Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 28.11.1957 – 4 StR 511/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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geselz: § 1§ 0 StGB
Rechtssatzs i. Der Tatbestand der Kuppelsi ($ i§ 0 StGB} ist auch dann erfüllt, wena der Täter an der Unzucht, der er Vorschub leistet, selbst teilnimmt.
2. Eigennützig handelt er auch dann, wenn er Befriedigung in der Unzucht der von ihn Verkuppelten oder in eigenen unzüchti-- gen Handlungen mit diesen sucht.
hktenzeichen: 4 StR 511/57 | Urtei! &ws BGH vom 28, November 1957 LG Duisburg
4_ StR 311/57
„m Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die Stenotypistin Brigitte BA] aus OR / ED,
Rhld.. dort geboren au.
2. den Postangestellten,zur Zeit arbeitslosen Günter wilhelm A aus Oberhausen/Rhld., dort geboren an®@. >
wegen Kuppelei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg. als Vorsitzender, .
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Recht erkannt;
Die Revision der Angeklagten V@@® gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Juni 1957 wird mit der haßgabe verworfen, daß sie und der Angeklagte ACREEEEED nicht der gemeinschaftlichen Kuppelei, sondern jeweils der kuppelei schuldig sind.
Die Beschwerdeführerin V@@ha: die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Die nicht vorbestrafte Angeklagte ist zusammen nit dem bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten AU der gemeinschaftlichen Kuppelei in vier Yällen, davon in einem Fall fortgesetzt handelnd, für schuldig erachtet und zu einer Gefüngnisstrafe von 8 Monaten verurtcilt worden, Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung ist ihr versagt worden.
Mit der Revision rügt sie die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Nach der Meinung des Landgerichts hat die Angeklag-- te dem unzüchtigen Treiben des Mitangeklagten Ai» Vorschub geleistet.
£3 now in watsächlicher Hinsicht folgendes festgestel..t:
1» Im Falle der Zeugin DEE hat sie deren Einladung in das Bootshaus des Mitangeklagten gemein-
schaftlich mit diesem vorgenommen und dadurch die Annäherung AB, dessen unzüchtige Absichten ihr bekannt waren, erleichtert. Am Abend begann sie dort mit dem Entkleiden, redete auf die Zeugin ein, das gleiche zu tun, und erreichte, daß diese sich ebenfalls aus-- zog und für Nacktaufnahmen in Stellung setzte. Sie förderte auf diese keise die vondem Hitangeklagten AD- gen gewünschten Unzuchtshandlungen. Dieser fertigte Lichtbilder der unbekleideten Zeugin in schamlosen Stel-- lungen an, Tie Aufnahmen erfolgten in Gegenwart der ebenfalis unbekleideten Angeklagten vw: Die Vorgänge
söllten zugleich die Angeklagte VB erregen. Schon vor deren Ankunft im Bootshaus hatte A mit der Zeu.. gin DEE geschlechtlich verkehrt. Nunmehr ;er-- kehrie er in gleicher Weise mit der V@B: während diese zur Erregung der Sinnenlust beider Mädchen am Geschlechts--
teil der DEE spielte.
20 Im Falie der Zeugin PB beteiligte sich die Angeklagte eberfalis an deren Einladung und veranlaßte sie, sich mit ihr unbekleidetr in das Bett des kHitangeklagten AED zu legen. Sie umarmte und küßte die FW: Der Mitangeklagte hat dann die Mädchen einzeln und geneinsem nackt fotografiert und mit der PD bei der ersten Zusammenkunft und ebenso bei den beiden folgenden zusemnenkünften in Gegenwart der Angeklagien Vo geschlschtlich verkehrt. Die Angeklagte leistete auch Giesen vreiveren beiden Begegnungen und Unzuchtshandlun-- gen Vorschub, indem sie gemeinsam mit dem Angeklagten AED nach dem ersten Beisammensein das erneute Zu-. sarmenivetien vereinbarte und dann die Vorgänge durch ihre Gegenwart erleichterte. Sie entsprach dabei auch dem besonderen Wunsch des Angeklagten ABB. der in ihrem Beisein mit dem kädchen geschlechtlich verkehren wollte. Ihre Vorschubleistung in dem letzten Fall hat das Landgericht auch noch darin erblickt, daß die Angeklagte bei der Mutter des Mädchens für die Tochter die Erlaubnis zum Ausgang erwirkte, indem sie versicherte, das Mädchen würde bei ibr übernachten. Sie wußte dabei. daß die Angaben nicht Cer Yahrheit entsprachen,
3, Im Falle der Zeugin HOME hat der Angeklagte AED durch Kissen, Umarmungen und einen unzüchti-- ger. Griff dns Ih6chen erregen und zur Duläung des von
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ıhm gewünschten Geschlechtsverkehrs bringen wollen. Die Angeklagte VB hat sein Vorgehen ermöglicht und unter-- stützt, indem sie unter der unwahren Vorgabe, sie sei die Cousine des Mitangeklagten, die Zeugin zu ihm prachte, Sie bemühte sich auch, das Mädchen zum Geschlecditsverkehr mit dem Angeklagten zu überreden und versuchte. ihr zu diesem Zweck den Schlüpfer auszuziehen.
he Im Falle der Zeugin TOMB hat sich die Angekiagie ebenfalls als Cousine des Mitangeklagten ausgegeven und die weitere Bekanntschaft mit ihm vermittelt. Sie entkleidete sich später als erste, hal? der Zeugin beim Auszielien und Ließ diese zuletzt mit dem Mitangeklagten allein, damit beide den Geschlechtsverkehr vollziehen konnten. Zuvor hatte sie noch bei den vom Ni.tange klagten gefertigten Nacktaufnahmen mitgewirkt.
pas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte in allen Fällen eine Befriedigung ihrer eigenen Neigung zur gleichgeschlechtlichen Liebe durch den Umgang mit den Mädchen erhoffte. Es hat angenommen, daß der Nitangeklagie der Unzucht der Angeklagten und umgekehrt die Anieklagte der Unzucht des Mitangeklagten Vorschub geleistet hat.
Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Tatbestand der Kuppelei nicht erfüllt sei. Kuppelei sei Förderung fremder Unzucht. Hier aber habe die Angeklagte VD zur Fürdcrung ihres eigenen unzüchtigen Verhaltens
gehandelt Sie habe sich auch tatsächlich in alien Fäl.- ler (ausgenormen den Fall HE) selbst unzüchtig betätigt, mithin nicht zur Förderung fremder Unzucht xzehandeil. Zum Wesen der Kuvrelei gehöre es. daß der Verkuppelnde eine eigene unzüchtige Betätigung nicht vornehme. Diese Auffassung ist nicht zutreffend und steht auch im Widerspruch mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und Ass Bundesgerichtshofs. Der Erfüllung des Tai-Täter dic auf die Förderung der Unzucht der beiden anderen Personen gerichteten Handlungen in der Absicht vornimmt dadurch unmittelbar oder mittelbar eine eigene geschlechtiiche Befriedigung zu erzielen. Der Beweggrund, aus dem der Täter handelt; ist für die Frage, ob sein Verhaiyen die Merkmale der Kuppelei erfüllt. chne Bedeutung, Für den Versatz genügt das Bewußtscin, durch die vorge-- nommene Tätigkeit die Ausübung der Unzucht zwischen anderen, hier also zwischen dem Mitangeklagten und den er-- wähnten Mädchen, zu fördern (R6St 66, 378 £f£f, BGH bei Dallinger MDR 1952. 272 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen). DaB dieses vorlag, ergeben eindeutig die Feststellungen des Lanägerichts. Auch der Umstand, daß sich die Ange-- klagte selbst durch eigene Handlungen an dem unzüchtigen Treiben beteiligt hat, schließt es nicht aus, daß sie dem Treiben des Angexlagten mit den genannten Mädchen Vorschub geleisiei bar. Denn entscheidend ist nur. daß der Täter — zugleich - die Unzucht anderer in der im $ ?18C SiEB bezeichneten Weise fördert. Hierin ist nach dem Sinn ces Gesetzes die Strafrürdigkeit begründet, Sie wird durch Gie zusüizlichen eigenen unzüchtigen Betätigungen wit. einem der mehreren der ven ihm Verkuppelten nicht beeiuträchtigt, Diese Auffassung führt, entgegen der Ansicht der Revision, nicht dazu, daß damit die Türderung
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der eigenen Unzucht des Täters als strafbar erachtet wird. Vielmehr bleibt auch in einem Falle dieser Art
der Grund der Bestrafung das Vorschubleisten der Unzucht der anderen. Eine abweichende Neinung würde überdies zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß der Vorschubleistende, der sich auf diese Tätigkeit besclıränkt, strafbar wäre, jedoch dann für sich die Straflosigkeit erzielen könnte, wenn er selbst darüber hinaus mit einem oder beiden von ihm Verkuppeiten Unzucht triebe.
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darin erblickt, daß sie sich durch ihre Handlungen die Zuneigung des Hitangeklagten erhalten wollte, insbesondere weiteren geschlechtlichen Umgang mit ihm erhoffte. Ferner erwartete sie eine Anregung und Befriedigung ihrer gleichgeschiechtlichen Veranlagung und ihrer körperlichen gerüste. Auch hierin liegt kein Rechtsirrtum. Es ist an erkannt, deß es sich bei dem Merkmal des Eigennüutzes nicht vum einen vernögensvorteil zu handeln braucht. Vielmehr gehört jeder persönliche Nutzen hierher, mag dieser auch in der Befriedigung geschlechtlicher Genußsucirt gesucht werden (BGH bei Dallinger aa0). Selbst derjenige handelt eigennützig, der die Befriedigung seiner Geschlechtslust in der Unzucht derjenigen Personen sucht, die er fördert, cder wenn er sie durch eigene Unzuchtshandlun-- gen mit einem der von ihm Verkuppelten erstrebt,
Die Voraussewzungen des Eigennutzes sind daher im vorliegenden Fall insoweit gegeben, als die Angeklagte durch ihre unzüchtige Beteiligung ihre eigene geschlechtliche Befriedigung finden und sich für die Zukunft auch den Geschlechtisverkehr mit dem Angeklagten erhalten wol: te. Las Bestiepen der Angeklagten, sich der Zuneigung
des liitangsklegten auch für die Zukunft zu versichern, würde allerdings für die Begründung des Eigennuizes nicht ausreichen.
Das Landgericht hat angenommen, daß beide Angeklagsen als Mittäter im Sinne des § 47 StGB gehandeli hätten. Hiergegen ergeben sich durchgreifende recht-- liche Bedenken. Für die Hittäterschaft genügt nicht nur gemeinschaftliches Handein schlechthin. Vielmehr ist ein gemeinschaftliches Mitwirken zur Begehung derselben strafbaren Handlung erforderlich. Das Wirksamwerden der Beteiligten muß also auf dasselbe — und nicht nur auf ein gleıchartiges - Tun gerichtet sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat zuıtnertend das Verhalten der Angeklagten dahin gewürdigt- da? jeder der beiden Angeklagten der Unzucht
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sich nicht um ein auf die Begehung derselben strafbaven Handlung gerichtetes Zusammenwirken, sondern um
ein Verhältnis der Gegenseitigkeit. Daß beide’ Beteiligten zum vorschubleisten der beiderseitigen Unzucht zusenmengewirkt haben, ferner auch jeder Angeklagte den gleichen Tatbestand (§ 1§ 0 StGB) verwirklicht hat, reicht für die Mittäterschaft aus den angeführten Grün- ' den nicht aus. Die Begünstigung jeweils auch der eigenen Unzucht ist als solche keine Kupvelei und kann deshalb zur Begründung von Hittäterschart nicht herangezogen werden. Der Schuldspruch konnte in Anwendung des § 354 Abs. 1 S5PO vom Revisionsgericht selbst ge-
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ändert werden. Die Änderung war gemäß § 35'7 StPO auf den Mitangeklagten ACEEEEB zu erstrecken.
Einen Einfluß auf das Strafmaß hat es ersichtlicht nicht ausgeübt, daß das Gericht Mittäterschaft bei den Angeklagten angenommen hat,
Auch im übrigen 1äß1 die Strafzumessung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist unzutreffend, daß sich die Strafzumessungsgründe hinsichtlich der strafverschärfenden Umstände nur im Rahmen der gesetzlichen Tatbestandsmerknmale der Kuppelei bewegen. Das Landgericht hat es in straferhöhenden Sinn verwertet, Gaß die Angeklagte nicht davon zurückgeschreckt ist. minderjinrige Mädchen an den Angeklagten zu verkupvein.und nieräurch eine erhebliche gesellschaftsfeindliche Rinstellung und Sittenlosigkeit gezeigt hat.
Es hat mithin die straferhöhenden Gesichtspunkte der besonderen Gestaltung des Falles entnommen.
Auch gegen die Verweigerung der Strafaussetzung zur Bewährung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Die Entscheidung, ob die Angeklagte sich auch ohne Durchführung der Strafvollstreckung in Zukunft straifrei führen wird, liegt auf tatrichterlichenm Gebiet. Einen Rechisirrtum lassen die Ausführungen des Landgerichts nich‘, erkennen,
Auch im übrigen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
»ie Revision mußte daher verworfen werden,
Einen Anlaß, die Revisionsgebühr im Hinblick auf die Anderung des Schuläspruchs zu ermäßigen, hat der Senat nicht für gegeben erachtet.
Rotberg Sauer Bundesrichter Dr. Seibert ist durch Beurlaubung am Unterzeichnen verhindert.
Rotberg
Leng-Uinrichsen Flitner