Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 06.11.1957 – 2 StR 406/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2061 031 Im kavwen des Volkes In der Strafsache

gegen

den technischen Angestellten Karl-Heinz = — aus

OEM, zenozen an EEE 1925 1: TEE

wegen Unzucht mit Abhängigen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen hakens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter ir, Dotterweich

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstantsamalt ill on als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «E> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision &s Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal von 31.- Mai 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Die Revision des Angeklagten. den die Strafikamzer wieder zu einer Gesautstrafe von einem Jahr Gefängnie verurteilt hut, richtet sich nur gegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Kostenentscheidung. Sie ist unbegrlindet;

Die Strafkamner durfte entgegen der Keinung der Revision strafschärfend berticksichtigen, daß der Angeklagte in fünf Fällen sich tateinheitlich mit einen Verbrechen nach § 174 iv. 1 StGB auch eines Verbrechens nach § 176 Abs. ! Nr. 3 StGB schuldig gemacht hat. Der Schuldvorwurf ist hier deshalb schwerer, weil der Angeklagte unter Ausnutzung des bestehenden Vertrauensverhältnisses noch nicht 14 Jahre alte Jungen mißbraucht hat, und das Gesetz Personen in diesem Alter durch die Bestimmung des § 176 Abs. i Hr. 3 einen besonderen Schutz gegenüber unzüchtigen Angriffen gewährt.

Die Revision rügt Verwendung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals zur Strafschärfung. Wach Ansicht der Strafkammer"müßte" zu Ungunsten des Angeklagten auch der grobe Vertrauensbruch gegenüber den zitern der Jugendlichen gewertet und eine höhere Gesamtstrafe als ein Jahr Gefüngnis verhängt werden, wenn nicht § 358 Abs. 2 StPO entgegenstünde. Nach diesen Wortlaut ist schon zweiflelhaft, ob die Strafkamzer überhaupt den Gesichtspunkt des groben Vertrauensbruchs bei der Festsetzung der ausgesprochenen Strafe berücksichtigt hat. Jedenfalls wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden, da der Angeklagte das besondere Vertrauen ausgenutzt hat, das ihm die zltern der noch nicht einmal 14 Jahre alten Jungen gezeigt haben.

Der Angriff gegen die Rostenentscheidung geht fehl: Die Erwäguigea der Strafkerser hierzu lassen keinen kechtsfehler er\iennen.

Baldäus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Menges

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