Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 14.11.1957 – 4 StR 503/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2263 007
im Nansxı des Vııkes Tn der Strafsarhe gegen
den Landwirs Werner KK aus Stop. er a 0m,
wegen fohrlässiger Körperverletzung
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siwzung
vom 14. November 1957, an der teilgenommen haben:
Bunde sricht er Krumms als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichte: Prof.Dr.Lang Hinrichsen
Buudesrichter Dr.Fli.tner als beisitzende Richter,
Obersiaatsanwalt Dr.Dr CD als Verireier der Bundesanwaltischaft,
Justizangestelliter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers Rüdiger WEB wirä das Urteil des Landgerichts in Karisruhe vom 165. Mai 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmitiei, an das Landgeri.cht in Neidelberg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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io Am 24, Dezember 956 wurde der 12-jährige Sohn Hartmut des Studienrais Rüdiger VB aus Koiiiiib etwa um. 18.00 Ihr auf der von e 5 3 N in Richtung TraB- _ führenden, etwas über 5 m breiten Landstraße Nr. 184 { (FEEEEtraße) von einem entgegenkommenden Per. sonenvager- etwa einen Kilometer nordwestlich des Thoo) gegen. DEE =. angefahren, Hartmut VveriD befand sich mit seinen Eltern und ‚seinen zwei Schwestern auf einer Wanderung, .Alle gingen, und. ZVar der Sohn Hartmui als erster und sein Vater als’ zweiter, hintereinander em äußersten linken Straßenrand. Kurz nachdem sie von zuei Fahrzeugen, einem Pcstcmnibus und einem Personenvagen, überholt worden waren, näherte sich ihnen aus entgegengesetzter Richtung ein Personenwagen mi.t hoher Geschwindigkeit. Ais der Vater vo die Lichtkegel dieses noch hinter einer Kurve belindlichen Fahrzeugs auftauchen sah, forderte er Frau und Kinder auf, so nahe wie möglich an den linken Straßenrand. zu treten, und’rief nach seinem Hund, der ‚trei herunlief, Auf die Wei. sung seines Vaters, das Tier festzuhalten, nahm es Hartmut zwischen seine rüße und beugte sich zu ‚diesen Zueck leicht nach unten. wobei die Vorderseite seines, ‚Rürpers der Straße -, zugekehrt ver, Aus etwa 40 m Entfernung. fuhr der enigegen-
' kommende lagen, der sich zunächst in der Mitte der. Straße. :
"hielt, plötzlich geradeaus mit aufgeblendeten Scheinierfern auf die Fußgänger zu. Teil’ diese wegen. der. euffälligen Fahr. weise glaubten, sie seien vom Fahrer nicht bemerkt worden, winkten sie, um ihn auf die Blenäwirkung aufmerksam zu. machen. Im nächsten Augenblick wurde der Junge, der mit seinen Fersen die Grasnarbe am linken Straßenrand berührie und mit seinem nach vorn über den Hund gebeugten Oyerkörper etwas in den Iuftraum über der Straße ragte, vom Personen -
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‚die Zeit des Unfalls mit seinem Goiiath-Personenwagen aus a
wagen erfaßt, hochgeschleudert und gegen den Oberkörper sei." '
nes hinter ihm stehenden Vaters geworfen. Auch dieser swürzte etwa 2 m rückwärts zu Boden und erlitt eine mittel-. schwere Gehirnerschütterung. Der Junge wurde schwer verletzt, Der Unfallvagen [uhr, nachdem er seine Geschwindigkeit vorübergehend etwas vermindert hatte, rasch davon.
II, Anklage und bröffnungsbeschluß gingen davon aus, daß der Angeklagte der Fahrer des Unlailwagens gewesen sei. Er war nänlich nach den Feststellungen des Landgerichts m
Richtung Se nach Ko auf der REEBStraRe gefahren.“enige kinuten, nachdem er den beiden oben erwähnten lahrzeugen (Postomnibus und Personenvegen), die die
Fußgängergruppe überhoit hatten, zwischen TE und
Ste> und zwar in der dicht hinter dem Tniiiii> gelegenen Haarnadeikurve begegnet war, bemerkte er die Fußgängergruppe nordwestiish unterhaln des Tre .
Als er hupte, hatte er — seiner eigenen Einlassung zufolge - den Eindruck, als ob ihm aus der Gruppe zugewinkt würde. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 50 im/st. Den Abstand
von den Fußgängern gibt er selbst mii etwa 50 cm &üo
III. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vcr-- wurf, er sei der Täter gewesen, er habe durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung von Vater und Sohn WE ver-- schuldet und sei nach dem Unfall geflohen, freigesprocheilo Zuar hatten, wie die Strafkammer erwähnt, sämtliche Mitglieder der Fanilie VTEEEB vekundet, dsß ihnen, nachdem sie vom Omnibus iiberholt worden waren, vor dem Unfallwagen kein anderes Auto mehr begegnet sei und daß sie auf ihrer gan-- i zen “anderung nur einen einzigen Fahrzeug. eben dem Unfallwagen,. rugewinkt hätten, Außerdem hält die Strafkamme' auf Grurd der übereinstimmenden Angaben der beiden Fahrer
nn.
des P;stomnibusses und des ihm folgenden Personenwagens für
erwiesen, daß das erste Fahrzeug, das ihnen nach ihrer
2 Überholung der Fußgänger begegnete, das des Angeklagten.
“ war. Dennoch glaubte die Strafkammer, "noch erhebliche ver nünftige Zweife). an der Täterschalti des Angeklagten" u, aus folgenden "bedeutsamen" Umständen herleiten zu müssen,
> die gegen seine Unfallbeteiligung sprächens trotz des
“ glaubwürdi.gen Eindrucks der als Zeugen vernommenen Mit -
‘ gli.eder der Familie VB sei ihre ängabe, vor dem Unfal.ı-.
& wagen sei ihnen nach dem Überhoivorgang des Postomni.busses
) nur der Unfallwagen begegnet, "nicht zuverlässig genug";
n denn es sei unwahrscheinlich, daß sie. "sämtiiche an ihnen
vorbeifahrenden Autos gezählt haben", zumal sie sich
-- der glaubwürdigen Angabe des Nebenklägers zufolge - auf
ihrer landerung "sehr auf die Schönheiten der Natur kon-
I . zentrierten", Es widerspreche auch der Lebenserfahrung
z. anzunehmen, daß sie sich "noch genau an jedes einzelne
an ihnen vorbeigefahrene Auto erinnern". . Überdies hätten
‘sie sich insoweit geirrt, als sie bekundet hatten, de: Post--
omnibus sei das letzte Fahrzeug gewesen, des sie vor dem Unfell überhoit habe; denn. erwiesenermaßen habe sie noch der. folgende Personenwagen vor dem Zusammenstoß überho..t, Die. Möglichkeit sei nicht ausgeschlossen, daß ihnen in
Wirklichkeit zuiei, Fahrzeuge begegneten. und zwar nach dem Fahrzeug des Angeklagten ein zweites, das vielleicht aus einem Waldweg auf die ei > treße eingebogen sei, nachden der Angeklagte ihnen begegnet war und nachdem der Fostomnibus und das diesem folgende. Fahrzeug die Einmündungssteile in enigegengesetzter Richtung passieri hätten, so daß es ven den Lenkern dieser beiden Fahrzeuge nicht habe wahrgenommen werden können.
SE Diese Zweifel hätten sich noch durch das eingehende “ un: wisseuscheftlich begründete Gutachten des verncmmenc:
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technischen Sachverständigen verstärkt; dieser habe üher-- zeugend dargelegt, es sei ausgeschlossen, daß an ei::em Gciiath- Personenwagen keine Beschädigungen zu erkennen seien, wenn ein so.ıches Fahrzeug mit einen 12-jährigen Jungen zisammenstoße und wenn diesem Verletzungen von der Schwere "“.. gefügt werden, wie sie Harımut WORD eriitten hatte. Der lagen des Angeklagten aber. so führt die Strafkammer weiter aus, habe. wevon zu seinen Gunsten ausgegangen werden müs-- se, keine erkennbaren Beschädigungen aufgewiesen, In anderer Stelle (UA S. il} erwähnt die Strafkammer jedoch, daß die "an dem Fanrzeug des “Angeklagten fesigesteliten Beschäd!.. gungen" - Fehlen der rechten vorderen Radkappe, Kratzspt-- ren. auf dem rechten vorderen Kotflügel, Splitterung bezw. Zerbrümmerung des rechten Entlüftungsflügeis im oberer Drittei -- nichi nachweisbar "aus dem vorliegenden Unlal.ı-
. geschehen stammten"; deshalb müsse zu seinen tunsten davon ausgegangen werden, "daß sich en seinem Fahrzeug keinerle‘. Beschädigungen befunden haben, die äurch den zur äburteilung stehenden Unfall hervorgerufen worden sind".
ıW Gegen dieses Urteil machen die Staatsanwaltschaft
und der Nebenkiäger eine Reihe sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Einwände geltend. Beide Rechtsmittel ‚müssen zur Aufhebung des Urteils führen, Der Senat sieht . davon: ab, sämtliche Bedenken, auf die beide Revisionen mi.ü guten Gründen hinweisen, zu erörtern. Das Landgericht wird Gelegenheit; haben, dieses Vorbringen in der neuen Haupt-- . verhandlung zu berücksichtigen, soweit sich der Senat nicht selbst damii euseinandersetzt. Er beschränkt sich darauf, einen verfehrensrechtlichen und einen sachlichrechtlichen Marge? des Urteils hervorzuheben, die besonders auffällig sind.
1.) Von der Vereidigung des Nebenklägers, des Vaters VD, hat die Strafkammer nach § 60 Nr. 3 StPO abgesehen, da er der Beteiligung en der zur Aburteiiung stehenden Ta; verdächtig sei.. Mit Recht rüsen beide Revisicnen dies ais
. einen Verfahrensverstoß. Hätte der Nebenkläger au? strafbare
Weise, etwa durch eigene Fahrlässigkeit, zu dem Unfali, dem in erster Linie sein Sohn zum Opfer fiei, beigetragen, oder hätte er auch seine eigenen Verletzungen dabei durch Unvorsichtigkeit mitverschuldet, so hätten sowch]. eus dern einen wie dem anderen Grund die Voraussetzungen für seine Nichtvereidigung vorgelegen (BCISt 10, 65, 69). Die Fest-- stellunger. der Strafkammer über den Unfallverlauf. insbe-. sondere über das Verhalten des Nebenklägers, ergeben aber nicht nur keifien - sei es auch einen entfernten -- Verdacht einer soichen Beveiligung, sondern lassen im Gegenteil er.- kennen, daß er sich verkehrsgerechi verha:ten hat. Er ging und auf seine \leisung gingen auch seine Familienangehörigen auf der vorgeschriebenen äußersten linken Streßenseite
(§ 37 Abs, 3 Saiz 1 StPO). Als er das Scheinwerferlicht des
entgegenkommenden Vagens wahrnahn, ermahnte er sie zusätzlich zu. besonderer Vorsicht und dazu, so weit als möglich mach links zu treten, Durch das kinken gab er ein Zeichen,
\ ‚das- den Fahrer des Personenvagens hätte aufmerksam machen „müssen. In der Aufforderung. an seinen Sohn, er möge den ‚Hund. festhalten, kann keine Fahrlässigkeit gesehen werden. Zwar ragte der Cberkörper des Jungen, als dieser der Auf?or.- \ derung folgend’ das Pier festhielt und. sich dabei beugte,
in.die Straße hinein. Die ‚Strafkammer steilt aber fest, daß
‘der Junge mit seinen Fersen an der Grasnarbe stand und sein
Oberkörper nur etwas in den Iuftraum hineinreichte. So durfte sich der Junge verhalten, da das entgegenkommende Fahrzeug dennoch auf der über 5 m breiten Straße genügend Platz hatte, der Fußgängergruppe zu begegnen, ohne sich oder
sie zu gefährden. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechifertigten es deshalb nicht, den Nebenkläger gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht zu vereidigen (BGHS4 10, 65, 70),
2.) Nicht ersichtlich ist — und darin liegt ein sachlishrechilicher Fehler des Urteils — warum die Strafkammer den Nachweis nicht für erbracht hielt, daß die von ihr fesigestellten Beschädigungen am Wagen des Angeklagten vom Unfall herrührien. Die von ihr erwähnten Beschädigungen sind keinesvegs von der Art,daß sie als bedeutungslos hätten behandeit werden dürfen, Da aber die Strafkammer der Überzeugung Ausdruck gibt, der Nachweis sei nicht erbracht worden, daß diese Beschädigungen beim Aufprali auf den Jungen entstanden waren, so wäre sie verpfiichtet gewesen, die Gründe für den angeblich mangelnden Nachweis ‚anzugeben. Dieses Unterlassen ist eine Lücke in ‚der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Falle einem sachlichrechtlichen. Mangei. gieichkomint o
"Dieser Fehler des Urteils wirkt in der Würdigung des vutachtens des technischen Sachverständigen fcrt. Die Strafkammer setzt sich nämlich dabei nicht mit der Frage auseinander, ob und aus welchen Gründen die keineswegs nebensächlichen Beschädigungen an der rechten Vorderseite des Fahrzeugs des Angeklagten bei einem Unfallverlauf wie dem für erwiesen erachteten und bei den festgestellten Unfall. folgen der Opfer, besonders den Verletzungen. die Hartmut VER an der linken, dem begegnenden Fahrzeug zugewandten Körperseite davontrug, nicht entstanden sein können.
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V. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an ein benachbartes Landgericht gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO zurückzuverveisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalpundesanwalts.
Krumme .. Bauer Seibert
Lang-Hinrichsen Fiitner