Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 31.10.1957 – 4 StR 441/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR 445/57 2263 00€
ImNamen des Volkes
in der Strafsache Dan.
gegen rt
den Hilfsarbeiter W111 Rip aus HEEEB, geboren u Ze!
IF
wegen gemeinschaftlicher versuchter räuberischer Erpressung Du
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung, ; ri vom 31. Oktober 1957, an der teilgenommen haben: BR
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt END . als Vertreter der Bun esanwalischafi,
Jusiizangesteilter > al.s Urkundsbeanter der Geschäftssteile,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagien wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom .9. Mai 1957 mit den Fesisteliungen aufgehoben, Iie Sache wird zar neuen Verhandlung und Enischeidung, auch über die Kosten des Hechtsmitteis, an das Land- Ze gericht zurückverwiesen. ,
Von Rechts wegen
eg EEG
[a Ye r PN &
_. Ta, In
EEE
[4 Zr
Pe
SEE
EEE BEER AT ER OLTTRRE,
. Far L
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaft.- licher versuchter räuberischer Erpressung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. De er — ebenso wie sein Tatgenosse — während des Abends und der Nacht vor der um drei Uhr begengenen Tai in zwei Wirtschaften erhebliche Mengen an Alkohol getrunken hatte, hieit sie es nicht Tür ausgeschlossen, daß beide im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich enthemmt waren. Sie hat dem Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt und außerdem von der Möglichkeit der j Strafermäßigung sowohl nach § 51 Abs, 2 wie auch nach § 44 StGB Gebrauch gemacht.
Mit seiner Revision macht der Angeklagte Verfahrensverstöße und die allgemeine Sachrüge geltend. Zur Begründung: seines Rechtsmittels bringt er u.a. vor, wegen der ihm zur Last gelegten Tat hätte ihm ein Verteidiger bestellt werden . müssen.
Diese Rüge muß zur Aufhebung des Urteils führen. Der _ Beschwerdeführer hält § 140 Abs, I Nr, 2 StPO für verletzt. Ob dies zutrifft, vermag der Senat schon deshalb nicht zu. prüfen, weil es in der Revisionsbegründung an der Behauptung fehit, der Angeklagte habe die Besteilung eines Ver- \ teidigers beantragt. Er entnimmt dem Revisionsvorbringen aber, der Sache nach außerdem die Rüge, § 140 Abs._2 StPO sei nicht beachtet, weil "die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat! die Bestellung eines Pflichtverteidigers erfordert habe.
Diese Rüge ist begründet. In Anklage und Eröffnungsbeschiuß war dem Angeklagten ein Verbrechen der versuchten °
räuberischen Erpressung vorgeworien. Wegen der Schwere dieser.
Tat nätte im vorliegenden Falı der Vorsitzende dem Angeklagten von Amts wegen einen Verteidiger bestellen müssen. 0ffensichtiich hatte die Staatsanwaltschafti !hre Anklage nicht deshalb zum Landgericht erhoben, weil dem Fail besondere Bedeutung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 GVG beizumessen gewesen wäre, sondern weil ein Verbrechen den Gegenstand der Untersuchung piideve und nach ihrer Meinung eine höhere Sirafe ais zwei Jahre Zuchthaus zu erwarten warjBGHSt 6, 199). Daß die Strafe die vorgesehene Grenze nicht überschritt, k sveht nichs entgegen. Demnach wog die Tat des Angeklagten so schwer, daß die Besteilung eines Pflichirerteidigers geboten war, zumal die Beurteilung des Falles auch einige rechtliche Schwierigkeiten aufwarf. ”
Bei diesem Ergebnis braucht die weitere Rüge des Angeklagten, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, nicht mehr erörter; zu werden. Die Strafkammer hat Gelegenheit, in der neuen Verhandlung dieses Vorbringen: zu würdigen.
RT ee Were IE
ee
1 . - vi au
£
ur . Ar u. [3
u T
t ! > ! „her:
K Bi um
Für entbehrlich hält der Senay auch eine Erörterung der sachlichrechtlichen Seite des Rechismitlels. Bedenken “; unterliegt das Urteii insoweit auf der Grundiage dei bisherigen Feststeilungen freilich nicht. 7
Rotberg Krumme' Sauer Seibert Flitner u ’
- r r wer, “ , m
04 .. x . 0 . AN wer ” „ ar . v1 RD, ’. "aM » . Pr Ha vu
u 2
we” € .
L} , g ner te Kl > 0
r Fo bei r ”n Fr Er en! rar z ne et La _. er ’