerichten mehrere Anklagen erhoben, die insgesamt sieben Fälle des Betrugs im Rückfall und ein Vergehen des Diebstahls umfassen. Ter geständige Angeklagte brachte in keinem der ihm zur Last gelegten Fälle Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfshrens vor; er stellte den Antrag, die Verfahren zu verpinden, dem stattgegeben wurde, Am 16. April 1957 fand Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Nürnberg statt. Nachdem die zum Teil möglicherweise mangelhaften FEräffnungsbeschlüsse verlesen worden waren, erklärte sich der Angeklagte zu den einzelnen Beschuldigungen. Am Ende der Hauptverhand!ung teschloß das Schöffengericht, die Sache gemäß § 270 StP9 an das Landgericht zu verweisen. Die Begründung des Verweisungsbeschlusses lautet:

"Das Gericht steilte fest, daß mit der durch Urteil

des AG. Nürnberg vom 22.1.1957 - Ls 291/56 - in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7.3.1957 erkannten Gesamtzuchthausstrafe von 1 Jahr

und 6 Monaten und Geldstrafen von 10.- und i0.- DM, ersatzweise weiteren zwei Tagen Zuchthaus gemäß § 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist, die die Strafgewalt

des AG. Nürnberg gen. § 24 GVG überschreitet, Aus diesem Grunde erging vorstehender Beschluß."

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den ihm zur Last ge-Jegten Fällen verurteilt und gegen ihn eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus ausgesprochen, in die sie die Einzeistrafen aus dem oben erwühnten Urteil einbezogen hat.

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begründet.

1.} Das Schöffengericht hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Hauptver handlung vom 16. Aprii 1957 die Verweisung äcs Strafverfahrens an das Landgericht beschlos- $ sen und diese !utscheidung verkündet.

Ter Verweisungsbeschluß ist bindend, obwohi er in keiner Weise den seineu Inhalt bestinnenden Vorschriften der §§ 279 Abe. 2, 3 und 4 und 207 St20O entspricht {RG GA 37, 191 f; RGst 9 265, 271 £); er kat für das nachfolgende Verfahren die Bedeutung. des Eröffnungsbeschiusses. -

2.) Ter Antsrichter het den Verneisungsbeschluß vom 16, April 1957 am 16. Jai 1957 auf Anregung des Landgerichts ergänzt. Diese Beschiuß ist, xovon die Strefkammer in der Hauptverhandlung zu- £ +reffend ausgegangen ist, unwirksam (BGHSt 6, 109, 113).

%.) Tie Strafkamner hatte die Pflicht, den Verweisungsbeschluß - vom i6. April 1957 zu erläutern und zu ergänzen (Rspr. RGSt 5, 227, 2285 9, 439 f; ReSt 62, 265, 2725 68, 332, 335).

Dies ist geschehen, Zur Erläuterung durfte die Strafkanmer ! sich der Sachverhaltsschilderung des unwirksamen Beschlusses vom '!6. ai 1957 bedienen, in der die dem Beschwerdeführer in den einzelusu Anklageschriften vorgeworfenen strafbaren Handlungen zusam.engefaßt sind. Gesetzliche Bestimmungen über die Form und den inha-.t der Eriäuterung bestehen nicht. Der Zweck def Ergänzung des Verweisungsbeschlusses ist, dem Angeklagten eindeutig zu zeigcn, welche Beschuidigungen geren ihn erhoben werden, damit e: sich entsprechend verteidigen kann. Daß der Beschwerdeführer nicht wulte, welche Straftaten ihm vorgeworfen sind, behauptet er nicht»

4.) Ter Verweisungsbeschluß enthält keinen Hinweis gemäß § 27% Abs- 4 StPO.

Auf dem Wangel kann das Urteil nicht beruhen.

Der Verteiliger, der anzweifelte, daß das Verfshren oränungsgemäß durch den mangelhaften Verweisungsbeschluß vor der Strafkamner eröffnet worden sei, beantragte zunächst die Aussetzung der Hauptverhandlung zur besseren Vorbereitung. Der Angeklagte bat daraufhin, die Verhandlung durchzuführen und widersprach ihrer Aussetzung- Jach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer z20g nunmehr der Verteidiger seinen Autrag zurück»

5.) Nach der ürgänzung des Verweisungsbeschlusses und’ dem Verzicht auf eine Aussetzung der lHauptverhandiung bestand für die Strafkamner kein Hindernis mehr, das Verfahren durchzuführen.

Grundlage dieses Verfahrens sind nicht die früheren Eröffnungs-

beschlüsse. sondern der ergänzte Verweisungsbeschluß. Es. erübrigt sich daher, im einzelnen auf etwaige inhaltliche Mängel der früheren Eröffnungsbeschlüsse einzugehen. Auch sei darauf hingewiesen, daß sich aus den Ankiageschriften, die zur Ergänzung herangezogen werden können (BGHSt 5, 225, 227), ausreichend entnehmen 1äßt, nsiche bestimmten Straftaten dem Angeklagten vorgeworfen wurden.

6;) Soweit der 5eschwerdeführer geltend macht, die Strafkammer habe sich im Urteil nicht mit den als wahr unterstellten Tatsachen befaßt, äie er äurck die Zeugen Pfarrer Ni uni die Leiter der Arbeitsäxter Bayreuth, Nürnberg und München beweisen wollte, ist dis Rüge unbegründet, weil der Tatrichter sich in den Urteilsgründen nicht im einzelnen mit allem, was in der Hauptver-. handiung erörtert wurde, auseinanderzusetzen braucht (§ 267 StPO).

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7.) Auch die Sachrüge ist unbegründet. Rechtlich bedenlienfrei hat die Strafkammer auch hinsich! der BetrugsTfälle selbständige strafbare' Handlungen (§ 74 Sta

angenoirmen und sine Zortgesetzte Tat verneint.

Die Strafzusessungsgründe lassen ebenfalls keinen Rechts jrrtum erkennen.

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Dr. Peetz Mantel Martin

Hübner Dr. Hengsberger