Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.10.1957 – 2 StR 380/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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u Zu61 072
Im Namen Ak. VealiIwes
in der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Günter Peter P m: ı DB. geboren en EEE : ‚925 in :Em, : Zt. Zn Untersuchungs-
haft,
wegen fortwgesetrter erschwerter Unzucht mit einem Manne u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1957, an der teiigenomnen habens
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr Schalscha Bundesrichter Dr. kenges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt aD in der Verhandlung, Bundesanwaltg® ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Juni 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Die seit dem 5. Juni 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchtheusstrafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Die Strafkanmer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrecheus nech § 175 a Nr. 5 StGB in Tateinheit mit einen fortgesetizten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB (Tall VB). Wesen seines versuchten Verbrechens nach $. 175 a Nr. 3 StGB (Tall a ) und wegen Verbrechens nach §§ 242, 244 StEB (Wegnahme einer Wolljacke) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, ferner wegen Tortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB in zwei Fällen (Fälle | «> und BD 0 auf zwei Geldstrafen von je 300 DH, ersatzweise für je 10 DM auf einen Tag Gefängnis erkannt. Die Untersuchungshaft hat sie in erster Linie auf die Geldstrafen angerechnet, die "damit bezahlt sind", im übrigen auf die Freiheitsstrafe.
Die Revision .des Angeklagten macht Verfahrensverstöße geltend und rügt. fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
Die Ausführungen der Revision sind sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in sachligher Hinsicht offensichtlich unbegründet. Die Anwendung der von der $Strafkammer jeweils angezogenen Strafvorschriften auf den von ihr festgestellten Sachverhalt entspricht dem Gesetz.
Auch die Strafzumessung enthält keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler\ Sie ist zwar in den Fällen FD un: SE insofern zu beanstenden, als die Strafkammer unmittelbar auf Geldstrafen erkannt hat, In § 175 StGB ist als Strafe allein Gefängnis angedroht. Die Strafkammer hätte daher nur eine Geldstkafe anstelle einer an sich vervwirkten Gefängnisstrafe RS sie zuvor die Voraussetzungen des § 27 tı StGB bejaht hatte. Turch diesen Irrtim ist der Angeklagte je&och nicht beschwert,
chen dürfen, wenn
so daß es deshalb der Aufhebung des Urteilg nicht bedarf.
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Gewissen bedenken unterliegen auch die Ausführungen des
eils zur Anrechnung der Untersuchungshaft. Dort heilt ee
Ciese sei dem Angeklagten gemäß § 60 StüB auf die erkannte P
fe anstırechnen, und zwar zunächst auf die Goidsirafen
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die unser Zusrundelegung der entsnrechenden Ersatzfreihcitsstrafe
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als Wertmaßstah als bezahlt gälteny zxch § 21 StGB entsprächen | die beiden Ersatzfreileitsstrafen von zusammen 60 Tagen Gefängnis einer Zuchthausstrafe von 40 Tagen.
Was Gie Strafkanmer damit sagen will, ist nicht obne weiieres erkennbar. Die Ersatzfreiheits- (Cefängnis-) Strafen sind neben und unabhängi.g von der außerden verhängten Zuchthausstrafe zusgesprochen, und die Untersuchungshafit ist nicht ohne weiteres mi5 der Vertüßung einer Zuchthausstrafe gleichzusetzen. Für eine Umwandlung nach § 21 StGB bestand daher kein Anlaß. Da sich aber der Hinweis auf den Umwandlungsmaßstab zwischen einer Zuchthaus- und einer Gefängnisstrafe auf die Ersatzfreiheitsstrafen bezieht,,sind die Darlegungen der Strafkammer dahin zu verstehen, daß sie die Geldstrafen nicht ırch 60, sondern durch 40 Tage Untersuchungshaft als getilgt und damit zugleich den 40 Tage überschreitenden Teil der Untersudkungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet hat,
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diese rt der Änrechnung ist der Angeklagte auf keinen
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Bald.s Busch Scharpeuseel
Dr.Schalscha Menges