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BGH Entscheidung vom 06.11.1957 – 2 StR 397/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2661 075

Im Narren nes Voikes In der Stra’sache gegen

den Kaufmann Paul Karl Heinrich W I) aus rd. geboren a] 1908 in DE,

wegen fortgesetzter Untreue u. &

hat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus ' als Vorsitzenäer; Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bunäesrichter Dr. Dotterweich Eundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges . als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Bi der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung . .. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > BE ’ 2 als Vrkundebeamter der Geschäftsstelle, für Recht "erkannt: ' oo.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 12. März 1957 mit den Feststellungen aufgehoben:

-1. soweit der Angeklagte im Falle N freigesprochen worden ist,

2. im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des angeklagten werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels der Staatsamvaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Tsrigesetzter Untreue zum Narhteile der SD -Versicherungsgeselischaft, der vg - Versicherungsgesellschaft und der Igle "euerversicherıngsgesellschaft und wegen forigesctzten Betruges zum Nachteil des Kaufmanns IR] zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn konaten und zu einer Gelstrafe von i000 DH verurteilt worden. Das Landgericht eracuatet für erwiesen, daß der Angeklagte sich einer Untreue zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft Com schuldig gemecht hat. Es hat das Verfahren insoweit jedoch nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheits gesetzes 1954 eingestellt. In vier weiteren Fällen hat es den An,eklagten von üer Anklage des Betruges und der Untreue freigesprochen.

Gegen das Urteil hapen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil "im vollen Umfange" mit einer nicht gemäß 8 344 Abs. 2 StPO begründeten Verfahrensrüge und mit der allgemeinen -Sachrüge an. Die Revision des Angeklagten ist in der Einlegungsschrift auf dessen Verurteilung beschränkt. In der Revisionsbegründungsschrift greift der Verteidiger zwar ferner ‚die‘ Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 im Falle ci. an und beantragt, auch insoweit das. Urteil aufzuheben und den Angeklagten freizusprechen oder doch die Sache zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen. Diese Erweiterung ist jedoch unwirksam, weil sie erst nach Ablauf der Revisionsfrist erklört worden ist.

1. Tolı 2. - VE -. Feueryersi.cherung. Der Angeklagte hatie mit diesen drei Versicherungsgesell—

schaften je einen gesonderten "Generalagenturvertrag" abgeschlossen: am 16. Juli 1952 mit der AGD: an 16: September/1.0k-

tober 1953 nit der FB; im Februar 1954 nit der vglD-

Zi den Aufgaben des Angekliagven gehörte es auch die Versicherungsbeiiräge (Priünmien) eiurukassieren. Zu diesen Zweoke bekan. er für jeden Monat Listen und Prämiengquittungen übersandt,;,

aus üenen er die einzukascierenden Besräge ersehen konnte, Nash den Agenturvertrügen ver er verpllicsntet, für jede der drei Gesellschaften gesonderte Ges.ckältstüsker zı Tühren. In den Verträgen mit der : und der TB var ausdrücklich bestimmt, daß er "alle eingehenden Gelder als Tremäes anvertrautes Gut aufbewehren und stets zur Verfügung der Gesellschaft halten müsse", im Vertrag mil der Oo 3 ) ferner, daß ® der Angeklagte einkassierte Geldbeträge über 1 000 DM sofort | an die Gesellschaft abzuführen habe. Wit allen drei Gesellschaften hatte der Angeklagte monatlich abzurechnen. Hit der Abrechnung astte er gleichzeitig das einkassierte Geld zu überweisen und die nicht eingelösten "Dokumente" zurückzugeben, soweit sie zwei Honate bei ihm lagen.

. Der Angeklegte betrieb nit Hilfe der drei Versicherungsgesellschaften außerden die Finanzierung von Kraftfahrzeugkäufen,. um dabei auch Kraftfahrz ‚eugversicherungen abzuschließen. Die Versicherungsgesellschaften zahlten zu diesem Zwecke bei Banken und Sparkassen, mit denen der Angekl agte 8 zusammenarbeitete, 'Geläbeträge bis zu bestimnten Zeitpunkten fest ein ("Festgeläer"). Auf Grund dieser Einzahlungen gewährten . die Eanken unä Sparkassen für die Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe dem Angeklagten Kredite bis zu einer Höhe von 500 000 DM: Die Versicherungsgesellscharten verlangten für die Festgelder einen Zinssatz, der durchweg 5 bis 45 höher lag als der Satz der von den Banken gewährten Habenzinsen. Der Angeklagte mußte sich verpflichten, diesen Zinsunterschied zu zahlen.

Die Finanzierung der Kraftfahrzeugkäufe wurde in der Weise Gurchgeführt, das die Bank den Angeklagten eine Summe zur Ver-

fügung stellte die sich aus den Restkaufgell. den Versicheruings-

prämien für ein bis zwei Jahre - je nası Dauer der Finanzi>-

rung -- einer Kreditgebühr, den Zinsen und den weiteren Neben-

kosten zusaumensetzte. Zuvor mußte der verkaufende Händler

dem Käufer nach Leistung der Anzahlung das verkaufte Krafti-

fahrzeug übereiänen, das sodann der käufer der Bank unter Übergabe des Kraftfehrzeugbriefes weiter zu übereisnen hatle.

über die zu finanzierende Sunme stellte der Hünüler Wechsel

aus, die vom Käufer akzeptiert und vom Angeklagten nit

seinem Indossanent der Bank übergeben wurden. Aus der nunmehr

auf dem Bankkonto zur Verfügung gestellten Summe zalılte der

Angeklagte mittels Scheck dem Hänäler den Restkaufpreis, Der

danach verbleibende Betrag der Gutschrift setzte sich aus

den "vorfinenzierten" Prämien, Zinsen und weiteren Gebühren

zusaımen, also - wie das Landgericht feststellt - "aus den

äie Provision des Angeklasten enthalten enPrämien und seinem

Gewinn aus dem Finanzierungsgenchäft.

Der Angeklagte ist seiner Verpflichtung nicht nachgekomnen, gesonderte Geschäftsbücher für jede Versicherungsges selischaft zu Führen, alle für (> und I |) eingehenden Gelder als fremdes Geld aufzubewahren und die für jede Versicherungsgesellschaft einkassierten Gelder zu deren Verfügung zu halten. Die- Folge war, daß auf seinen Bankkonten Beträge, die -.als Prämien - an die Versichorungsgesellschaften abgeführt werden mußten, mit denjenigen Beträgen zusammenflossen, die - wie 2. B. die Gewinne aus den Finanzierungsgeschäften - ihm zustanden, ferner daß der Angeklagte, indem er über die aut diesen Konten vorhandenen Guthaben zur Finanzierung für eigene Geschäfte verfügte, an die Versicherungsgesellschaften ebzuführende Beträge, also wirtschaftlich fremde Gelder, für seine eigenen Geschäfte benutzte. Die Verwendung aller auf den Tunkkonten befindlichen Gelder - mit Ausnahme

der zur Beglei>shung der Resiksufgeldäer verwendeten - zu neuen Finanzierungsgescläften führte dazu. da der Angekriarte an

die Versicherungsgesellschaften zunächst nicht pünktvlich unä später überhaupt nicht mehr zahlen konnte. Der dedurch enistandene endgültige Schaden beträgt für die : 7 617.94 DL. für die DO 1) 6 276.20 DE (die niaht gezallten Zinsen für

die Festgelder im Betrage von 2 718.25 DiI haben für die Untreue außer Betracht zu bleiben und sind vom Landgericht auch ausdrücklich abgesetzt worden) und für die > 2 963,52 DU.

Die Meinung des Landgerichts, daß der Angeklagte sich der Untreue (§ 266 StGB) gegenüber den drei Versicherungsgesellschaften schuldig gemacht habe, indem er es unterließ, für eine Trennung der den Gesellschaften als Prämien zustehenden Betrüge von den ihm als Provisionen und Finanzierungsgewinn zustehenden Beträgen zu sorgen, und über sämtliche Eingänge auf seinen Bankkonten für seine eigenen Geschäfte verfügte, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Es ‚Der Inkassoauftrag verpflichtet den ‚Inkassobevollmächtigten, die Vermögensinteressen des Auftraggebers wahrzunehmen. Jiese Pflicht, ist wesentlicher Inhalt des Auftrages. Sie verbietet hobenen Beiträge tür sich zu verwenden, sondern gebietet ihm auch, Vorsorge zu treffen, daß dies nicht geschehen kann. was der Angeklagte zu äiegen Zwecke zu tun hatte, war in den Agenturverträgen festgelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts konnte der Angeklagte allerdings die gegenüber der MD 1 und a) eiigegangene Verpflichtung, die Prämieneingänge. als "Zigentum der Gesellschaften" zu behandeln, nicht Wörtlich" erfüllen. Bei der Ausstellung der Wechsel, die die Käufer der Kraftwagen zu akzeptieren hatsen, und demgemüß auch bei der Kinlösung dieser Wechsel konnte nicht zwischen den den Versicherungegesellschaften (als Prämien) und den äen Angeklagten (nis Frovisipnen und Tinanzierungsgewinn) zustehenden

Beträgen unterschieden werden. Insoweit war alsa eine Trennung der Gelder von Anfeng an nicht möglisrh. Der Angeklagte blieb aber verpflichtet, die bei ilım eingegangenen Beträge, soweit es sich um Pränmien handelte, jederzeit Zür die Versicherungsgesellschaft zur Verfügung zu halten und sie moratlich nit

der Abrechnung an die Versicherungsgesellschaften abzuführen. Er durfte in dieser Höhe Gie Einglinge also nicht für eigene Zviecke verwenden und mußte seinen Geschäftspvetrieb so einrichten, daR dies ausgeschlossen war. Das Lanägericht stellt fest, daß ihm hierfür mehrere Wege offenstanden- Es führt hierzu aus, der Angeklagte habe Anderkonten für die einzelnen Versicherungsgesellschaften oder auch "eigene getrennte" Konten

- also eigene Sonderkonten-anlegen können, um die von ihm einkassierten Versicherungsprämien von den "eigenen" Geldern zu trennen und für die Gesellschaften sicherzustellen. Hiergegen ist aus techtsgründen nichts einzuwenden. Soweit der Angeklagte Versicherungsverträge vermittelte, ohne daß, gleichzeitig der Kauf eines Kraftwagens finanziert wurde, Konnte er entweder die Einzahlung der Prämien auf ein Sonder- oder Anderkonto veranlassen oder aber die bei ihm eingehenden Prämien sofort nach Eingang auf ein solches Sonder— oder Anderkonto überweisen. Soweit Finanzierungsverträge abgeschlossen wurden, wurden die während der Dauer der Finanzierung fälligen Prämien der Kraftwagenversicherung "vorfinanziert". Der Angeklagte erhielt die zu ihrer Begleichung erforderlichen Beträge also mit der "Finanzierungssumme", in der sie inbegriffen waren, seitens der, Bank "zur Verfügung gestellt". In welcher Form dies geschah, ist im Urteil nicht dargelegt. Wenn es lediglich Gurch Eröffnung eines Krodits in Höhe der "PB: inanzierungssumme"

geschah, so hätte der Ensexlagte zur srfüllung der Verpflichtung,

die den Versicherungsgeseilschaften zustehenden Beträge sicherzustellen, den auf die Prämien entfallenden Betrag auf Sonder- oder Anderkonto überweisen müssen, sobald er über die

ihm von der Bank kreditierse - Auri. die Weohsel sichergs-

stellte - Finanzierüungssurre Zi: vollen Imfauge verfügte. andernfalls im Zeitpunkt der Fäliiskeit der Prämien.

Die Möglichkeit, in dieser Weise die Gelder. "die wirtischaftlich ausschließlich den Gesellschaften zustanden", von den "eigenen" Geldern zu trennen, hat das Landgericht ausdrücklich bejeht. Für die von der Revision hiergzesen geltend gemachten Zweifel ist deshalb kein Raum. Den Lendgericht ist auch darin beizutreten, daß der Angeklagte hierzu auf Grund des Agenturvertrages verpflichtet war.

Dem Zusäuicenhang des Urteils ist die Überzeugung des Landgerichts zu entneknıen, daß der Angeklagte das Vermögen der Versicherungsgesellschaften bereits durch äie Nichterfüllung dieser Pflicht in einer Weise gefährdete, die einer Schädigung gleichken. Denn es war nunmehr keine Gewähr gegeben, daß er, wenn er Beträge von seinem Konto abzog, nicht über Beträge verfügte, die er den Versicherungsgesellschaften hätte überweisen müssen. Er hat selbst zugegeben, mit den im Rahmen der Finanzierungsveriräge bereits empfangenen Prämien in seinem Geschäft gearbeitet und deshalb des öfteren Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Mittel zur Zahlung der fälligen Prämien an die Versicherungsgesellschaften gehabt zu haben. Verwendete der Angeklagte aber eingezahlte Prämiengelder für eigene Zwecke, so konnte er die entsprechenden Beträge an die Versicherungsgesellschaften nur aus künftigen Geldeingängen abführen. Wenn er zur Begleichung dieser Zahlungsverpflichtungen neu eingehende Prämienzahlungen verwendete, so riß er nur ein neucs Loch auf, um ein bereits vorhandenes zu stopfen. Er war also, um seinen Sahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschaften nachzukormen, letztlich auf seine Geschäftsgewinne (Provisionen und Finanzierungsgebühren abzüglich der an die Versicherung

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zu zahlenden Zinsen für Jie Festgelder und seiner Gesshäftsunkosten) angewiesen. Cb urd wann er hierfür ausreichende Geschäftsgewinne erzielen würde, war naturgemäß ungewiß. Dennach wer auch ungewißL, ct und wann er seinen Zahlungsverpflichtungen würde neshkommen können. Aus diesen Grunde ist es, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob der Angckiaste Tür die Deckung der beiden Scheck: auf die Kreis- und Stadtsparkasse Now: die er am 50. Juli 1954 den Revisoren der I 3 1 zur Abdeckung des bei der Revision festgestellten Schuldsaidos üpergab, bis zur Vorlegung hätte sorgen können, und daß er während des anschließenden Prozesses an die N 3 | auf seine Schuld 7 512,77 DM bezahlte.

Dem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß der Angeklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er habe seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsgesellschalten deshalb, nicht nachkommen können, weil die A den Agenturvertrag ungerechtfertigter Weise gekündigt und er dadurch die künftigen Provisionen aus dem von ihm geschaffenen Versicherungsbestand in Höhe von etwa 100 000 DU verloren habe. Wit .dem Inkasso begann der Versicherungsschutz. Deshalb war es für die Versicherungsgesellschaften wichtig, daß die eingegangenen Prümien pünktlich und ordnungsgemäß abgerechnet und en sie abgeführt wurden. Das leuchtet ohne weiteres ein; denn zus den Prämien wird das Vermögen gebildet, dem die für die Schadensregulierungen erforderlichen Beträge entnommen werden. So geschen gehört die pünktliche und ordnungsgemäße Abrechnung und Abführung der eingegangenen Främienzahlungen zu den hauptsächlichen Verpflichtungen des nit dem Inkasso betrauten Versicherungsagenten. Die Verletzung dieser Pflicht ist ein wichtiger Kündigungsgrund. Bei allen ärei Gesellschart.e? seriet der Angeklagte mit der Abreci:nung und Abführung der

I I) I

Prämienzahlungen iu Juli 1954 in Rückstand- Aile drei Gesellschaften ließen deshalb Revisionen vei ihm vornehmen: die dB im Juli, die rg im August und die gg im Septen-

ber 1954. Bei allen Kevisionen wurde festgestellt, daß der Angeklagte einkassiertes *ränien nicht abgeführt, sondern für seine eigenen Zwecke verwendet hatte, Daraufhin löste jede der Versicherungsgesellschaften das Vertragsverhältnis nit ihm

Die Revision des Angeklagten vernißt eine Untersuchung darüber, ob der Angeklagte sich vorstellte, daß er bei seinen . Ngelälichen Verfügungen" die Belange der Versicherungsgesell- % schaften gefährdete. Zu Unrecht! Denn im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte habe seine Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsgeselischaften gekannt und sei sich bei seinen kaufmännischen Kenninissen und bei seinem Fachwissen auf dem Gebiete der Versicherung auch darüber im klaren gewesen, daß er "den angefallenen Saläo", d. h. die bei ihm eingegangenen, den Versicherungsgesellschaften zustehenden Prämienbeträge für die Gesellschaften hätte zur Verfügung halten müssen; er habe auch gewußt, daß er dieser Verpfiichtung und der Pflicht, die eingegangenen Prämien an äie Gesellschaften abzuführen, nicht nachkommen konnte, wenn er von vornherein keine reine Trennung von Geldern, die wirtschaftlich aus- ) schließlich den Gesellschaften zustanden, von den eigenen Geldern durchführte unä angefallene Prämiengelder zu Finanzierungsgeschäften benutzte; er habe ferner gewußt, daß für die Versicherungszesellschaften dadurch Nachteile entstanden; zumindest habe er dies in Kauf genommen.

Nach allem ist der objektive und subjektive Tatbestand der Untreue dargetan-

Das Landgericht hat angenormen, daß die Untreuehandlungen gegen alie drei Ve.sicherungsgesellschaften im For+-

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selzungszisarmenhang stehen- Dies h&äit die Revision der Staatsanvaltschult nicht für gerechtfertigt: Sie meint, da der Angeitlagte gegenüber jeder der drei Versicherungsgeselischaften seine Pflicht zur Vermögensfürsorge verletzt habe, liege kein "einheitliches" Verhallen vor; er nütte deshaln wegen fortgesetzser Untreue in drei Fäilen verurteilt werden müssen.

Dem vermag der Senat nicht beizupflichten. Der Angeklagte hat den drei VYersicherungsgesellschaften gegenüber gleichgeartete Verpflichtungen in gleichartiger Weise zur gleichen Zeit verletzt. Er tat dies zu dem gleichen Zwecke, nämlich um Nittel zur Vergrößerung seines Finanzierungsgeschäfts zu gewinnen. Aus allen diesen im Urteil dargelegten Unständen ergipt sich der Gesautvorsatiz so deutlich, das es seiner besonäeren Darlegung im Urteil nicht bedurfte,

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten

‚ sind deshalb in diesem Falle unbegründet.

II. Eortgesetzter Betrug zum Nachteil des Kaufmanns_

zw.

Die Revision des Angeklagten macht hier geltend, die Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt; im Urteil sei die tatsächliche Annahme des Landgerichts nicht oder doch nicht ausreichend begründet, das gesamte Verhalten des Angeklagten lasse "eindeutig" erkennen, daß er gar nicht beabsichtigte, die von ED an D vn zum Weitervertrieb gelieferten Uhren zu bezahlen. Den weiteren Ausführungen des Urteils sei zu entinehnen, daß nach Ansicht des Landgerichts der Angeklaste nur nicht sofort zahlen wollte, wie er N] zugesagt un "> gegenüber zu erkennen gegeben habe,

In Wahrheit handelt es eich hier um eine Sachrüge. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

Der Angeklagte hat zweimal den kaufmann | veranlaßt, der DEEED Uhren zum Vertrieb auf eigene Rechnung zu überlassen, indem er dem iD jeweils vorspiegelte, er werde ihm den Kaufpreis für die gesamte Lieferung sofort bezahlen. Im Urteil wird ausgeführt, der Angeklagte sei zur fraglichen Zeit (Hai 1954) keineswegs außer Stande gewesen, den Kaufpreis für äie beiden Uhrenlieferungen zu bezahlen.

Im Anschluß hieran wird gesagt, sein gesamtes Verhalten lasse vielmehr einäeutig erkennen, daß er gar nicht beabsichtigte, die Uhrenlieferungen zu bezahlen. Die weiteren Darlegungen

zeigen jedoch, daß das Landgericht äie Überzeugung gewonnen “ hat, der Angekla,ste wolle nur nicht sofort zahlen, nicht aber, daß er überhaupt nicht zahlen wollte, Denn es wird ausgeführt, der Angeklagte habce die ursprüngliche Vereinbarung sofortiger Bezahlung durch eine ikm günstigere Vereinbarung ersetzen wollen; da ihm dies nicht gelungen sei, da er aber auch um des Gewinnes willen von der Finanzierung der Uhrenlieferungen nicht habe absehen wollen, habe er dem Kaufmann iD die sofortige Bezahlung zugesagt, dabei aber den Willen gehabt, diese Zusage nicht einzuhalten.

Juren äie. Vortäuschung, er werde die an Do» gelieferten Uhren sofort bezahlen, sobald er nur festgestellt habe, was er zu bezahlen habe, Meergans könne unbesorgt die Uhren dem DEE üveriassen, hat er WB veranlast, die Uhren an DD zu liefern, ohne vorher den Kaufpreis sich zahlen zu lassen. Der Angeklagte hat demnach I) durch Täuschung bestimmt, dem TB einen Warenkredit zu gewähren, den ug EB richt gewähren wollte. Dadurch wurde ig in seinen Vermögen geschädi.stz; dern er gab Fesitz und Eigentum an den Uhren auf und erianste im Austausch dafür nicht, wie er wollte, den Anspruch auf sofortige Zahlung gegen einen zur sofortigen Zahlung nicht nur Tähigen, sondern auch willigen Schuldner, sondern cinen äoklungsanspruch gegen einen Schuldner;

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der nicht gewillt war,in absehbarer Zeit su zahlen, somit einen mit dem Lisiko der künftigen Zehluugsunfühigkeil des Schuldners behafteten und deskalb minder wertvollen Anspruch. Der Angeklagte wollte den vn den Besitz der Uhren verschaffen und sich die Chance eines Gewinnes aus den Uhrengeschäft sichern. Seine Absicht ging also dahin, sowohl

für sich selbst wie für vu einen Vermögensvorteil zu erlangen, auf den keiner von ihnen einen Anspruch hatte,

III. Untreue oder Betrug zum Nachteil des Angestellter.

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Der Angeklagte hat von cn auf dessen Bitte einen Betrag von 1 828 Di wit der Bestimmung entgegengenommen, die Finanzierung les von C> gekauften Kraftwagens abzulösen, und dabei zugesagt, mit dem Betrage die von ) zur Finanzierung akzeptierten Wechsel bei der oggnEEE> Landesbank einzulösen,. Er verbrauchte jedoch das Geld anderweitig, löste aber zunächst die \Vechsel jeweils bei Fälligkeit

ein. Ab Februar 1955 war er kierzu nicht mehr in der Lage.

mußte die Wechsel nunmehr selbst einlösen und erlitt dadurch einen Schaden in Höhe von 840 DM. Diesen hat der Angeklagte teilweise wiedergutgemacht.

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten in diesem Falle Untreue zur last. Das Landgericht hat sein Verhalten auch unter dem Gesichtspunkt des Betruges geprüft und den Angeklagten auf die kKöglichkeit einer solchen rechtlichen Beurteilung gemäß § 265 Abs. 1 StPO hingewiesen, Es hat ihn jedoch freigesprochen. \liie die Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, ist der Freispruch auf Grund der getroffenen Feststellungen rechtiich nicht begründet.

Betrug verneint das Landgericht, weil nicht der Angeklagte - mit der Absicht, das Geld für sich zu verbrauchen -

co» zur Lingsbe des Geldes veranlaßt, sondern cm

aD or sich aus das Gelä dem Angeklagten mit der Bitte, die Wechsel einzulösen, gegeben habe. Das Landgericht hat übersehen, daß der Angeklagte den CB schon dann getäuscht hätte, wenn er auf die Bitte Ce nin das Geld in der geheimen Absicht angenommen hätte, es entgegen co Auftrag nicht zur Einlösung Jer Wechsel, sondern für eigene Zwecke zı verwenden. Denn in äiesem Falle hätte er durch schlüssiges Verhalten dem gu vorgespiegelt, nach dessen Weisung mit dem Gelde verfahren zu wollen. Das Lenägericht hat indessen festgestellt, daß der Angeklagte der CB zuzesagt hat, mit dem Betrag die in den Hün-

den der Bank befindlichen Wechsel in einem einzulösen. Er hat

ihm also, vorausgesetzt, daß er dabei bereitn die Absicht hatte, dei Betrag anderweit zu verwenden und die einzelnen Wechsel erst jeweils bei Fälligkeit einzulösen, vorgespiegelt, er werde das Geld nach der \ieisung Cl verwenden. Dem Urteil ist zu entnehmen, daR B äurch

die Zusage zur Hergabe des Geldes bestirmt wurde. L/

CE» ist, wenn der Angeklagte von Anfang an die Absicht hatte, den Betrag weisungswidrig für sich zu verwenden, durch dessen Hingabe an den Angeklagten in seinem Vermögen geschädigt worden. Denn er tauschte nicht die Gewißheit sofortiger Erfüllung und damit des Erlöschens seiner Akzeptverpflichtungen ein, sondern nur einen in der Verwirklichung ungewissen Anspruch auf spätere ratenweise Befreiung von diesen Verpflichtungen gegen den Angeklagten.

Auch die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Untreue verneint, halten der Nachprüfung nicht stand. In der Verpflichtung, mit derı empfangenen Betrage sofort sämtliche Wechsel einzulösen, siehi es eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung, zu einer vereinbarten Zeit eine leistung zu be-

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wirken, die kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB begründe. Das ist irrig- Es handelt sich um einen Auftrag, dessen wesentlicher Inhalt die iflicht war, freude Vermögensinteressen wahrzunehmen, und äurch den ein Vertrausnsverhältnis zwischen cu» und dem Angeklagten begründet wurde. Durch die weisungswiärige Verwendung des ihm anvertrauten Geldes für eigene Zwecke hat der Angeklagte seinem Auftraggeber ) einen Nachteil in Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, d. h. einen Vermögensschaden, zugefügt. Wenn

er auch gewillt war, die Wechsel jeweils bei Fälligkeit einzulösen, so bürdete er doch can das Risiko auf, ob

er hierzu im Stande sein werde. Wenn der Angeklagte dies erkannte, wogegen begründete Zweifel nach den bisherigen Feststellungen nicht bestehen, so hat er auch mit dem Vorsatz gehandelt, den CE einen Nachteil zuzufügen.

Das Londgericht meint, ein solcher Vorsatz könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, weil er im Juni 1954 im Hinblick auf weinen damals noch bestehenden Agenturver-— trag mit der ED. der Überzeugung sein durfte, die ' einzelnen Wechsel jeweils bei Fälligkeit bezahlen zu können, und weil er auch den einsten Willen gehabt habe, dies zu tun» Hierbei veriennt das Landgericht, daß - wie dargelegt - infolge der weisungswidrigen Verwendung des anvertrauten Betrages cn nicht, wie er wollte, sofort von seinen Wechselverbindlichkeiten befreit, sondern die Befreiung auf die Dauer des Laufes der Wechsel hinausgeschoben und damit von der zukünftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten abhängig gemacht wurde. und daß bereits die .Überbürdung dieses Risikos einen Nachteil für

En darstellte.

Nach allem kann der Freispruch nicht bestehen bleiben.

Im übrigen wird üsrauf hingewiesen, daß die in der Verwendun;; des anvertrauten Betrages liegende Untreue eine straf-

lose Nachtat ist, wenn der Augeklaste schon beim Empfang

des Geldes die Absicht Latte, es entgegen Jem Auftrage CE in dieser weise zu verwenden; denn durch die Veruntreuung ist 1 über den durch Cen Betrug bereits eingetretenen Vermögensschader hinaus kein weiterer Vermögensschaden zugefügt worden (EGHSt 6, 67).

IV. Betrug zum Nackteii_ des Kaufmenns Sc:

Der Angeklagte kaufte bei SB. dessen Kunde er bereits war, am 28. kugust 1954 einen ?arallelo zum Preise von 57,50 Di. Zur Begleichung des Kaufpreises und der aus früheren Käufen bereits bestehenden, durch den neuen Kauf auf 214,24 DH aufgelaufenen Schuld gab der Angeklagte dem Kaufmann ich einen Verrechnungsscheck über 200 DM auf die Filiale der Oi ;anäestank ir ag. Am Tage der Vorlage des Schecks, dem 2. September 1954, bestand auf dem Konto des Angeklagten bei der bezogenen Lank ein Debetsaldo von 641,68 DM. Der Scheck wurde mangeis Deckung nicht eingelöst.

Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten Betrug zur 'Last. Das Landgericht hat ihn freigesprochen, Entgegen der Ansicht der Staatsanvaltschaft ist Liergegen aus .lechtsgründen nichts einzuwenden.

Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Kaufmann EB üurcn die Hingabe des Schecks erst zur Übergabe des Paralielos bestimmt worden wäre und daß der Angeklagte dies gewollt nätte- Im Urteil wird im Gegenteil ausgeführt, der Angeklagte.hätte den gekauften Paralleic auch ohne Hingabe des Schecks auf Kredit erhaltenz er habe den Scheck "chne Zwang" ausgestelit. Insoweit felli es also an einer Tiuschungshandlung. “

Die Revision vertritt allerdings die Meinung, Sch» würde dem Angeklagten bei Xenntnis von dessen wirtschaftlicher Lage keinen Warenkredit von 50 Di eingeräumt haben; er habe den Angeiilagten jedoch "wegen seines Auftretens und seiner scheinbar unrverinderten glänzenden wirtschaftlichen Lage" für kreditfähig unä sicher gehalten, während diese Voraussetzungen weder Triüner noch im August 1954 vorgelegen lätten. Im Abschluß eines Kaufvertrages, bei dem äie ;zekaufte Sache sofort geliefert wird, iiegt im allgemeinen die stillschweisende Zusicherun,; des Käufers, davon überzeugt zu sein, den Kaufpreis - wenn auch erst später - bezahlen zu können. Wer auf Kredit kauft, obwohl er weiß, daß ihm das wegen seiner schlechten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sein wird, und dies verschweigt, täuscht dem Verkäufer seine Überzeugung vor, den Kaufpreis in absehbarer Zeit bezahlen zu können, und begeht damit unter Umständen Betrug. So liegt die Sache hier aber nicht. Denn nach den Feststellungen durfte der Angeklagte damit rechnen, da3 äie bezogene Bank einen Scheck über 200 DM "auf jeden Fall" einiösen werde, also auch dann, wenn sein Konto ein Debet aufweisen sollte. Die Bank hatte ihm nämlich gelegentlich Überziehungen des Kontos gestattet und im August 1954 einen Kredit von 900 DM eingeräwt, Eine Täuschungsabsicht ist dem Angeklagten somit nicht nachgewiesen. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt daher die Annahme eines Betruges nicht.

“ Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach in diesem ‚Falle unbegründet. j

V. Untreue zum Nachteil des Kaufmanns Oi und Betrug zurı Nachteil des Angesteilten Te.

Die kevision uer Staatsanwaltischaft enthält keine Ausführuuıgen darüber, inwiefern der Freispruch in diesen Fällen

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rechtlich fehlerhaft sein soll. Dic durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nuachrrüfung hat keinen Rechtsfehler ergeben-

VI. Fortgesstzte Untrese zum Nachteil der "Cgggp".

Das Landgericht hat das Verfahren auf Grunä von § 2 Abs. 2 Su 7954 eingestellt, weil für die Untreue, die es als erwiesen ansieht, keine höhere Gefängnisstrafe als drei Monate unäü dancven keine Gelästrafe, deren Ersatzlreiheitsstrafe drei Monate überschreiten würde, in Betracht käme.

Die Revision der Staatsanwaitschaft wendet sich gegen diese Einstellung und trägt zur Begründung vor, für die Tat Ges Angeklagten sei mit Rücksicht auf die Höhe des üer Ci zugefügten Schadens (mehr als 5000 DU) eine Gefängnisstrafe von mehr als ärei lionaten angemessen gewesen. Die Bemessung der Strafe innerhalb des sesetziichen Strafrabmens ist dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen, das der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Rechtefehler bei der Bemessung der an sich verdienten Strafe sind nicht ersichtlich,

Die Revision ist also unbegründet.

Die Stuatsanvaltschaft beanstandet auch, daß die Einsatzstrafen für die beiden Straftaten, deretwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, zu niedrig bemessen seien. Rechtsfehler macht sie hierbei nicht geltend. Vielmehr sreift sie nur die Zumessung der Strafe innerhalb der durch den Strafrahmen gezogenen Grenzen an. Das ist, wie bereits unter VI. ausgeführt, unzulässig.

Das Landgericht hat von der Verhängung eines Beruts-« verbots gemäß § 42 Abs. 1 StGB abgesehen, weil nach seiner Überzeugung der Angeklagte durch das Strafverfahren und durch

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die Verurteilung eine ausreichende Lehre für sein zukünftiges kaufmännisches Leben erhalten habe und deshalb von ihm eine weitere Geflhräung äer Allgemeinheit nicht zu erwarten sei. Hicrgegen ist entgegen der Znsicht der Revision aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Die Entscheidung darüber. ob

ein Berufsverbot erforderlich ist, um die Allgemeinheit

vor weiterer Gefähräung zu Schützen, hat der Tatrichter unter Berücksichtigung aller kierfür bedeutsanen Umstände nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu treffen..Daß das Landgericht bei seiner Entscheidung bedeutsame Umstände rechtsfehlerhaft nicht beachtet hätte, läßt das Urteil nicht erkennen. Die Ausübung seines Ermessens ist der Nachprüfung durch das Reyvisionsgericht entzogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist demnach auch in diesem Punkte unbegründet.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur im Faile cos» vertreten.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Scharpenseel Meriges

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