Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 15.01.1958 – 2 StR 528/57

2. Strafsenat

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2. Kurt . . .. . . “

2266 085 v

2 StR 528.57

nn Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Arbeiterin Gertrud B EB zevorene OB aus —CEEEED . geboren en 1921 in BB,

wegen Meineiäs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert

. Bundesrichter Dr. Menges . als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesamralt «u bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mn er Geschäftsstelle,

als Urkundsbeanter für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19.. September 1957 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu auf-

gehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen. |

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

2.

Gründe;

ERBE at as 5 DE en Aut mn mu

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineids ı$ i54 StGB‘ zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Ferner hat sie ihr die bürgerlichen TEhrenrechte au? die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihre dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, j

Mit der Revision erhebt die Angeklagte die Sachbeschwerde, die zum Teil begründet ist.

Allerdings hat die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Was die Revision hierzu vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Teils greift sie in unzulässiger Weise die Schlußfolgerungen des Tatrichters an. teils bringt sie neue Tatsachen vor, die im Urteil nicht wiedergegeben sind. und will daraus der Angeklagten günstige Schlüsse gezogen wissen. All dies kann und darf das Revisionsgericht nicht berücksichtigen. Der Sachverhalt, wie ihn die Strafkammer festgestellt hat, rechtfer- . tigt die Anwendung des § 154 StGB und gab der Strafkammer keine Veranlassung, ihn auch unter dem Gesichtspunkt des fahrlässigen Falscheides (§ 165 StGB) zu prüfen und zu würdigen. -

Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, Zwar sind die Strafzumessungsgründe als solche nicht zu beanstanden. Indessen hat die Strafkammer zur Frage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) keine Stellung genommen. Das war hier aber geboten, da sie der Angeklagten mildernde Umstände u.a. gerade mit Rücksicht darauf zugebilligt hat, daß diese sich in einer Zwangslage befunden habe, weil das Eingeständnis weiterer

u Be

Verfehlungen ihren Themann dazu hätte veranlassen können, . die Scheidung der Ehe zu betreiben, Möglicherweise hätte dies dann auch zu einem Strafrerfahren gegen die Angeklagte wegen Ehebruchs führen können. Jedenfalls ist unter diesen Umständen nicht ohne weiteres auszuschließen, daß die Angeklagte die Binleitung eines Strafverfahrens befürchtet und deshalb die Unwahrheit gesagt hat, zumal da ihr im Hinblick auf ihre schon vor ihrer Zeugenvernehmung gemachten falschen Angaben gegebenenfalls auch die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung wegen Betruges oder Betrugsversuchs hätte drohen können.

Die Strafkammer wird daher die Voraussetzungen des Eidesnotstandes im Sinne des § 157 StGB prüfen müssen. Sollte sie ihr Vorliegen bejahen, so liegt die Entscheiüung, ob sie die Strafe mildern will, in ihrem .pflichtgemäßen Ermessen. Das gleiche gilt für die Entscheidung über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Hingegen könnte der Angeklagten die Fähigkeit. als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, nach % 16 Abs. 1 StGB nicht aberkannt werden, auch wenn die Strafkamner von der Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB keinen Gebrauch macht (BGH in NW i957, 550). .

Busch Scharpenseel Dr.Schalscha Seibert Menges