Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.12.1957 – 5 StR 429/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 429/57 2217 093
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Meister des Kraftfahrzeughandwerks
Rudolf H ED zu: vi, geboren am EB 1901 in EEE Kreis TE,
2. die Ehefrau Anna H mEEp cc. FEED aus VEEEED, geboren am EEEB 1903 in EEE Verw. Bezirk TED,
wegen Betruges, Untreue und Konkursverbrechens
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Rudolf HB wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 4.April 1957 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als es
l. den Beschwerdeführer wegen Untreue und wegen betrügerischen Bankrotts,
2. die Angeklagte Anna Has zer. PiEEND wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott verurteilt und
3. gegen diese beiden Angeklagten Gesamtstrafen festsetzt,
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten Rudolf He wegen Betruges. Untreue und betrügerischen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I.
1.) Der erste verfahrensrechtliche Angriff betrifft den Eröffnungsbeschluß, also eine Verfahrensvoraussetzung,
die das Revisionsgericht auch von Amts wegen zu beachten hat.
Der Eröffnungsbeschluß (Bd.IX B1.160-162 d.A.) legt dem Angeklagten betrügerischen Bankrott, fortgesetzten Betrug und Untreue zur Last. Er gibt diese strafbaren Handlungen zunächst unmittelbar nacheinander mit den bloßen Worten des Gesetzes an. Den Hergang der einzelnen Taten bezeichnet er nicht jeweils sogleich im Anschluß an die dazugehörigen gesetzlichen Ausdrücke, sondern er faßt die tatsächlichen Vorgänge zusammen und läßt sie auf die zusammenhängende Wiedergabe aller gesetzlichen Tatbestände folgen. In dem Teile, der die Tatsachen enthält, heißt es unter anderems
"Der Angeschuldigte nahm wiederholt von seinen Kunden Gelder an, die zur Abdeckung der von diesen für auf Teilzahlung gekaufte Waren eingegangenen Wechselverbindlichkeiten bestimmt waren, ohne indessen die Beträge
zur Tilgung dieser Wechselverbindlichkeiten zu verwenden.
Die Kunden sind daher nochmals von den Kreditinstituten zur Zahlung angehalten worden. Der Angeschuldigte schädigte diese Käufer um insgesamt 8062,93 Di." Dieser Abschnitt ]äßt. für sich allein betrachtet, nicht deutlich erkennen, ob das darin geschilderte Ver-
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halten als Betrug odsr als Untreus gewürdigt wird. Das ist dem Resrlwerdefünrar zuzugeben, der mit Recht darauf hinweist, daß nach § 207 StPO die gesetzlichen Merkmale der Tat im Eröffnungsbaschluö hervorzuheben sind. Aus dem vorangehenden und den folgendon Absätzen des Beschlusses geht aber, wie auch die Revision ancrkennt, noch ausreichend hervor. da3 sie Betrugshandlungen betreffen. Daraus ist zu [olgern. daß die oben wiedergegebeien Sätze ebenfi.ils einen Teil des fortgesetzten Betruges behandeln sollen. Diese Deutung, die die Revision selbst in Betracht zieht, wird dadurch bestätigt, daß die Anklageschrift (Bd.IX B1.102-127 d.A.) bei der Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ernittlungen auf Seite 19 unter Nr.IV zu diesem Punkte ausführt, die Kunden dee Angeklagten seien getäuscht worden.
Da sich also die Unklarheit des Eröffnungsbeschlusses beheben läßt, bedeutet sie keinen so schwerwiegenden Mangel, daß das Verfahren eingestellt werden müßte.
2.) Das Urteil wertet die Tat, auf die sich der soeben erörterte Teil des Eröffnungsbeschlusses bezieht, nicht als Betrug, sondern als Untreue. Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes ist der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nicht nach § 265 Abs.1 StPO hingewiesen worden. Das rügt die Revision mit Recht. Auf dem Verstoß kann die Verurteilung wegen Untreue beruhen. Sie kann daher nicht bestehenbleiben.
II.
Die Sachbeschwerde macht nähere Ausführungen nur gegen den Schuld- und Strafausspruch wegen Untreue und gegen die Annahme eines betrügerischen Bankrotts.
1.) Soweit der Angeklagt. wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist, zeitigt die allgemeine rechtliche Prüfung keine dvrchgreifenden Bedenken.
2.) Da der Schuläspruch wegen Untreue schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben wird, braucht der Senat nicht auf die Einwendungen einzugehen, die die Revision gegen die Feststellung erhebt, daß der Angeklagte bewußt pflichtwidrig handelte. Das Landgericht wird die Frage der Untreue in der neuen Hauptverhandlung noch einmal eingehend zu untersuchen unä dabei insbesondere zu prüfen haben, welche Bedeutung dem VorgebLen der Bank bei der Beurteilung der inneren Tatseite zukommt.
Die Revision meint, vielleicht liege nicht Untreue, sondern Betrug vor. Ihre Auffassung, daß dieser dann "mit den sonstigen Betrugshandlungen im Fortsetzungszusammenhang stehen würde", scheitert jedoch am Erfordernis eines ausreichend bestimmten Gesamtvorsatzes (BGHSt 1,313, 315). Die Möglichkeit, daß die bisher getrennt als fortgesetzter Betrug und als Untreue beurteilten Handlungen eine einzige Straftat sind, scheidet aus. Der Grundsatz, daß der Schuldspruch unteilbar ist, wenn er eine einheitliche Tat betrifft, nötigt daher nicht dazu, auch die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben.
3.) Das Konkursverbrechen findet das Landgericht in folgenden Vorgängen.
Der Angeklagte hatte Geschäfte mit Teilzahlungsfinanzierungsinstituten abgeschlossen. Seine Ehefrau hatte zugunsten der Teilzahlungsgenossenschaft Lübeck eine Sicherungshypothek von 5000 DM auf ihrem Grundstück in NEED eintragen lassen. Sie befürchtete, insoweit in Anspruch genommen zu werden (UA S.40,41).
Wenige Tage vor der Konkurseröffnung vom 29.0ktober 1955 schaffte sie fertige Anzüge und Hosen aus dem Lager in einen Wohnwagen. Die Sachen waren Eigentum des Angeklagten und "sollten verkauft werden, um Mittel zu beschaffen, damit die Teilzahlungskreditinstitute befriedigt werden könnten". Mit diesem Vorgehen war der Angeklagte einverstanden. Seine Ehefrau hatte es vorher mit ihm genau
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besprochen, “Sie verschwiegen das Vorhandensein dieser Sachen im \erte von SC) bis 1000 IK dem den Lagerbestand aufnenmenden Korkursverwalter.'' Im Februar 1956 ließ Freu Hop Sie Sachen mit Zustimmung des Angeklagten verkaufen (UA S.46,47).
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs.1 Nr.1 KO und seine. Ehefrau wegen Beihilfe dazu verurteilt.
Die Einwendungen der Revision gehen zwar fehl. Die Verurteilung kann aber aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde nicht bestehenbleiben.
Da der Angeklagte die Kleidungsstücke nach den bisherigen Feststellungen zu dem Zwecke beiseite schaffte, von dem Erlös die Teilzahlungskreditinstitute, also einen Teil seiner Gläubiger, zu befriedigen, ergibt sich aus dem Urteil nicht seine Absicht, die Gesamtheit der Gläubiger zu benachteiligen. Er wollte, soviel bis jetzt festgestellt ist, nur ihrer gleichmäßigen Befriedigung entgegenarbeiten. Dann hatte er aber nicht die innere Einstellung, die § 239 Abs.l Nr.1 KO voraussetzt (vgl. BGHSt 8,55,56). Von welchem Gedanken er sich leiten ließ, als er später dem Verkauf der Sachen zustimmte, 1ä8t das Urteil nicht erkennen. Es sagt auch nichts über den Erlös und seine Verwendung.
Nach § 357 StPO muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, als die Ehefrau des Angeklagten, die keine Revision eingelegt hat, wegen Beihilfe zum betrügerischen Bankrott bestraft worden ist,
4.) Die Gesamtstrafen haben keinen Bestand, weil sie zum Teil ihre Grundlage verlieren. Die zehnmonatige Gefängnisstrafe des Beschwerdeführers wegen Betruges bleibt jedoch aufrechterhalten. Das Landgericht hat sie
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nicht deshalb höher bemessen, weil es den Angeklagten auch wegen Untreue und betrügerischen Bankrotts verurteilt hat. Das lassen die Strafzumessungsgründe erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr. Börker