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BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 5 StR 514/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen

die Ehefrau Ruth Lı EEE zeboren: TEE

aus KB Kreis SEE,

geboren an MED 1920 in SuEEEENmm. zur Zeit in Unterbringungshaft,

wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.November 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeanmntin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beschuldigten LEE wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22.Mai 1957 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gegen die Beschuldigte ist im Unterbringungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beschuldigten. Sie hat Erfolg.

I.

Die Beschuldigte ist die Ehefrau eines Arztes. Sie ist als Apothekenhelferin ausgebildet und war in der Praxis ihres Mannes als Sprechstundenhelferin tätig. Als solche hatte sie nach seinen Anweisungen Rezeptformulare auszufüllen, die er dann unterschrieb, gelegentlich auch in seiner Abwesenheit von ihm bereits vorher unterschriebene Blankoformulare auszufüllen. Sie litt an heftigen Gallenund Migräneanfällen und bekam dann von ihrem Mann eine Spritze Morphium zur Linderung der Schmerzen, um weiterhin in der Praxis mitarbeiten zu können. Ende 1955 begann sie, bei heftigen Migräneanfällen sich nachts heimlich Betäubungsmittel aus dem Praxisbedarf ihres Mannes zu holen und einzunehmen. Dadurch wurde sie süchtig. Seit Anfang 1956 nahm sie zunächst täglich Opiumtropfen und Polamidon, im zweiten Halbjahr des Jahres 1956 gab sie sich selbst Morphiumspritzen. Schließlich spritzte sie sich jeden Tag 8 bis 10 ccm Morphium ein. Außerdem verschaffte sie der früheren Mitbeschuldigten ZW, die ebenfalls Sprechstundenhilfe des Dr. Is war, laufend das Betäubungsmittel Polamidon. Die Beschuldigte ZEMP war wesentlich älter als die Beschuldigte IM; letztere stand völlig unter ihrem Einfluß.

Die Betäubungsmittel für sich und die Beschuldigte ZB erlangte die Beschuldigte LOB in der Weise, daß sie die erwähnten Blankorezepte, die ihr Ehemann ihr am Ende der Sprechstunden hinterlassen hatte, selbst ihren

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Zwecken entsprechend ausfüllte, oder daß sie in die von ihr nach den Weisungen ihres Mannes ausgefüllten und dann von ihm unterschriebenen Rezepte nachträglich Verordnungen von Morphium und Polamidon einfügte. Wenn die Arzneien von den Apotheken gebracht wurden, entnahm sie diejenigen Betäubungsmittel, die sie selbst "verordnet" hatte. Die Rezepte, die die Beschuldigte Le veränderte, waren nach ihren nicht zu widerlegenden Angaben in der Hauptsache solche, die für Privatpatienten bestimmt waren. Die Beschuldigte stellte den Privatpatienten die Kosten für die von ihr dazugeschriebenen Betäubungsmittel, die sie mit den Kosten für die anderen Arzneien zunächst für die Patienten auslegte, nicht in Rechnung, so daß diese nicht geschädigt wurden. In den Fällen, in denen sie Rezepte für Krankenkassenpatienten, und zwar solche der Ersatzkrankenkassen, fälschte, bezahlte die Krankenkasse die Kosten für die zusätzlich von der Beschuldigten aufgeschriebenen Betäubungsmittel.

II.

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Beschuldigten den äußeren Tatbestand einer fortgesetzten Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetztem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit Betrug. Sie fühft aus, die Beschuldigte könne hierfür nicht bestraft werden, weil sie im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt habe. Jedoch müsse gegen sie die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden, weil die öffentliche Sicherheit dies erfordere. Wenn man nämlich die Beschuldigte jetzt in Freiheit ließe, würde sie mit großer Wahrscheinlichkeit alsbald wieder süchtig werden und zur Erlangung der Suchtmittel erneut Straftaten von der Art der früheren begehen. Die Beschuldigte sei on Anfang 1956 bis März 1957 in starkem Maße süchtig gewesen. Wenn sie auch jetzt, nachdem sie zwei Monate lang im Landeskrankenhaus

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Schleswig einstweilen untergebracht gewesen sei, keine Ausfallserscheinungen mehr zeige, so halte das Gericht es doch nach den Erfahrungssätzen auf diesem Gebiet für ausgeschlossen, daß sie schon genügend entwöhnt sei und ohne nahe Gefahr, bald wieder rückfällig zu werden, entlassen werden könnte. Die Beschuldigte befinde sich in wirtschaftlicher und seelischer Hinsicht in schwieriger Lage. Ihr Ehemann habe sich von ihr abgewendet und klage gegen sie auf Scheidung. Sie stehe allein, und es werde in der Freiheit für sie nicht leicht sein, eine passende Stellung zu finden, in der sie ihren Lebensunterhalt verdienen könne. Verwicklungen dieser Art führten erfahrungsgemäß häufig dazu, daß Menschen, die betäubungsmittelsüchtig gewesen seien, abermals zum Suchtmittel griffen, um den seelischen Druck, unter dem sie litten, zu betäuben. Es komme hinzu, daß die Beschuldigte das verständliche Bestreben haben müsse, sich in den erlernten Berufen einer Apothekenhelferin oder einer Sprechstundenhilfe zu betätigen. Gerade hier sei sie in besonderem Maße der Versuchung ausgesetzt, sich Betäubungsmittel auf unerlaubte Weise zu beschaffen, weil sie einen leichteren Zugang dazu habe, als er Personen offenstehe, die nicht zum sogenannten medizinischen Personal gehörten. Es könne daher nicht verantwortet werden, von der Unterbringung abzusehen.

IIl.

Diesen Ausführungen vermag der Senat im Ergebnis nicht zu folgen.

1.) Offensichtlich unbegründet sind allerdings die Angriffe der Revision gegen die strafrechtliche Würdigung der von der Beschuldigten begangenen Taten.

2.) Hingegen rechtfertigen die bisherigen Feststellungen der Strafkammer die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht.

a) Wie das Reichsgericht unä der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprnchen haben, können im Regelfall nur solche Personen nach § 420 StGB untergebracht werden, die geisteskrauk cder geistesschwach sind oder an mehr oder weniger lang= andauernden krankhaften Störungen der Geistestätigkeit leiden (RGSt 73,44,46; 73,177,179; BGESt 7,35 2; BGH NW 1957,429 Nr.i4).

Allerdings kann eine körperliche Krankheit einer geistigen Zrkrankung dann gleichstehen, wenn sie infolge der Haltlosigkeit eines Menschen leicht zur Rauschmittelsucht führen karn (vgl. die beiden oben ' angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und - die für die Amtliche Sammlung bestimmte Entscheidung 1:StR 263/57 vom 5.7.1957).

Nach den Feststellungen. der Strafkammer war die Beschuldigte zur Zeit des Urteils nicht mehr süchtig. Daß sie nach wie vor an einer krankhaften Disposition zu Gallen- oder Migräneanfällen leide, die dazu führen könnten, daß sie zu Suchtmitteln greife, stellt das Urteil nicht fest. insoweit unterscheidet sich der Fall von dem des Urteils des Bundesgerichtshofs 1 StR 263/57 von 5.7.1957.

b) Die Ausführungen der Strafkammer lassen die Möglichkeit immerhin offen, daß diese die Gefahr, die Beschuldigte werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder durch strafbare Handlungen Rauschmittel verschaffen, nur dann für gegeben hält, wenn die Beschuldigte wieder als Sprechstundenhilfe oder Apothekenhelferin tätig wird. Daß die Beschuldigte wahrscheinlich einen solchen Beruf ergreifen werdc, begründet die Strafkammer u.a. damit, daß sie sich in Zukunft ihren Lebensunterhalt selbst verdienen müsse. Die hierzu gemachten Ausführungen der Strafkammer erwecken die Besorgnis,

diese sei. davon ausgegangen. daß die Beschuldigte schon deshalb keine Untcerhaltsansprüche mekr gegen ihren Ehemann habe, weil dieser sich von ihr abgewandt und die Scheidungsklage erhoben habe, Das wäre rechtsirrig.

Die etwaigen Unterhaltsverpflichtungen des Ehemannes der Beschuldigten bestimmen sich während der Scheidung nach § 1361 BGB, nach der Scheidung nach §§ 58 ££ Ehet unter Berücksichtigung des Gleichberechtigungsgrundsatzes. Ob danach in Zukunft der Zhemann der Beschuldigten für ihren Urterhalt aufkommen muß, läßt sich aus den bisherigen Feststellungen des Urteils nicht beurteilen.

c) Nach den Feststellungen hat die Beschuldigte Betrügereien nur in ganz geringem Umfange begangen; ihre zugunsten der früheren Mitbeschuldigten Zu begangenen Taten (Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen das Opiumgesetz) erklärt das Urteil mit ihrer besonderen Abhängigkeit gegenüber dieser süchtigen Frau. Die knappen Darlegungen des Urteils über die Wiederholungsgefahr ergeben nicht, daß die Strafkammer in Zukunft Betrügereien in einem irgendwie wesentlichen Ausmaße oder Oviumvergehen und Urkundenfälschungen zugunsten Dritter erwartet. Soweit aber nur zu erwarten ist, daß die Beschuldigte sich durch Urkundenfälschungen für sich selbst Rauschgifte verschafft, ohne daß sonstige Straftaten von ihr im Zustande der Berauschtheit zu erwarten sind, läßt sich nicht sagen, daß diese Taten die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Vielmehr würde die Beschuldigte durch der-

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artige Taten in erheblichem Maße nur sich selbst gefährden; das genügt aber nicht zur Unterbringung nach

§ 42b StGB. Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben

werden.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker