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BGH Entscheidung vom 13.11.1957 – 2 StR 439/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR. 459.57 266] 077

Im Namen des Voikee

In der Strafsache gegen

äen Rohproduktenhündler Felix K (EE> GEB. zevoren an WE 3:2 in:

wegen Hehlerei im Rückfall

. hat der 2, Strafsenat dee Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha

- Bundesrichter Dr. Menges oo. als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesenwaltachaft,

Justizangestellter on . als, Urkundsbe der Geschäftsstelle,

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- "fiir Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil den Lanägerichts in Kassel vom 2 Juli 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Tie Strafkamaer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei im Rückfali (§§ 259, 261 StGB) zu einer Gsfängnisstrafe von sechs Honaten verurteilt, die sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

>) Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Gründe, aus denen die Strafkamner die Anträge des Verteidigers auf Vernebmung des Rohproduktenhändlers PB als Zeugen und auf Anhörung eines Sachverständigen abgelehnt hat, ergeben hinreichend deutlich, daß sie auch kraft der ihr obliegenden Aufklärungspflicht nicht gehalten war, die — angebotenen - Beweise von sich aus zu erheben.

2.) Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch. Die Anwendung des § 259 StGB auf den als erwiesen erachteten Sachverhalt ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist

der Revision zuzugeben, daß die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite nicht völlig bedenkenfrei sind. Nicht zu Unrecht weist sie darauf hin, daß als "Umstände", welche die Benutzung der Beweisregel des § 259 StGB rechtfertigen, nur solche Tatsachen berücksichtigt werden äürfen, die von außen her auf die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft der Sache einwirken können. Dessen eigene Handlungen scheiden daher als für die Anwendung dieser Regel geeignete Umstände aus (RGSt 55, 204, 206). Hier hat die Strafkam.er bei ihren Erwägungen das eigens

Verhaiten dss Angeklasten insofern rwitverwertet, als nie darauf

abstellt. daß er sich die angebotenen Zylinderko;fteile nicht angesehen hat.

Darin liegt jedoch kein Rechtsfehler, der das Urteil in seinem Bestande gefährdet, weil die Strafkammer — ohne Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB - festgestellt hat, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz tätig geworden ist. Sie hat nämiich nicht nur das eigene Verhalten des Angeklagten, das sie bei der Annahme bedingt vorsätzlichen Handelns berücksichtigen durfte, in Betracht gezogen, sondern hat als weiterc Tatsachen angeführt uud gewürdigt, daß der Augeklagte persönlich erst vier Tage zuvor von den Jungen Leuten. die die Zylinderkopfteile zum Kauf anboten, Eisenrohre mit einem Gewicht von etwa drei Zentnern angekauft hatte, ferner, daß er von seinem jungen und im Schrotthandel noch nicht so erfahrenen Gehilfen ausdrücklich auf die Bedenken aufmerksam gemacht worden war, die dieser im Hinblick auf die Art und die Menge der angebotenen Ware wegen deren Herkunft hatte, Wenn sich der Angeklagte trotzdem die Ware nicht angesehen hat, eo ist dies nach der Überzeugung des Landgerichts nur so zu erklären, daß er sich das Geschäft keinesfalls hat entgehen lassen wollen und daß er aus diesem Grunde gegenüber den sich ihm aufdrängenden Bedenken bewußt die Augen verschlossen hat. Damit hat die Strafkammer dergeten, daß nach ihrer Ansicht der Angeklagte beim. Ankauf der Zylinderkopfteile mit deren Herkunft aus strafbarem Erwerb gerechnet und diese Nöglichkeit billigend in Kauf genommen hat. Angesichts dieser Feststellung bedingt vorsätzlichen Handelns kommt dem Umstand, daß die Strafkanmer am ende ihrer Ausführungen zur inneren Tatseite zusamnmenfassend noch. auf äle "Vorsatzvermutung" des § 259 StGB verweist, keine Bedeutung mehr zu. Aus diesem Grunde erseisen sich die insoweit erhobenen Zinwendungen der Revision als nicht gerechtfertigt: “

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Auch mit ihren weiteren Angriffen gegen das Urteil dringt sie nicht äurch. Ihr Vorbringen, daraus, daß der Gehilfe Bedenken gehabt unä geäußert habe, hätte die Strafkammer nicht ohne weiteres einen gleichen Schluß hinsichtlich des Angeklagten ziehen dürfen, bildet einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung. Eine solche Folgerung ist denkgesetzlich möglich, zwingend braucht sie nicht zu sein. Im übrigen hat die Strafkamner diesen Schluß nicht "ohne weiteres" gezogen, sondern im Zusemmenhange damit auch die Tatsache beachtet, daß der Angeklagte Eisenrohre von einem nicht geringen Gewicht nur wenige Tage vorher von denselben jungen Leuten käuflich erworben hatte. Hiermit hat die Strafkammer zugleich die - von der Revision als offen bezeichnete — Frage beantwortet, weshalb nach ihrer Überzeugung gerade hier das Angebot der Zylinderkopfteile dem Angeklagten den Verdacht ihrer strafbaren Herkunft nahelegte, obwohl

-solche Metallteile auch sonst im Schrotthandel angeboten und

erworben werden.

Die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht hat auch keinen anderen den Angeklagten benachtei- . ligenden Rechtsfehler ergeben. Die Voraussetzungen des straf-

-schärfenden Rückfalls sind rechtsirrtumsfrei dargetan. Die...

Strafzumessung ale ‚solche ist ebensowenig wie die Ablehnung. iR

der Strafaussetzung zur Jewährung aus Rechtsgründen zu Sexn-

Die Revision ist daher als unbegrindet zu verwerfen:.

Busch Dr, Dotterweich Scherpenseel

Dr- Schalecha Menges