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BGH Entscheidung vom 05.07.1957 – 1 StR 263/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch auf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaf-. fenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er sich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unter-. bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann angeordnet werden, wenn er. im Zeitpunkt der Entschei- dung infolge der. langen Haft nicht süchtig ist (im Ansehiun an BOHst 7, 35 £; BGH NSW 1957, 429 Nr 14).

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 42 b

Rechtssatz: Leidet der Täter zwar nicht an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, verfällt er jedoch auf Grund seiner körperlichen und seelischen Beschaf-. fenheit immer wieder der Rauschmittelsucht, sobald er sich wieder in Freiheit befindet, so kann seine Unter-. bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt auch dann

angeordnet werden, wenn er. im Zeitpunkt der Entschei-

dung infolge der. langen Haft nicht süchtig ist (im Ansehiun an BOHst 7, 35 £; BGH NSW 1957, 429 Nr 14).

Aktenzeichens ] StR 263/57 0: Urteil des BGH vom 5. Juli 1957 | Landgericht Tübingen

In Nennen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Seemann Walter I EB . zuletzt wohnhaft in

TEE. sevoren ar: EEE 1912 ir Ann.

zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Unterbringung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr: Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntszs

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22. März 1957 wird verworfen.

Ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

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Tie Stirefkammer hat die Unterbringung des Beschuldisten in einer Heil- oder Filegeanstalt angeoränet. Seine Revision, mit

der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet.

Der 5eschwerdeführer hat sick im Septenher 1956 von elf

Ärzten Verschreibungen für Ticarda, Polamidon und Dolantin geben

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lassen, indem er ihnen vorssiegelte, bei der Allgemeinen Orts-

xrankenkasse versichert zu sein. Die verschrisbenen Rauschmittel

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hat er alsdann in Apotheken bezogen: Er ist hierbei infolge seiner

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Rauschmittelsucht zurechnungsunfähig gewesen. ist an sich weder geisteskrank noch geistesschwach. zur Zeit infolge der langen

Haft auch nicht mehr süchtig. Die Strafkam:eı ist aber Üüberzeugt, daß sich der Beschwerdeführer, wenn er in Freiheit ist, wegen seiner Haltlosigkeit von Rauschmitteln nicht fernhalten kann, und dann wieder Ger Sucht verfallen und Betrügereien und Urkundenfälschungen begehen wird. Sie stellt fest, daß sich dieser Gefahr für die Öffentliche Sicherheit nur durch die Unter-

bringung des Beschuldigten begegenen läßt.

Diesen Ausführungen vermag der Senat aus Rechtsgründen nicht entgegenzutreten.

Die Revision kann nicht in Zweifel ziehen, daß der Beschuldigte im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit mit natürlichen Vorsatz Handlungen begangen hat, die den äußeren Tatbestand des § 263 StGB erfüllen. Dann aber war seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit üjes erfordert. Das hat Gie Strafkamwer rechtlich einwandfrei mit der Begründung bejaht, der Beschreräeführer werde infolge

seiner Yaltlo sigkeit mit großer Wenrscheinlichkeit wicder der Rausc! mitteleucht verfallen urä denn erhebliche Strıritaten be-

gehen (vgi hierzu BGH ! StR 23°:/5: vom 29. Wai 1951).

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Keichsgericht und Bundsszerichtshol en aılerdivgs

mehrfach ausgesprochen, die Unterbringung nach \ 42 » Et0B :

könne für den Regelfall nur für solche Fersonen in Betracht : kommen:dle geisteskrank cder geistesschwach sind oder zr mehr

oder weni

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stestä abick keit leiden (Rast 73, 44. 46: 73,

35 £f; BGH MW 1957. 429 Nr 14), Daran ist feetzuha

es bei einem geistig gesunden Menschen, der einmal im Zustände

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a der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung

begangen hat, im allgemeinen an einer Wiederholung:gefahr fehlt.;

Anders ist es in dem Fall, der zur Entscheidung steht, Ter Beschwerdeführer ist magenkrank. Sobald bei ihm Schmert er zu Reuschrmitteln. Auch diese krank-

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zen auftreten, grei halte körperliche Beschaffenheit des Beschwerdeführers. die infolge seiner Haltlosigkeit zur Rauschmittelsucht führt, kann die Grundlage für eine änordnung nach § 42 b StGB bilden (vgl BGHSt 7, 35 fs; BGH NIW 1957, 429 Nr 14). Der Beschuldigte S. hat, wie die Strafkamier feststellt, bereits vier — zum Teil Ä längere - Entziehungskuren durchgemacht und ist dennoch immer wieder der Rauschsucht verfallen. Bei dieser Sachlage ist aus Rechtsgründen die Ännahme des Tatrichters nicht zu beanstanden, nur eine Maßregel nach § 42 b StGB könne üle Gefahren kannen, äle von dem Beschuldigten für die öffentliche Sicher-

heit ausgehen.

Ter Beschuläigte bedarf zwar zur Zeit nicht der Heilung. Hiervon ist jeäoch die Anoränung nach § 42 b StGB nicht ab-

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hängig. Ler Beschuldigte ist in seinen Zustande Allgemeinheit gefährlich ist, zu pflegen (vel BGH 695)»

Senatspräs!.dent Dr. Hörchner Bundesrichter ist, bevor er das abgesetzte Dr. Feetz Wantel ist infolge Lrteil unterzeichnen konnts, Beurlaubung en der verstorben. Unterseichnung

Dr. Peetz verhindsrt,

Dr. Peetz

Werner Hübner