Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 08.01.1958 – 2 StR 514/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Karl-Heinz Hans C EB zus cs. Aorı ge-

boran oı > 1902, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wesen Betruges U.8.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1958, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

Bundesrichter Dr. Henges

Buncesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt der Verhandlung, ) . bei der Verkündung als Vertreter der Bundesunwaltschaft,

Bundesanwalt Justizangestellter hr als Urkundebeanter Ger Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26. September 1957 wird verworfen. »

Der Angeklagte hat die kosten des Rechtenittele zu tragen.

Ihm wird die seit dem 27. September 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

„Eruürde :_

Die Strafkerrer hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in fünf Fällen sowie wegen Untreue (§ 266 StGB) in einsam weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und „echs Monaten Gefängnis verurteilt, ferner zu einer Geldstrafe vor 200 DI.

Die zunächst uneingeschränkt eingelegte Revision hat der zur Zurücknahme des Rechtsmittels vom Angeklagten ausdrücklich bevollmichtigte Verteidiger auf dessen Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil des Kaufmanrs Kg wirksam beschränkt. Er rügt die Verletzung des § 244 StPO sowie die fehlerhafte Anwondung der sachlichen Rechts.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

2.) Die Verfuhrensrüge scheitert schon deran, daß sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend angebracht worden ist (BGHSt 3, 213 ff).

In übrigen würde eie auch unbegründet sein. Au? die Tatsachen, die der Verteidiger in seinen Schlußausführungen vorsorglich ‘ behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt hat+e, kem es nach dcr Überzeugung der Strafkam.er nicht an. Infolgedessen bestand für sie weder ein Anlaß, zu dem Beweisthema, für das der Nackfolger des verstorbenen Kririnalbeanten aD als Zeuge benanrt war, noch zu dem Umfange des kateriales Stellung zu nehmen, das nach dem Vorbringen des Verteidigers an Rechtsanwalt Kg in Grünberg übergeben worden war. Auch sind insoweit keine Widersprüche in den Urteilsgründen ersicht- . lich. : „

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2,) Die SJachbeschweräe greift ebenfalls nicht durch. Die Feststellungen und ihre %ürdigung durch die Strafkemner tragen sowohl zur äußeren wie zur inreren Tatscite die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges. Zine gewisse Unklarheit besteht zwar insoweit, als innerhalb der rechtlichen Würdigung eusgeführt wird, der Angeklagte habe ss» vorgespiegelt, däle Herausgabe einer illustriorten Biographie dem Kreises Alsfeld in der vorgesehenen Zeit von zwei Monaten sowie der zugesagte Gewinn seien sicher, wenr K@p ihr ein Darlehen von 5 000 DM, gebe, wärrenä es bei der Schilderung des Sachverhalte heißt, es sei vereinbart worden, der Angeklagte solle das Darlehen in Netwg" zwei Monaten zurückzahlen. Davon, daß der Angeklagte

das Erscheinen des Buches innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Darlehens als sicher in Aussicht gestellt habe, ist an dieser Stelle des Urteils nichts gesagt. Hierauf hat die Strsfkamner indessen die Annahne des Betruges ersichtlich nicht gestützt. Vielmehr hat sie das bstrügerische Vorgehen des Angeklagten derin gesehen, daß er behau.tet hat, mit einem Betrage von 3 00 DK sei die ılerausgabe des Werkes gesichert, obwohl er angesickts des kurz zuvor gescheiterten Versuches, ein Adressbuch herauszugeben, wußte, mit welchen hohen Unkosten äie Verlegung einer illustrierten Kreisbiographie verbunden war, und daß daner das Darleken zur Deckung der ertstehenden Unkosten nicht 'ausreicher. würde, zumal da er bei seiner Vermügenglosigkeit von dieser Summe noch laben, seinen ilagen unterhalten und zwei Anzeigenwerber bezahlen mußte.

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Im übrigen sind im Falle Kg weder zur Schuläfrage noch zum Strafausspruch Bedenken zu erheben.

Die Revision ist sonach als unbegründet zu verwerfen.

Busch Scherpenseel Dr. Schalsche Menges ‘ Zang-Hinrichsen