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BGH Entscheidung vom 11.01.1958 – 2 StR 233/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2264 017

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Kurt W ED au: ru: geboren au EB 1907 in EEE.

>. den Kaufmann Heinrich Fischer aus Frankfurt am Main, dort geboren am 22. März 1908,

wegen gesellschaftlicher Untreue u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 2,

Juli 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Pro?. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Henges als beisitgende Richter,

Überstaatsanwalt in der Verhandlung. Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeanmter Ger Geschäftsstelle.

für Recht erkannt;

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frarkfurt am Main vom 11. Januar 1958 werden cerworflen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin ergänzt, daß

a)

b)

der Angeklagte WORD wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHG, wegen eines vorsätzlichen Vergehens der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und wegen vorsätzlich unterlassener Konlkursanmeldung

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der Angeklagte wegen eines fahrlässigen Vorgehens der unordentlichen Buchführung nach”§ 240 Ads, 1L Ir. 3 KO und wegen vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung nach § 84 GmbHG” =

verurteilt ist.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu ragen.

Von Rechts wegen

- 2 -

“rundes

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:

won wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81 a GnbHG), wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO) und wegen unterlassener Konkursanmeldung ($ § 4 GmbHG) zu einer Gesamtsirafe von sieben Wonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500 und 100 DM.

TED wegen unordentlicher Buchführung zu einer Geldstrafe von 200 DM und wegen unterlassener Konkursanneldung zu einer Geldstrafe von 100 DM-

Es hat die Vollstreckung der gegen den Angeklagten rg» erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht in der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben sind. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge ie den Mangel enthaltender Tatsachen angegeben werden. und zwar so vollständig. daß klar erkennbar wird, gegen welche Handlung oder Unterlassung des Tatrichters der Vorwurf der Redhtsverletzung erhoben wird, Diese Voraussetzungen sind hier in keinem Falle erfüllt. Soweit Gie Revisionen Verletzung der Aufklärungspflicht rügen. geben sie die Beweismittel nicht an, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung der Wahrheit noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168), Soweit sie einen Verstoß gegen § 244 StPO darin sehen. daß das Landgericht

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zu Unrecht die von der Verteidigung gestellten Beweisenträge für unerheblich angesehen habe, beschränken sie sich ausschließlich auf Rechtsausführungen, Sie nennen weder den Inhalt der Beweisamträge (Bewcistatsachen und Beweismittel, noch geben sie an, aus welchen Gründen

das Landgericht die gewünschten Erhebungen für unerheblich angesehen nat. noch bezeichnen sie in ausreichender Weise die Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Intscheidungen ergeben könnten (BGHSt 3, 213).

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II, Die Sachrügen:

a) Schuldspruch:

1. Die Verurteilung des Angeklagten W9 wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81 a GmbHG 1äßl keinen Rechtsfehler erkennen, Die Urteilsfeststellungen sind eindeutig. Sie ergeben zur Äusseren matseite- daß der Ange-

klagte als Geschäftsführer der VEERmuEEEEREE>

«a mbH {M) nicht wie ein gewissenhefter und ehrbarer Geschäftsmann (BGHSt 3- 23, 24). sondern pflichtwid-

rig zum Wachteil dieser Gesellschaft gehandelt hat, Er hat zu ihren Lasten 24 100 DM an die von ihm und dem Mitangeklagten rd» geführte, im Konkurs befindliche Di» GEB (DW) geleistet. in Höhe von

41 900 DM Schulden dieser Gesellschaft übernommen und weitere 36 500 DM an die von ihm geführte, inzwischen ebenfalls zahlungsunfänige A riED zezehl:, ein selbständiges, von der AgguuuuiiiE> C>:- poration in New York rechtlich unabhängiges Unternehmen, und dadurch den wirtschaftlichen Zusamnenbruch der I herbeigeführt. Diese war zu den aufgeführten Leistungen nicht verpflichtet; sie ist weder Rechtsnachfolgerin der D®; noch bestand zwischen den bezeichneten Unternehmen ein anderer, eine Rechtspflicht der ED vegründender

-A-

Zusammenhang. Die gegenteiligen Behauptungen und AusTührungen der Revision sind unbeachtlich. Die Leistungen der EW erlolgten uhne Gegenleistung und waren wirtschaftlich nicht vertretbar. Dies trifft insbesondere auch auf die Zahlungen an die 9 TO zu, uni zwar auch dann, wenn sie, der kinlassung des Angeklagten folgend, für zukünftige, erst aus New York zu besorgende Warenlieferungen bestimmt gewesen sind. Unter den gegebenen Umständen waren solche Zahlungen an ein vor dem Zusammenbruch stehendes Unternehmen in keinem Falle zu rechtfertigen. Darauf, daß die A New York der EB möglicherweise zur Begleichung der Verbindlichkeiten der D ] finanzielle Unterstützung zuge- "sägt hatte: kam es nicht an. Eine solche Zusage war kein Gegenwert für die das Vermögen der Ef schmälernden Verfügungen des Angeklagten. Daß die Gesellschafter der E@: übrigens die Angeklagten, mit diesen Verfügungen einrerstanden waren. ist ebenfalls strafrechtlich bedeutungslos (BGHSt 9, 203, 216 mit Nachweisen). .

Auch zur inneren Tatseite reichen die Feststellungen aus. Danach hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Revision erkannt, daß er zum Nachteil der E@handeltc-. Er war sich auch der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt. Er hat sich zwar dahin eingelassen, er habe die E® als Rechtsnachfolgerin der DW ] angesehen und deshalb angenommen, deren Gläubiger befriedigen zu müssen. Das hat ihm das Landgericht aber nicht geglaubt. Es stellt demgegenüber fest, er sei sich darüber klar gewesen, daß die E@@ eine selbständige, eigene Rechtspersönlichkeit sei, In diesem Zusammenhang bedeutet das aber, daß er gewußt hat, aus Rechtsnachfolge sei die E@& nicht zu Leistungen zu Gunsten der D@& verpflichtet gewesen.

2. Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zahlungseinstellung ist ausreichend festgestellt. Sie ist dann anzunehmen, wenn ein Schuläner aufgel.ört hat, seine Verpflichtungen in der Allgemeinheit zu erfüllen (RtSt 3, 2941. Diese Voraussetzung lag nach den Urteilsfeststellungen bei der MB an 31. Dezember 1956 vor. Tor Kaussenbestand betrug zu diesem Zeitpunkt 1,24 Di, das Bankguthaben 15 DM. Der Zeuge ED konnte wegen seiner Gehaltsforderungen nicht befriedigt werden. i£:hr als 3 200 DM dringende Steuerschulden aus dem Jahre 1956 waren aufgelaufen; die Gesamtschulden der Gesellschaft beliefen sich auf über 100 OWDM. Vermögenswertc, mit denen die laufenden Verbindlichkeiten hätten erfüllt werden können, waren nicht vorhanden. Das ist mit der Peststellung gemeint, die Ef sei damals zur sehlung ihrer Verbindlichkeiten aus eigener wirtschaftlicher

Kraft nicht mehr in der Lage gewesen. Da3 vielleicht die AD New York die BE zu einem späteren Zeitpunkt mit Geldbeträgen unterstützen wollte, steht der Annahme der Zahlungseinstellung zum 31. Dezember 1956 nicht entgegen.

Die Jahrespilanz zum 31. Dezember 1955 ist nach den Urteilsfeststellungen mittels fehlerhafter Buchungen so verschleiert worden, daß sie keine Übersicht über den wahren Vermögensstand der Ef gewährte. Als Aktivposten sind uneinbringliche Forderungen in einer Gesamthöhe von fast 50 000 DM gebucht, auf der Passivseite fehlt die Angabe der zugunsten der 9 übernommenen Verbindlichkeiten. Diese Feststellungen beruhen nicht etwa auf nicht nachgeprüften Angaben des Zeugen FEB, sondern auf äcr gutachtlichen Äusserung des Sachverständigen Branäüner. Was die Revisionen

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gegen sie vorbringen, richtet sich in Yahrheit gegen dic Beweiswürdigung des Landgerichts und ist daher unzulässig.

Tie Angeklagten sind nach den Foststellungen als Geschäftsführer für diese unordentliche Buchführung verantvortlich. Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bei dem Angeklagten wg Vorsatz,

bei dem Angeklagten ru» Fahrlässigkeit angenommen. Die Schuldform hat es allerdings im Urteilsspruch nicht

zum Ausdruck gebracht. Der Senat hat dies ergänzt,

5. Auch die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG ist rechtlich bedenkenfrei. Daß sie die ihnen nach § 64 GmbHG obliegende Verpflichtung gekannt haben, im Falle der Zahlungeunfähigkeit unverzüglich die Eröffnung des Konkursoder Vergleichsverfahrens über das Vermögen der E® zu beuntragen. ist zwar ausdrücklich nur bezüglich des Angeklagten Io | gesagt. Für den Angeklagten vg versteht sich dies nach dem Zusammenhang aber von selbst,

Der Senat hat auch in diesem Falle die festgestellte Schuldform im Urteilssrpruch ergängi,

b) Ler Strafausspruch 1&ßt ebenfalls keinen die

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Angeklagten benachteiligenden Rechtisfehler erkennen. Was die Revision des Angeklagten WB hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Dr. Schalscha Menges