Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 18.12.1957 – 2 StR 497/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Stä_a37/51 2661 054

ma Kamen des Volkes

In der Straisache

gegen

den Winzer Walter Otto K ED au Tim. dort geboren

un GE : 930. wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «> als Vertretcr Bundesanwaltschaft,

Justisangestellter als, Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteii des Schwurgerichts in Frankenthal vom 23. November 1956. ‚wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

eEründer

Tas Schwurgericht hatte durch Urteil vom 5- Oktober 1955 den Angekia,ten von dem Vorwurf freigesprochen, sich der Körperverletzung mit Todesfolge gegenüber seinem Vater schuldig gemacht zu haben. Dieses Urteil war auf die Revision der Stastsanwaltschaft vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden.

Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen fehrlässiger Tötung seines Vaters zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat,»

Die Revision des Angeklagten macht verfahrensrechtliche Veretöße sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geitend:

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Revision. den Vorwurf, das Schwurgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, jedoch zu Unrecht,

a) Nas Schwurgericht stellt auf Grund der neuen Verhandlung fest, daß es zwischen dem Angeklagten und seinem Vater niemals zu Tätlichkeiten gekommen sei. Nach dem Urteil vom 5. Oktober 1955 soll Jahann 7) oft ohne Veranlassung sowohl seine Ehefreu als auch den Ängeklagten geschlagen haben. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte die Richter und Geschworenen, die an der früheren Verhandlung mitwirkten, "als Zeugen für den inlaß dieser Feststellungen" vernehmen müssen. Das wäre jedoch nach § 198 GVG unzuläseig gewesen, RGSt 61. 217.

db! Tie Revision beanstandet das Schwurgericht habe die Sachverständigen „7 Dengler und ir. Reuch aicht derüber vernommen. ob ihnen der Angeklagte erklärt habe. es sei zwischen ihm und seinem Vater zu Schlägereien gekonmen. Das Schwurgericht hat diese Sachverständigen ausweislich der Ffitzungsniederschrift gehört. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß es des Gericht unterlassen habe. an die Sachverständigen bestimmte Fragen zu richten (OGHSt %, 59 f: BEHSt 4, 125, 26);

c) Die Revision rügt, das Schwurgericht habe nicht den Gendarmerie-Oberkommissar EEE =: Zeugen über eine dem Ange- ’: klagten von seinem Vater zugefügtie Verletzung vernonmen. Nachdem sich der Verteidiger vor der Hauptverhandlung in einer Eingabe an das Gericht für einen bestimmten Vorgang auf dessen Zeugnis bezogen habe, zei das Schwurgericht, so meint die Revision,verpflichtet gewesen, "diesen Zeugen zu laden bezw. darüber zu hören",

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, ist ] 5 @& .is Zeuge vernommen worden. Darauf, daß das Schwurgericht ihn dabei nach dem von der Revision erwähnten Vorgang nicht gefragt habe, kann. wie zuvor ausgeführt, die Revision \ nicht gestiitzt werden.

De

u Dh A I BR IT

d) Der Beschwerdeführer macht geltend, das Schuurgericht

hätte sich durch die Vernehmung des Obermedizinalrates Ir. Schuß ) ein genaues "psychisches und psychiatrisches Bild" des Vaters des Angeklagten machen müssen. Das Schwurgericht hat Familienangehörige und Nachbarn über die Lebensweise Johann Kg; insbesondere über sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau ij: und seinen Sohn, gehört. Das Urteil führt auch an, daß 5 die Bevölkerung Johaun X für geistig nicht normal hielt.

Das alles ist bei der Urteilsfindung berücksichtigt. Die Revision ıegt nicht dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, j

inwiefern die „ntscheidung hätte anders ausfallen können. wenn Dr. sch. wie der beschwerdeführer behauptet. bekundet hätte, Johann Kg sei wahrscheinlich geisteskrank gewesen:

Soweit die Revision vorbringt: das Schwurgericht hätte außer Dr. Sch noch Zeugen hören müssen, die "über das Verhalten des Vaters, über sein sonstiges Verhalten bei Wißhandlungen" hätten aussagen können.ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil entgegen der Vorschrift des § 344 Abe. 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht bezeichnet sind.

e) Fehl geht auch die Rüge, das Schwurgericht hätte Dr. Sch über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vernehmen müssen. Das Schwurgericht hat zwei Sachverständige gehört, Sie wichen zwar in ihren Gutachten insofern voneinander ab, als Dr. Rauch den Angeklagten für voll und Dr. Dengler

ihn nur für vermindert zurechnungsfähig hielt. Indessen nötigte dies noch nicht dazu. einen äritten Sachverständigen zuzuziehen; denn über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten entscheidet das Gericht. Der Sachverständige ist hierbei der ; Gehilfe des Richters, der diesem nur die hierzu notwendige _.. Sachkunde vermittelt, BGHSS 2, 14, 16; 7,238 ff; 8, 113 ff. 5

f) Die Revision bemängelt es, daBdas Schwurgericht den Arzt Dr. WB nicht darüber vernommen hat, ob Johann Kg del Bewußtsein war, als er ihn abends besuchte. Hierauf kam es jedoch nicht an. Das Schwurgericht findet das herzlose Verhalten des Angeklagten darin, daß sein Vater den ganzen Tag Über bewußtlos liegen blieb, ohne daß er sich um ihn kümmerte. Daß Johann KEEP abends nach 22 Uhr bei Bewußtsein war, ale Dr. WB eintraf, steht dazu nicht in Widerspruch. Daher bestand für das Schwurgericht kein An-

ıa5. Dr. Wd@p hierüber als Zeugen zu hören.

& Tas gleiche gilt für dic Behauptung der Revision. das Schwurgericht hätte über gewisse Erklärungen Ges Angeklagten einem Poligeibeanmten gegenüber Giesen als Zeugeu ve.nebmen müssen. Der Angekleste war in der Hauptverhandlung anwesend und damit in der Lage, das. was er dem Polizeibeamten gesagt hatte. vor dem Schwurgericht zu wiederholen-

2.) Die Überprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler

ergeben. Insbesondere lassen die Darlegungen des Schwurgerichts „)

zu der von dem Angeklagten behaupteten Notwehrlage keinen

Rechtsirrtum erkennen. Soweit die Revision sich hiergegen wen-

det. versucht sie in unzulässiger Weise die Würdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Ein Angriff des Vaters des Angeklagten auf die Mutter hat nach dem Sachverhalt, wie ihn das Urteil wiedergibt, im Zeitpunkt der Tat nicht vorgelegen.

Die von der Hevision vermißte Feststellung, daß der Ange-

klagte den Tod seines Vaters hätte voraussehen können, ist vom Schwurgericht getroffen.

zntgegen ihrer Meinung sind auch die Ausführungen des Urteils zu § 5i StGB ausreichend und tragen die Annahme, daß

der Angeklagte bei Begehung der Tat voll zurechnungsfähig war.

Des Schrurgericht hat die - voneinander abweichenden - Auffassungen der Sachverständigen im Urteil wiedergegeben und dargelegt, aus welchen Gründen es sich der Heinung des Sachverständigen frof. Dr. Rauch angeschlosuen hat. Das genügt.

Zu einer Schilderung der Einzelheiten der gutachtlichen Äußerun-

gen war es nicht verpflichtet. #enn es bei der Wiedergabe der

gutachtlichen Stellungnehme ües Sachverständigen Dr. Rauch sugt.

a ne

" De Ar ee

LE FE BE

".

seine - des Angeklauten - Ailekthandlung hätte weder eine krunkhafte Störung der Geistestiitigkeit noch eine Bewußt-- seinsetörung zur Folge gehabt. ceö handelt es eich ofreasichtlich un ein Vergreifen im Ausdruck; gemeint ist erkenubar eine Affektstauung-

Damit, daß das Schwurgericht auf Grund des Gutachtens ües Sachverständigen Dr. Rauch und au? Grund des Zindruckes, den es selbst von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hette, zu der Überzeugung gelangte, es fehle hier an den sog. biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB, schied eine Anwendbarkeit des $'51 Abs- 2 StGB aus. Deshalb bedurfte es keiner weiteren Feststellungen zum Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten.

Auch die strafzumessung ist nicht zu beanstanden. Gegen die Verwertung der als straferschwerend berücksichtigten Umstände ist nach Lage des Falles aus Rechtssründen nichts einzuwenden. Daß das Schwurgericht weitere nach Meinung der Revision für den Angeklagten sprechende Gesichtspunkte nicht beachtet habe, kann daraus, daß es sie nicht ausdrücklich in. ‚den Strafzumessungsgründen erwähnt hat, nicht entnommen wer- ‚den. Nach § 267 Abe. 3 Satz I StPO braucht der Tatrichter im

Fand

Urteil nur diejenigen Umstände ansuführen, die für ihn bei der Zumeseurng der Sirale bestinmend gewesen sind.

Busch Dr. Dotterweich Scherpenssel

Dr. Schalscha henges