Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 03.10.1957 – 4 StR 248/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 248/57 2263 017
Im Namen des Volkes Ina der Strafsache
gegen’
den Rergmann Velter Sc rn EEEEEED zu: Vo-Süc, geboren an @. ID ED in Dam.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung vom 3. Oktober 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumnme Eundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beoitzenge Richter, '. Staatsanwalt a en als Vertreter der Bundssanneltschaft, Justizangestellter m . als Urkuhdsbeumter der Bekchäfisstelle,
für lecht erkannt:
Auf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des schwurgerichts in Bochum vom 3. Novenber 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.
‚. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, “ auch über die Kosten des Rechtenitteles, an das Schwur- ' gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen,
Gründes
Der Getötete war vom 3. Mai bis zum 15. November 1954 Untermieter des Angeklasten und seiner Ehefrau gewesen und hatte mit der Zeit wie ein Familienmitglied an den gesamten häuslichen Leben teilgenommen. Auch nach seinem Auszug änderte sıch an diesem persönlichen Verhältnis nichts, er verkehrte nack vie vor töglich mit den Eheleuten Schw. erkielt von iunen Verpflegung und schlief mittags auf der Couch in inrem „Ohnzimuer.
Au Nachmittag des 18. Dezember 1954 hatte Hl>., der angeirunken war, in einer Gastwirtschaft einen Streit mit einem anderen Handelsvertreter gehabt, bei dem er einen Faustschlag auf die Oberlippe erhielt, Danach begab er sich zum Angeklagten und zeeiner Ehefrau und blieb in der Zeit von 19.30 Uhr bis gegen Hitternacht mit ihnen zusammen, wobei ihn die Eheleute Sch zucime1 in seine Wohnung begleiteten und schließlich euch dort zurückließen. Dabei kam es mehrfach zu erregten lortwechseln zwischen ihnen und HEEB: Nachdem cr sie in dieser Nacht gegen 0.50 Uhr schon einmal durch Läuten an der liaustür, den auf: Phacht doch auf, ihr Feiglinge!", und Klop’en an ein Fenster vergeblich um Einlaß gebeten unä sich dann emeut betrunken und herumgestritten hatte, erschien er gegen 1.20 Uhr wiederum Einlaß fordernd vor dem Hause und schlug eine Pensterscheibe der Aaustür ein. Der hiervon erwachte Angeklagte erkaunte kinter der zunächst noch nicht geöffneten Haus#ir den IB ni "äronte ihm, dea dies Maustriedenspbruch sei", als jener sich nicht entfernte, holte der Angexlagte sogleich aus den Keller einen 30 - 40 ca langen Besen olıne Siiel, dessen sorsten schou stark abgenützt waren. Als er je;sz: die ıla.s-
‚tür öffnete, stand HB an üer untersten der beiden Süulen, ‘die vdm Zugangsweg zur Haustür führten. Ohne ein Wort zu sagen, schiug der Angeklagte mit dem Besen, den er mit beiden HKünden
umfaßt hieit: in voller Wucht von oben auf den Kop? des Hii> ein, .der in diesem Augenblick noch einen Hut trug. Der Geschlagene: ging, ohne sich zu wehren, einige Schritte zurick, riefr "Walter,
ich wili ja nichts von Dir, ich wilı ja nur Deine Frau sprechen", und kam mit ülesen Worten wieder auf die Haustür zu. Jetzt stürzte sich der Angeklagte mit den Worten: "Geh weg, oder ich
. schlage Tioh auf der Stelle tot!" auf Hajduczek und drückte ihn zur Seite, wobei beide neben der Haustür auf den Rasen fielen. Der Angeklagte erhob sich aber schnell und schlug erneut mit
dem üesen auf den noch am Boden Liegenden ein. Dabei sagte ers "Hast Du jetzt genug, ich schlag Dich sonst auf der Stelle tot!" Dann kehrte er ins Haus zurück, verschioß die kaustür .ınd legte sich schlafen, ohne sich weiter um FB zu kümmern- Durch
. seine Schläge hatte er das Schädeldach des Ei gesprengt und ein darunter liegendes Blutgefäs zerriäsenz die dadurch ‚verursachte Blutung hat zu einer zentralen Tähnung und zum
. Tode geführt.
. Die Revision beanstandet des Verfakren una rügt Gie Verletzung Ges achlichen Rechts. gie hat Erfolg.
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. 1) Die Revision hält unter Anführung der Entscheidung Beist 3, 197 die tatrichterliche P2licht zur volistänäigen. Aufklärung des Sachverhalts. für verietzt, weil Gas Schwur-- gericht nicht einen Sachverständigen darüber gehört het, "ob es Cem zu jähen Zorn herausgefordersen Angezlagten in seiner unvezschuideten Aufwallung überhaupt wöglich war, nach besserer Kinsicht zu handeln, oder ob richt zum wenigsten die Toraussetzuugen des } 51 Abs. 2 StGB bei ibm vorlagen”,
Liese düge ist Derechvigr.
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Eine Bewußtseinsstörung i. S. des § 51 StGB liegt vor, wenn das Selbstbewußtsein des Täters oder sein Bewußtsein der Außenwelt oder die Bezichung beider zu einander getrübt oder teilweise ausgeschaltet und damit seine selbstverantwortliche Willensbestimung gestört ist (Hezger, IK Anm 5 zu § 51 StGB; Ochler, GoldtA 1956, 1 ff, bes. S. 5; RüSt 63, 46 [47]). Sie kann auch äurch eine besonders schwere Zornaufwallung, durch cie plötzliche Entladung einer long aufgestauten Erbitterung verursacht werden, wobei der unvermutet entfesselte "Antrieb aus der Tiefenschicht" den steuernden Verstand überrennt. Ist dieser sogenannte "Affektsturnm" ‚so stark, daß er durch Gegenvorstellungen überhaupt nicht mehr abgewendet oder gezügelt werden kann, also naturnotwendig unbeherrscht bleibt, so ist § 51 Abs. 1 StGB anzuwenden. Hat die Trübung des Bewußtseins (einer der sog. "biologischen!" Voraussetzungen beider Absätze des § 5i StGB) die Kinsichts- oder Hemmungsfähigkeit des Täters bei Anlegung eines strengen Meßstabes erheblich ‚vermindert; so hat der Tatrichter zu prüfen, ob eine ‚Milderung der Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StEB angenessen ist (vel. Hegger, IK Anm, 5, bes. 5 ce zu § 51 StGB; oeast 3, 19 und 805 BGHSt 3, 194; 6, 329; T, 525). '
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Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer Bewußtseinsstörung erwogen hate Dazu bestand aber Veranlassung, weil die Tat'nach den Feststellungen, mit denen das Vorliegen mildernder Umstände bejaht wird, ereıchtlich persönlichkeitesfremd, "unbedacht",
"impulsiv", "aus der Situation des Augenblicks heraus", aus "jähem Zorn über die nächtliche Ruhestörung" entstanden ist
(VA 15). Die Vorgeschichte dieser Jühzornstat spricht schon jetzt in gewissen Maße für das Bestehen länger aufgestauter Spannungen zwischen den beiden Männern. Das alles mußte den "atrichter zu dem Versuch veranlassen, unter Hinzuziehung oines suaonvorstänäigen die nach den bisherigen Feststellungen bei diesem Angeklagten auffällige Heftigkeit und Gewalt seiner tit- -ichen Antwort au? die nächtliche Auhestörung eines betrwukenen
nahen Bekannten psychologisch zu entschlüsseln und so die kKöglichkeit einer zeitweiligen völligen oder teil:..eisen Unsurechnungsfübigkeit des Angeklagten auszuschlicßen.
Da diese Prüfung unterblieben ist, muß das Urteil auf-
gehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden:
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