Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 06.12.1957 – 5 StR 536/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2276 014
Gesetz; StPO § 265 GG Art.103 Abs.l
Rechtssatzs Das Urteil darf den Angeklagten nicht mit der Feststellung einer Tatsache überraschen, auf die er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung ausreichend vorbereitet worden ist (im Anschluß an RGSt 76, 82; BGHSt 8,92).
Aktenzeichens 5 StR 536/57 Urteil des BGH vom 6. Dezember 1957 LG Berlin
In _MNamer des Volkes
an. ter un _ var ee. mw.
In der Strafsache gegen
den Betonarbeiter Herbert E iD aus ZEEEEEEB Sort geboren an EB 1515,
- Sachbezeichnung: TiiWu.a. -
wegen Beihilfe zum Devisenvergehen
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ED in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt: un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Eggpwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.April 1957, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
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In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidurg, auch über die Kosten des Rechtsmittels. an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hit den Angeklagten wegen Beihilfe zur verbotensn Einfuhr zu einer Geldstrafe von 200 IN verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist begründet.
Wie der Beschwerdeführer mit Recht bemängelt, stützt die Strafkammer seine Verurteilung zum Teil auf tatsächliche Umstände, zu denen sich zu äußern er nach dem Inhalt der Anklageschrift und des Erüffnungsbeschlusses und nach dem Gange der Hauptverhandlung keinen Anlaß hatte.
Die Ankzlageschrifs und der Eröffnungsbeschluß warfen ihm vor, seinen Arbeitgeber, den früheren Mitangeklagten TO, nach einer Wirtschaftsstraftat dadurch im Sinne des § 257 Abs.1 StGB begünstigt zu haben, daß er während eines Fahndungsunternehmens der Zollbehörde Film- und Fotomaterial, das TEEEB ohne behördliche Genehmigung eingeführt hatte, aus den Geschäftsräumen entfernte und vor den Beamten verbarg.
Wie der Verteidiger in seiner Revisionsbegründungsschrift glaubhaft erklärt, hat er in seinem Schlußvortrage geltend gemacht, der Angeklagte könne aus der Besorgnis gehandelt haben, man werde, wenn die Fahndung Erfolg habe, auch ihn strafrechtlich verfolgen, weil er bei seinem Dienstherrn mit dem Schmuggelgut gearbeitet habe. Lasse sich nicht widerlegen, daß diese Befürchtung ihn wenigstens mitbestimmt habe, so liege keine strafbare Begünstigung vor.
Nach den Schlußvorträgen wies das Landgericht den Angeklagten darauf hin, ‘daß er statt wegen Begünstigung wegen Beihilfe zur illegalen Einfuhr des Angeklagten TE bestraft werden" könne. Der Verteidiger beantragte daraufhin,
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die Hauptverhandlung auszusetsen, weil Angeklagter und Verteidiger nicht genügend darauf vorbereitet seien, zu der neuen Beschuldigung Stellung zu nehmen. Diesen Antrag lehnte die Strafxamme: mit der Begründung ab, der Angeklagte habs in der Hauptverhandlung zugegeben, seit Sommer 1955 mehrfach Yotonatzrialien aus sowjetzonalen Verpackungen in neutral.e Hüllen umgepackt zu haben. "Allein" dies und "der in der Anklage erwähnte Sachverhalt" könnten es rechtfertigen, ihn wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr zu verurteilen. Auf diese Tatsachen habe der Angeklagte seine Verteidigung in der
Verhandlung einrichten können und eingerichtet.
Der Verteidiger s5ellte nunmehr den Hilfsamtrag, bestimmte Angestellte des Betriebes als Zeugen darüber zu hören, daß die Fotomaterialien deshalb neu verpackt worden seien, weil ihre ursprünglichen Umhüllungen sie nicht genügend gegen Licht geschützt hätten.
Die Strafkammer unterstellt dies im Urteil als wahr. Es findet jedoch eine mindestens psychische Beihilfe des Angeklagten darin, daß er im Betriebe Ts ständig mit dem Material aus der Sowjetzone widerspruchslos gearbeitet, solche Gegenstände dem Zugriff der Zollbeamten entzogen und sich gegenüber TW bereit erklärt habe, eine falsche Versicherung an Eides Statt abzugeben und eine unrichtige Gefälligkeitsrechnung auszustellen. Dadurch habe er den Mitangeklagten EB bewußt in dem Beschluß bestärkt, die strafbaren Handlungen fortzusetzen.
Mit dieser Feststellung brauchte der Angeklagte nach dem Gange der Hauptverhandlung nicht zu rechnen. Er konnte vielmehr, wie die Revision mit Recht vorträgt, aus der Begründung des Beschlusses entnehmen, "daß er sich nach abgelehnter Aussetzung zusätzlich nur gegen den Vorwurf des Umpackens zu verteidigen habe". Er hat das getan und zu diesem Punkte den Hilfsbeweisamtrag
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gestellt, Wenn diosem nicht staü5gegeben wurde, konnten der Angeklagte uni sein Yertzidiger davon ausgehen, daß die Strafkamner dem Urteil nur das zugrunde legen werde, worin die Anklageschrifii und dar Kröffnungsbeschluß das strafbars Tun des Angeklagten gesehen hatten. Das war das Verbergen verräterischen Materials. Diese Handlung hatten die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß nur mit der vorher von TE vyesanzenen unerlaubt:n Einfuhr in Verbindung gebracht und demgemäß als Begünstigung nach
§ 257 Abs.1 StGB gewertet. Im Urteil entnimmt die Strafkammer demselben tatsächlichen Vorgang und anderen Tatsachen, die sie in ihrem ablehnenden Beschluß nicht angedeutet hatte, daß der Angeklagte dass spätere strafbare Verhalten Ts gefördert, diesen insbesondere in seinem verbrecherischen Willen bewußt bestärkt habe. Auf solche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen brauchten sich der Angeklagte und sein Verteidiger nach dem besonderen Verlauf, den die Hauptverhandlung genommen hatte, nicht eiazustellen.
Das Gericht darf einen Angeklagten aber nicht im Urteil mit der Feststellung eines tatsächlichen Umstandes "überraschen, auf äie er weder durch den Inhalt der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses noch durch den Gang der Hauptverhandlung - mindestens einer früheren Hauptverhandlung -— so weit vorbereitet worden ist, daß er Anlaß gehabt hätte, sich dazu ausreichend zu äußern! (RGSt 76,82,85; RG JW 1928,820; vgl. auch BGHSt 8,92,97). Das ist ein ungeschriebener, aber verbindlicher Satz des Verfahrensrechts, der sich zum Bsispiel in § 265 Abs.4 StPO erkennen läßt. Er folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG).
Auf diesem Verstoß kann das Urteil beruhen. Das Revisionsgericht vermag nicht zu. übersehen, was der An-
geklagte gegen die neuen Gesichtspunkte vorgebracht hätte. Vielleicht wäre er ihnen mit Beweisamträgen entgegengetreten, wie er es beim Vorwurf des Umpackens getan hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr. Börker