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BGH Urteil vom 26.11.1957 – 5 StR 531/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 531/57 2 Im Namen des 1012.26 007

In der Strafsache gegen

‘den früheren Pfarrdiakon Gotthold S EMEEEEEEEEES aus BED Kreis LEERE, geboren an EEEB 1910 in SED Kreis TEE.

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE in der Verhandlung,

Landgerichtsrat Dr EEEEND bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 16.Juli 1957 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die in dieser Sache nach

dem 16.Juli 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe

angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr.3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden,

1.) Die Feststellungen der Strafkammer beruhen auf der gegen den Widerspruch des Verteidigers gemäß 8 251 Abs.1l Nr.2 StPO verlesenen Bekundung des Zeugen I] vor dem Kreisgericht in Lübz vom 5.April 1957.

a) Zu Unrecht hält die Revision die Verlesung der richterlichen Niederschrift für unzulässig. Sie wiederholt zunächst ihr Vorbringen in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht, daß nämlich dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung keine unüberwindlichen Hindernisse entgegengestanden hätten,

Allerdings befreit die Weigerung eines Zeugen, zur Hauptverhandlung zu kommen, in der Regel nicht von der Notwendigkeit, ihn vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen. Die Strafkammer hat versucht, DIEB zun Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Das ist jedoch fehlgeschlagen. Weitere Bemühungen waren aussichtslos, selbst wenn DEE von den örtlichen Behörden die Reiseerlaubnis erhalten hätte. Denn die Strafkammer hatte keine Möglichkeit, den Zeugen zwangsweise vorführen zu lassen. Sie hat also mit der Verlesung seiner Aussage vor dem Kreisgericht in Lübz alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel (im Sinne von § 244 Abs.2 StPO) erschöpft.

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Die Verlesung war zulässig (§ 251 Abs.1 Nr.2 StPO); der Zeuge war für die Hauptverhandlung nicht erreichbar, Ein Verstoß gegen § 250 StPO liegt somit nicht vor.

b) Entgegen der Ansicht der Revision bestehen auch sonst keine Bedenken gegen die Verlesung. Auch die Niederschriften eines Gerichts der sogenannten Deutschen Demokratischen Republik können verlesen werden. § 251 StPO verlangt nur, falls seine Voraussetzungen im übrigen vorliegen, daß verwertbare richterliche Vernehmungsniederschriften vorliegen. Die Übereinstimmung der Förmlichkeiten jener Vernehmungen mit dem Verfahrensrecht des erkennenden Richters ist bei den richterlichen Vernehmungen innerhalb anderer Rechtsbereiche weder Voraussetzung der Verlesbarkeit der Aussage, noch überhaupt möglich. Der erkennende Richter muß sich damit begenügen, daß die am Vernehmungsort geltenden Vorschriften beachtet sind (vgl. BGHSt 2,300,304 im Anschluß an ROSt 40,189). Das gilt auch in Bezug auf die dort bestehenden Vorschriften über die Befähigung zum Richteramt. üs muB genügen, wenn der Richter die am Vernehmungsorte geforderte Ausbildung hat und seine Stellung im dortigen: Rechtsgefüge diejenige eines Richters ist. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24.Juni 1955 (5 StR 55/55) ausgesprochen. Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlaß.

2.) Die Bekundung des Zeugen Dratwia wird entgegen ‘der Auffassung der Verteidigung auch nicht unverwertbar, weil es nach Lage der Dinge nicht möglich wäre, den Zeugen für eine etwa unrichtige Aussage zu verfolgen. Daß ein Zeuge für den Fall der Unrichtigkeit seiner Aussage strafgerichtlich verfolgt werden kann, ist nicht Voraussetzung für ihre Verwertung. Das nimmt anscheinend auch die Revision nicht an, sie meint aber, der Wert . einer derartigen Aussage sei erheblich herabgesetzt. Das kann unter Umständen zwar der Fall sein. Die Strafkammer

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hat es jedoch nicht verkannt, Sie hat sich ihrer Aufgabe, die Glaubwürdigkeit des Zeugen pflichtgemäß zu prüfen, ohne Rechtsfehler unterzogen. Die Beweiswürdigung des MPatrichters als solche kann im Revisionsverfahren nicht angegriffen werden. Das gilt auch für die übrigen in diese Richtung gehenden Angriffe der Verteidigung, die unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre eigene ersetzen will.

3.) Was die Revision gegen die Verlesung der im Gefängnis vom Angeklagten an den Jugendlichen Jasker gesandten Briefe vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Wie die Revision selbst zugibt, waren die Briefe nach ihrem Inhalt für die "abartige Neigung des Angeklagten" bezeichnend. Hieraus konnte die Strafkammer ihre Schlüsse ziehen, und zwar auch in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Aussage des Dratwia.

II. Die Sachrüge.

Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keinerlei durchgreifende Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen, der Angeklagte habe DEE verführt. Aus den Ausführungen des jandgerichts wird ersichtlich, daß der Angeklagte damit rechnete, der Zeuge sei nicht ohne weiteres zur Unzucht bereit. Das ergeben die Ausführungen des Urteils darüber, daß der Angeklagte es verstanden habe, "die Abneigung des Zeugen zu überwinden", daß er "durch weiteres Werben" seinen Widerstandswillen geschwächt habe und daß sein Handeln darauf gerichtet war, das Einverständnis des Zeugen herzustellen. Daß der Angeklagte DEE zu der Unzucht verführt hat, ädie dieser nicht wollte, ist ebenfalls dargetan. DEREN hat sich, wie ausdrücklich festgestellt worden ist, gesträubt und zunächst den Angeklagten abgewehrt. Daß Bruno TEE 3c-

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wußt hat, daß bei dem Angeklagten "anomale Gefühle zeitweilig auftraten", steht der Annahme, er sei ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht nicht bereit gewesen,. nicht entgegen. Möglich wäre allerdings, daß bei der letzten der beiden Einzelhandlungen, in der die Strafkammer das Verbrechen nach § 175a Nr.3 StGB gesehen hat, eine Verführung nicht mehr erforderlich war. Das hindert aber nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Abs.1 Nr.3 StGB (siehe BGH DRsp III(323) B1.1003).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker