Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.11.1957 – 1 StR 475/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der ötrafsache
gegen
den Buchhalter Wilhelm slD sus nn geboren am > - :903 in CD dei RE,
wegen Beihilfe zum Totschiag
hat der '. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Tr. Peetz als Vorsitzender,
3undesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Herigsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesge richtshof —
in der Verhandlun
Bundesanwalt Dr: bei der. Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
für Kecht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil ‚des. Schwurgerichts beim Landgericht Trier vom. 20. Marz "956 wird verworfen. on Ter Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtenittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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[6 ss 3 a 214208:
ter Angeklagte, den das Schwurgericht wegen Beihilfe zux Totschlag zu vier Jahren sechs llonaten Gefängnis verurteilt ügt Cie Verletzung von Verfahrensvorschriften und Js
Die Revision hat keinen Erfolg:
1.) Die Rüge, § 338 Nr. 5 StPO sei verletzt, weil der 3Be-- schwerdefükrer zeitweilig nicht- verhandlungsfähig gewesen sel, ist unbegründet»
Der Angeklagte hat nicht ausgeführt, welchen Teils: Ger Hauptverhandlung er infolge seiner Krankheit nicht habe Tolgen können. Terner hat das Schwurgericht mit Rücksicht auf die Erkrankung des Beschwerdeführers - er leidet an multipler Sklerose — die Verhandiungsfähigkeit mit Unterstützung von ärztlichen Sachverständigen eingehend und während der gan.:en Dauer der kauj;tverhandlung geprüft. Das Schwurgericht hat enisprechend den Vorschlägen Ger Sachverständigen im allgen.>ınen nach zweistündiger Verhandlung und stets dann, wenn der -in-
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gruck aufkem, der Angeklagte sei infolge Ermüdung oder ärvegung nicht mehr voll aufnahmefähig, längere Ruhepausen einie Verhandlung erst dann fortgesetzt.
; [61 ’ & der ärztlichen Gutachten und der Bekundungen
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wenn SUf uru: es Beschwerdeführers Teststand, daß er wieder verhandlu.'- fähig ist. Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonzen, daß Ger Angeklagte, wie sein singehen auf die ärgebnisse der 37- frahne und seine Erklärungen hierzu bewiesen, fähig gesen ist. der Verhandlung zu folgen unä zu allen Vorgängen
u nehmen.
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Zu den Bedenken, die in der levisionsbegründungsschrifi gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr. Geyer und gegen
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die \iichtigksit seines Gutachtens vorgebracht sind, i
bewerken, de5 nach den Teststellungen Dr, Ecyer, der Oberatrischen und üervenxlinik der Universität‘
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Boxn ist, den Ans eklagten schon aus der Zeit seines Aufenthalts in der Bonner Klinik Ende 95% kennt, Das Schwurgericht ‚war von der Richtigkeit des Gutachtens des Dr- Meyer überzeug das mit den Gutachten der Sachverständigen Hedizinalrat Dr, Faas und Dr. Schmitz, des behandelnden Arztes des Beschwerde-
führers, übereinstimmt.
2.) Ferner hat das Sckwurgericht nicht dadurch gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, daß es den Zeugen SW ver:siiiste.
Ob der Verdacht einer Beteiligung im Sinne des S 60 Nr. 5 StPO gegeben ist, hat der TQatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dem Tatrichter hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
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GEB =25 zur Tatzeit als Häftling incem Konzentrationslager Zwickau, einem Zweiglager des Konzentrationslagers
Flossenbürg, ein. Der Angeklagte wer Kommandoführer des Zweiglagerge, das in der Eauptsache mit russischen Häftlingen belegt
‘war, Neben SS-jEönnern wurden auch deutsche Häftlinge zur Beau: sichtigung usw. herangezogen. Im Februar 1945 bereitete eine größere Zahl russischer Häftlinge einen Ausbruch vor. Nindestens sechs Häftlinge wurden eines Abends bei Aushruchsarbeiten unter einer Baracke gestellt und auf Befehl des Angeklag-
ten sofort erschossen: SB . ienm der Lagerältests. dor
Eartling KW. ebenso wie sirem weiteren Häftling.n itgeteilt hatte. CaS sich am Abend noch etwas Besonderes ereignen werde,
Einige Verdächtige
wurden von ihren Arie taplät
der Angeklagte auch ihre
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Tötung verschuldet. hat.
Anka Itspunkt e dafür, ‚daß das Schwurgericht ‚die Hechtabegriffe Beteiligung" und "Verdacht". verkannt Kö itte,. sin ai er
" Sehmungerdcht d seinen Antrag, die. Deugen Dr. und. On vorzuladen und unter Gegenüberstoll ng‘ m Zeugen 5
ter in Zwickau verlesen hat.
Die behauptete Verletzung des § 244 Abe. 2 und 3% sowie des $. 251 Abs. I ir. 2 StPO liegt nicht vor:
Das Landgericht hatte vor und während Ger Hauptverhandlung wiederholt versucht, die Zeugen zum äörscheinen in der Verhandlung zu veranlassen. äs hst insbesondere Dr. TEE: ser es ‘schon abgelehnt hatte, zu der ersten Hauptverhandlung zu kommen (Bd: I; 143, 147 d.A:),, in der neuen Ladung darauf hingewiesen, daß sein Erscheinen wegen der Gegenüberstellung mit einem Zeugen erforderlich sei. Die Zeugen haben den Ladungen keine Folge gekeistet. Zwangsmittel standen den Schwurgericht nicht zur Verfügung. Die Zeugen waren daher unerreichber und die Verlesung ihrer Aussagen zulässig.
Tber on Beheimmert der Niederschriften hatte der Tatrichter nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (3 26° tPO). Daß ein "Protokoll über eine kommissarische Vernehnung der Zeugen in der Ostzone kein geeignetes Beweismittel ist", hat der Zundesgerichtshof
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n der vom Beschwerdeführer angezogenen Entscheidung LEDR 1955, 692 Ür. 529 nicht ausgesprochen.
4.) Die. Zeugen Tr: Le (oder zen) uni Cu ;eren für das Schwurgaricht unerreichbar, da es ihre Anschriften nicht ermitteln konnie
5.) Auch die Sachrüge greift nicht durch, Das Schwurgericht hat insbesondere § 47 MStGB beachtet;
es hat jedoch ohne Rechtsirrtum flestgestelit, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls erkannt hat: Das
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