Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 10.10.1957 – 4 StR 380/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR, 380/57 2263 011
ImNanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Lehrer Otomars Karlis P @EEREEB aus
EEE : geboren am WW. AD EB ir Dre (Li): 1et-
tischer Staatsangehöriger, in dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen ünzucht nit einer Abhängigen
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Oktober 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender
Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner
Bundesrichter |: I. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsarwalt iD in der Verhandlung
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ha md bei der Verkündung r
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
“für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 4, April 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten üss Rechtsnittels zu tragen.
Die seit den 5. April 1957 in dieser Sache
erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie uü.::
drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründez
Der Angeklagte, von Geburt Lette, war von September 1954 bis zu den Sommerferien 1956 Lehrer am Gymnasium des Ausländerlagers AED in IWW: Er unterrichtete dort in der ersten und zweiten Klasse. Zu den Schülern der 2, Klasse gehörte die am. ED EEE geborene Biruta DW, die Tochter eines in Ve in Ho wohnhaften Studienrats, die auch im Internat des Gymnasiums wohnte, Seit dem 1. April 1956 war der Angeklagte ihr Klassenlehrer. Hit dieser Schülerin hat er vom 20. September 1955 bis zu seinem Ausscheiden aus der Schule wiederholt, schließlich etwa einmal wöchentlich, geschlechtlich verkehrt. Hierdurch wurde das Mädchen etwa im Juli 1956 schwanger. Als Biruta ihm das im September 1956 brieflich mitteilte, übersandte er ihr Shinin-Tabletten und versuchte sie in mehreren Briefen dazu zu überreden, ihre Schwangerschaft durch die Einnahme dieser Tabletten zu unterbrechen. Der Angeklagte ist seit 1951 verheiratet und Vater von zwei Kindern. Diese Ehe ist nicht glücklich.-
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 üUr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem J.;hre verurteilt.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen £Errolg-
Mit der Verfahrensrüge wird geltend gemacht, daß der
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Tatrichter die Biruta DB unter Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO nicht als Zeugin vernommen habe. Die Revision hält auch die Vorschrift des § 261 StPO für dadurch verletzt, daß die Strafkammer "zu Ungunsten des Angeklagten Tatsachen verwertet" habe, von denen sie "offenbar nicht voll überzeugt" war; damit wird auf die Ausführungen der Urteilsgründe zu der Frage Bezug genommen, ob "das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Biruta von einer echten Liebe bestimmt" gewesen sei. Zu beiden Verfahrensrügen wird bei krörterung der Sachrüge Stellung genommen.
1.) Der auf § 174 Nr. 1 StGB gestützte Schuldspruch läßt Rechtsfenler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.
Das die demals 18 - 19jährige Biruta der ürziehung und Ausbildung des Angeklagten anvertraut war, hat das Landgericht zutreffend aus der Stellung des Angeklagten ais ihr Lehrer und aus den besonderen Verhältnissen der Lagerschule hergeleitet.
In dieser seiner übergeordneten Stellung hat der Angeklagte seine Schülerin auch zur Unzucht mißbraucht Nach feststehender Rechtsprechung bezweckt § 174 Nr. 1 StGB die Reinhaltung derartiger Überordnungs- und BetreuungsverhAältnisse von geschlechtlichen Einflüssen; wem ein Minderjähriger in dieser Weise anvertraut ist, von dem erwartet das Gesetz, daß er seinen Einfluß dahin ausübt, die ihm anvertraute Person vor schädlichen Einflüssen auf geschlechtlichem Gebiet zu bewahren. Das stellt gerade auch die von der Revision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Amtl. Sarınlung Bd. 8 S. 278 /280/) an den Anfang ihrer Ausführungen über den Begriff des "liißbrauchs", Auch durch einen
nit Zustimmung oder gar auf Anregung seines Schützlings vorgenommenen Geschlechtsverkehr verletzt der Täter in aller Re-
gel jene Pflicht. Der festgestellte Sachverhalt bietet kei-
nen Anhalt dafür, dais es sich hier um einen der seltenen Ausnahmefüälle handelte, in denen die Zustimmung der abhängi-
gen Person "rechtlich beachtlich" sein könnte, weil beide Beteiligten aus Beweggründen gehandelt hätten, die vor der Rechtsoränung bestehen können. Der Sachverhalt, von dem die Revision ausgeht, daß. nämlich "offenbar beide in der ernsten Absicht späterer ehelicher Verbindung handelten", entspricht
nicht den Feststellungen des Landgerichts. Daß im Gegenteil
bei den Angeklagten "keine echte Liebe vorlag", schließt der Tatrichter insbesondere aus dem Verhalten des Angeklagten, nachdem ihm die Schwangerschaft des ilädchens
bekannt geworden war, "indem er ihr unter Übersendung seiner Auffassung nach geeigneter Mittel eine Abtreibung der Frucht nahelegte und schließlich jede Verbindung zu ihr abbrach".
Diese Folgerung ist denkbar und mit den Mitteln der Revi- ir sion nicht anzugreifen. Daß die Strafkammer von dieser Ge- u sinnung des Angeklagten "nicht voll überzeugt war", wie Bi die Revision meint, läßt sich aus den vorhergehenden Sätzen
des Urteils nicht schließen. Was die Revision sonst gegen
diese Feststellung vortfägt, sind unzulässige Angriffe ge- ” gen die Beweiswürdigung. 0
Gerade bci Obhutsverhältnissen, die - wie hier - durch das Vertrauen der zitern der Kinderjährigen begründet sind, kann es nicht allein darauf ankommen, od der Zögling dem Geschlechtsverkehr aus echter Liebe und in der ernsten Absicht späterer zheschließung zugestimmt oder ihn angeregt hat, Wenn diese Gesinnung bei du Obhutspfli chtigen fehlt und er nicht "im Bewußtsein seiner Verant-
wortung und unter voller Wahrung der beiderseitigen mensch- ‚ lichen Achtung" handelt (vgl. BGH aaO S. 282) und das Vertrauen des Kädchens zum Geschlechtsverkehr mißbraucht, begeht er das nach § 174 ir. 1 StGB strafbare Unrecht. Denn diese Vorschrift will auch das Vertrauen sowohl der Eltern wie auch der Allgemeinheit darauf schützen, daß Betreuungsverhältnisse dieser Art von geschlechtlichen Besiehungen freigehalten werden und dal der Übergeordnete die Gelegenheit zu geschlechtlichen Annäherungen. die solche Obhutsverhültnisse vielfach bieten, nicht ausnutzt. Für die Erfüllung jener Obhuispflicht müssen gerade gegenüber einer von ihren Litern getrennten, ih einem Schulinternat lebenden Schülerin an einen Lehrer besonders hohe Anforderungen gestellt werden: Daß der Angeklagte diese scine erhöhte Verantwortung von Anfang an mißachtete, konnte die Strafkammer ohne Nechtsfeller aus seinem späteren Rat zur Abtreibung schließen,
Es bestand auch keine Veranlassung, zu dieser Frage die DB als Zeugin zu vernehmen. Die bei den Akten befindlichen Briefe des Angeklagten, die zum Teil in der Hauptverhandlung verlesen worden sind, weisen teilweise auf seine Bindung an Frau und Kinder hin und konnten der Strafkammer auch im übrigen nicht die Erhebung weiterer Beweise darüliber nahelegen, ob er die geschlechtlichen Beziehungen zu seiner Schülerin etwa in der ernsthaften Absicht späterer ehelicher Verbindung aufgenonmen habe. Briefe der DB auf die sich die Revision in der Verfahrensrüge bezieht, befinden sien nicht bei den Akten; sollte der in der Verhandlungsniederschrift erwähnte Brief an den Angeklagten, der in der Hauptverhandlung vom Dolmetscher Übersetzt wurde und dann Gem Angexlagten ausgehändigt worden ist, von der vegperzestammt haben und von der Revision zur Begründung Ger Veriah-
rensrüge für geeignet gehalten worden sein, so hätte sie seinen Inhalt in der Revisionsbegrünäung mitteilen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Nach dem Sachstande, der vom Revisionsgericht berücksichtigt werden kann, brauchte sich dem Tatrichter die Vernehmung der DB unso weniger aufzudrängen, als nach der Sitzungsniederschrift weder der Angeklagte noch der Verteiäiger ihre Vernehmung beantragt haben.
2.) Auch im Strafausspruch sind Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagter nicht erkennbar.
Aus diesen Gründen muß die Revision des Angeklagten ver- .;.
worfen werden,
Rotberg Krumme Sauer Hoepner Flitner
A.