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BGH Urteil vom 14.11.1957 – 4 StR 512/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 5:R_842/87 2263 00° ımn Namen des Volkes

In der Ssrafsache gegen

Gen Eisenanstreicher Ernst S ERENED aus GeiEREEEE dort geboren am @&. EB EB zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Zuhöälterei

hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krunmme als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung. Obersvaatsanwait Dr. Dr. EBD bei der Verkündung ais Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennie

" Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsaittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

f Yon Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Mit der Revision rügt er die Verlstzung ve rfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

i:- Die Verfahrensrüge ist nicht begründet worden und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).

- 2. Die allgemeine Sachrüge greift durch,

Das jandgericht stellt zwar fest, daß der Angeklagte seinen Lebensunterhalt über einen längeren Zeitraum teilweise aus den Einnahmen der den Unzuchtsgewerbe nachgehenden Ehefrau bestritten hat. Es erörtert jedoch nicht, wie die versünlichen Beziehungen des Angeklagten zu seiner Ehefrau gestaltet waren. Daher ist nichi erkennbar, ob diese von der Art gewesen sind, wie sie § 181 a SiGCB voraussetst. Ter Tatrichter legt dar: Dem Angeklagten war bereits vor der Eheschi ießung bekarn:;, daß seine jetzige Ehefrau der gewerbsmäßigen Unzucht nachging. Nach der Verlobung erkiärte er ihr

mehrfach ausärücklich, er werde sie nur heiraten, wenn sie mit _ er Eeirst aucü ihr unzüchtiges Gewerbe aufgeben würde. Sie ‚versprach ihm dies. Schon bald nach der Eheschließung merkte ‚der Angeklagte, daß seine Frau ihr Versprechen nicht hielt. Er machte ihr deswegen Vorhaltungen und verbot ihr ständig,

. über einen längeren Zeitraum hindurch, sich weiterhin als

Zohndirne zu betätigen, und drohte ihr sogar mit einer Ehescheidung. Seine Ermahnungen blieben jedoch ohne Erfolg. är ‚ging daraufhin dazu über, sie mebrfach zu schlagen, wenn sie von ihren "Gängen" zurückkehrie. Als er auch hierdurch seine ‚Frau von ihrem. Gewerbe nicht abhalten konrte. wußte er kein Mittel mehr, seinen Willen durchzusetzen. Er gelangte zu der

Überzeugung, daß sie sich durch nichts ven der Ausübung ihres Sewerbes abnalten Zassen würde. Diese Erkenntnis brachte ihu dazu. gie in Zukunft gewähren zu lassen.

Gerude unter diesen Umständen hätte das Landgericht vrüfen müssen, welches der eigentliche Zweck der von dem Angeklagten aufrecht erhaltenen Verbindung mit seiner Ehefrau war. Wie der Bundesgerichtsiof wiederholt ausgesprochen har, rechtfertigt seibst die wiederholte Annahme von Vorteilen aus dem Unzuchtsgewerbe einer Dirne die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei nur dann, wenn die Vorteilserlangung den Hauptzweck der vom Täter aufgenonmenen Verbindung nit der Dirne darstellt. Es muß ihm also aus eigensüchtigen Bewsggrrinden an ihrem Unzuchtsgewerbe und den daraus zu erveichendeu Einnahmen gelegen sein. Ein auf die Unterhaltung geschlechtlicher cäer sonstiger versünlicher Beziehungen beschränktes Interesse genügt nicht. Ter Vorsatz des Täters

"muß mithin den Ausbeutungswillen umfassen, also auf die Erlangung. des. Lebensunterhalts auf eine gewisse Dauer gerichic:t ‚sein (BGHSt 4, 516; 5 StR 775/52 Urteil vom 25. Juni !955 = „IM § 181 a StGB Mr. 4 ; 3 SiR 748/53 Urteil vom 24. Juni i954 = IM § 18:1 a StGB Nr, 5), Das Urteil enıhült in dieser Hinsicht - nur die formelhafte Schlußfeststellung, daß der Angeklagte "unter Ausbeutung des unsittlichen Gevrerbes seiner Ehefrau

. seinen Lebensunterhalt von ihr teilweise bezogen habe, da ‚er, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu haben, das unsi.vtliche Gewerbe seiner Ehefrau als eine Erwerbsquclle für seinen Lebensuntcrkalt benutztet. Dies genügt pei dem gegebenen Sachverhali nicht,

In der ersten Zeit nach der Fheschließung ist der Angeklagte häufig und energisch gegen die Fortsetzung des Unzuchlis-

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gewerhes eingeschritten und ließ seine Frau in Zukunft ers; gewähren, els er auch durch Schläge nichts erreichen konnte. Der Zeitpunkt, seit den er ihren unzüchtigen Lebenswandel widerspruchslos hinnahn, ist aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Zum mindesten bis zu diesem Zeitpunkt hätte es einer besonderen eingehenden Begründung bedurft, daR eigensüchtige Beweggründe den eigentlichen Zweck des weiteren Zusammenlebens mit seiner Frau bilden. Aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus kann aufgrund des bisher festgestellton Sachverhalts nicht ausgeschlossen werden. daß andere Motive für die Aufrechterhaltung der chelichen Lebensgemeinschaft, wie persönliche Zuneigung und sonstige menschliche Bindungen, maßgebend gewesen sind, obwohl er einen erheblichen Teil seines Lebensunterhalts aus den Unzuchtseinnahmen seiner Ehefrau bestritten hat.

Da dem Urteil in dieser Hinsicht nichts entnommen werden kann, liegt ein sachlichrechtlicher Mangel vor, der zur Aufhebung des Urteils führt. .

Krumme = gäner‘t Seibert Lang-Hinrichsen Flitner

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