Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.10.1957 – 2 StR 343/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR 343/57
22 60 002 Tıma Namen des Volkes
In der Strafisache
gegen
den Kaufmann Gerhard HB aus SEE: sort geboren cn GE 557.
wegen Konkursvergehens u.a»
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Totterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho? > in Be der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «EB .. 0 ”
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .. Ze.
für Recht erkannts on | in Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts in Osnabrück vom 25. Januar 1957 wird verworfen. .
Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, daß die Worte -;
"wegen Konkursvergehens" ersetzt werden durch die Worte
"wegen fahrlässigen Vergehens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 Ko".
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
—u un. en
Der Angeklagte ist unter Freisprechung in Übrigen wegen Konkursvergehens im Sinne des. § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, wegen Betruges, wegen versuchten Betruges, wegen Vergehens gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen und wegen Untreue zu einer Gesamt-
straf von neun Monaten Gefängnis und einer Gelästrafe von ! 000 DM | verurteilt worden; die Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe
wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver- v 'fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des ‚sachlichen.
. Rechts
u. zen
a) Die Behauptung der: Revision, das Landgericht habe
' in seinem Urteil übersehen;. daß ‚es die etwa. den Angeklag- ..;ten- ‚entlastenden Gesichtspunkte von sich aus prüfen. ‚mußte, - ‚ist offensichtlich ‚unbegründet. Die Feststellungen” des. Gerichts: u über die Zurechnungsfähigkeit. des Angeklagten“ "beruhen ‚auf de r gebnis. der. Hauptverhandlung und können: sich. ‚insbesondere‘ aus; ‘der : ‚Einlassung. des Angeklagten. ergeben haben. Sie. setzten. eine. ‚Ner- me
mehmung des. Intersuchungeriehtere nie Bi
Auch hat äie Strafkammer nicht‘ nur auf Grund‘ des Ver- BR
| haltens. des Angeklagten während des Ermittlungsverfahrens;
sondern weiter im Hinblick. auf sein persönliches. ‚Auftreten. in
der ‚Haupiverhandlung die Überzeugung gewonnen, daß, hinsichtlich”
"seiner Zurechningsfähigkeit zur Zeit der Taten keine Zweifel. bestehen BE 26i StPO). ;
_ auf ‚die, Bestimmung in E 61.Ur. 2 StPO ‚offensichtlich unbegründet:
b) Entgegen der heinung der Revision nedarf es nach dem Gesetz nicht notwendig einer Darlegung im Urteil, auf Grund welcher tatsächlicher Unstände das Gericht jeweils seine Überzeugung gewonnen hat (5 267 Abs. 1 StPO):
Über die Sachkunde eines vernommenen Sachverständigen entscheidet der Natrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. So-
weit die Revision in diesen Zusarinenhang mit ihrem Vorbringen zu- ®
gleich die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt;
sich dem Landgericht nicht aufdrängen, auch noch ein betriebswirtschaftliches Gutachten in ‘dem ven der Revision umschriebene Sinne zu erheben.
kann sie keinen Ürfolg haben. Denn nach dem Sachverhalt mußte en n |
e) Über den Antrag auf nochmalige Vernehmung des Zeugen vg
konnte das Landgericht unter Beachtung seiner Pflicht zur Wahr-
heitsermittlung nach seinem freien Ermessen befinden. Da die
Strafkamier überzeugt war, daß auch eine erneute Vernehmung des
Zeugen keine Aufklärung bringen werde, ist rechtlich nicht zu
Eu beanstanden, daß sie wiederholte. Vernehnung des. Beugen ablehnte u (wei. rast A 322). je
u iverdies kann. äie Rüge. der Verletzung der Hicht erlichen. Auf-. Misrungspflächt von der Revision nicht demit begründet. werden, es. \ . hätten an.den Zeugen noch. weitere Fragen gestellt. werden ‚nüssen@® : (BEHSt 4,125, 126); Das Nerfahren des Gerichts: ist. also auch. aus‘ „des | Gesichtspunkt‘ nicht. zu veonptanden. Te
a) Der. Einwand der Revision, der Zeuge <w hätte ala Geschädigter nicht unter Ei vernommen werden dürfen, ‚ist. in Hinblick
2, ) Die, ‚Eis. der Verletzung. sachlichen. Rech tse
= EDER. an Un ren An Ba: m .
a): Die Revision vermißt. zu Unrecht eine’ Feststellung des Gerichts, ob der Angeklagte sich vorsätzlich oder
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gen in den Büchern. nicht fortlaufend und chronologisch‘ : vorgenommen, was. ‚namentlich auf. die. Geschäftsvorfälle ab. Juli, 1953 für: ‚die. Bankverbindung: des Angeklagten zutraf: Auch. weist. das:
u 3 7 aus: der Zeit Septenber/Oktober 1953. erst in Dezember. 1953 . „machgebucht worden sind.. Die. Strefkamer- ‚Kommt. auf, Grund
.. die Bücher. des Angeklagten sowohl in dem. Nextil- als ‚auch in: dem Düngemittelgeschäft so unvollständig geführt. waren, daß -. I
fahrlässig des Vergehens nach § 240 Abs. ! Nr. 3 KO schuldig gemacht hat: Denn das Urteil sagt eindeutig, daß ihm ein fahrlässiger Verstoß dieser Art zur Last fällt.
Soweit die Revision der Meinung ist, daß ein Verschulden des Angeklagten überhaupt nicht vorgelegen habe, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch und ist daher unbeachtlich.. Sie kann nicht einzelne Vorgänge, die im Urteil geschildert sind, als unrichtig bekämpfen. Vielmehr ist, und zwar auch für das Revisionsgericht, in tatsächlicher Beziehung das bindend, was der Tatrichter als Ergebnis der Hauptverhandlung in seinen Urteil feststelit. Wenn die Kevision eine. dem. Sachverhalt des Urteils widersprechende eigene Beweiswürdigung vornimmt, 1äßt sie außer acht, daß sie nur die Verletzung des Gesetzes rügen, also nur Rechtsangriffe erheben kann u.
8: 337 Abs. 15320).
: Nach den. Peststeläungen des. Urteils wurden die Aufzeich-
‚eil. darauf kin, daß..die Geschäftsvorfälle mit; ‚dem ‚Güßgtahlwerk der Äysführungen des Sachverständigen. zu. der Überzeugung, "daß
sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewährten. Hierbei
nat das Gericht ersichtlich auf äie Zeit der Konkurseröffnung . ‚abgestellt. Denn es sagt in diesem Zusammenhang gegenüber den
Verbringen des Angeklagten, der sich mit Krankheit entschuldigt
en
hatte, ausdrücklich, daß er im Laufe der Jahre vor_der ‚Konkurs-.
== und: einen Teil der ‚sicherungshalber übereigneten Waren frei-
einwandfrei und erschöpfend., alle Tatbestandsmerkmale des ‚Be- = ... trugess ‚Die Tatsache, ‚saß die (u GmbH nach Konkurs-
-5-
eröffnung nur einmal für die Dauer von etwa i4 Tagen beitlägerig krank gewesen ist.
Hiernach ist ein sachlichrechtlicher Mangel der Verurteilung wegen fahrlässigen Vergehens gegen § 240 Abs. i Nr. 3 KO nicht zu erkennen.
Im Hinblick auf die Vorschrift in § 260 Abs, 4 Satz 1 St?‘ ist es geboten, diese zutreffende rechtliche Bezeichnung der Tat in den Urteilsspruch aufzunehmeüi.
b) Bei dem Betrug gegenüber der a GmbH handelte der Angexlagte nach den Feststellungen des Urteils mit der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen: Er wollte erreichen, daR ein Teil der sicherungs- . weise an diese Firma übereigneten Waren von dieser. ‚Preigegeben würde. Zu diesem Zwecke täuschte er ‚deren Vertreter
. durch die Überreichung der. falschen Bilanzen, & der- demzu-
., folge über die wehre Vermögenslage des Angeklagten‘ irrte
‚gab: Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte, verpflichtet: gewesen wäre,. die: DD) GnibH. über: ihren durch‘ . ‚Seine. Täuschung. verursachten Irrtum. aufzuklären, . ist: recht- u. "lich nicht zu beanstanden. Damit: ergeben. die Urteilsgründe" .
eröffnung die ihr übereignet gebliebenen Waren zu verwerten suchte "und dabei deren linderwertigkeit feststellte, 1äßt auch. keinen Zweifel, saß ‚eine wirksame Sicherungsibereigmung auf sie vorlag. z
e) Nach dem Sachverhalt hatte der Angeklagte allerdings im Zeitpunkt. der Sicherungsübereignung der Waren.an die v X mbH bereits seine Zahlungen eingestellt- 'In-,
ei | Die Verurteilung wegen. Betrugsversuches, zum} ohteit $r ‚der‘ Bank: für Gemeinwirtschaft läßt keinen sachlichrechtlichen.- ‚Fehler. erkennen. Die mäuschungshandlung, die der Angeklagte “äurch. die ‚Überreichung der falschen Bilanzen vorgenommen. hat, ist won der Strafkamner zutreffend bereits. als An-. "fang, der Ausführung des Betruges, den der Angeklagte. vorhatte, gewertet worden. Zu Unrecht sieht, "die Revision darin nur eine. Vorbereitungshandlung. Daß die Niederlassung: der Bank , zu Für Gemeinwir tschaft in > noch mit der Angelegenheit,
dessen konnte diese Tatsache die Unwirksaukeit des $icherungsübereignungsvertrages nicht ohne weiteres begrün-
den; die konkursrechtliche Anfechtbarkeit hat diese Un-2
wirksanmkeit nicht zur Folge.
ä) Nach den Darlegungen des Urteils sprechen die von
‘ der Strafkammer festgestellten Tatsachen und die Lebens-
erfahrung dafür, daß der Angeklagte als Betriebsinhaber die Unrichtigkeit der Bilanzen gekannt hat. Das Gericht stellt entsprechend anschließend ausdrücklich fest, daß
der Angeklagte sich darüber klar war, seine Geschäftspart-
ner würden durch die von ihm eingereichten bewußt falschen Bilanzen in ihren Entscheidungen bestimmt werden. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte erkannt hatte, die Bilanzen seien
falsch, und daß er trotzdem von ihnen zu dem ange ‚gebenen Zweck Gebrauch gemacht hat. Der Angeklagte hat
also nach der Überzeugung der Gerichte gewui 3b, daß die Bilanzen nicht der wahren Lage seines Betriebes. ‚gerecht
. würden. Unter diesen Umständen ist es. für seine "'Täuschungshandlung’ entgegen der. Meinung. der, ‚Revision velanglos, ob, EL en er selbst die falschen Bilanzen 1 aufgestellt hatt ‚oder ein: en anderen. ° N
\ Strafkammer, daß der Angeklagte unter äiesen Umständen
Vereinbarung. verpflichtet war, die Vermögensinteressen.
5 nu zu beanstanden wei: dazu BGEHSt 5, er
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defaßt worden ist und die Bank sich nicht tüuschen ließ, ist für die rechtliche Beurteilung der Trage, ob Betrugsversuch vorliegt; nicht entscheidend.
Ein strefbefreiender Rücktritt von diesem Versuch liegt nicht vor.
f)_ Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue im Fell RO] ergeben sich keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den mit der Firma vereinbarten Sonderbedingungen gingen die durch den Weiterverkauf vunbezahlter Kartoffeln erzielten Erlöse bezw. die daraus entstandenen Forderungen bis zur Höhe des Rechnungsbetrages für die Lieferungen und aller Nebenforderungen auf die Lieferfirma TB über. Auch die getrennte Aufbewahrung der so vereinnahmten Gelder durch den Angeklagten für die Firma TED wurde ausdrücklich vereinbart: Bi dem Umfang der Lieferungen, die über einen bloßen Einzelfall. hinausgingen und deswegen notgedrungen sich Aber. eine gewisse, Zeit erstreckten (24 Waggons); sowie. im: Hinblick auf die eingehenden Sonderbedingungen, ‚die im. In- ‚teresse der Lieferfirma zur Wahrung ihrer Belange‘, ‚durch: - den: Angeklagten vereinbart ‚wurden; . ist die Folgerung. der
nei der Abwicklung. der. Kartoffelgeschäft e. zufolge ‚dieser
der. ‚Firma R ) und damit für ihn fremäe Vermögensinteres-., .. sen im Sinne. des § 266 StGB wahrzunehnen, rechtlich nicht
8). :Zu’dem Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen stellt das Urteil ausdrücklich fest, daß der
Angeklagte zur Wiedererlangung des von der Bank gekündigten Kredits eine unwahre Bilanz eingereicht hat, unä zwar vorsätzlich, da er wuite, daß die überreichten Bilan-
zen falsch waren. Der Vorwurf der Revision, das Landgericht habe bei dieser Straftat den Vorsatz des Angeklagten nicht festgestellt, wie es überhaupt nicht auf die subjektive
Seite des Falles eingegangen sei, ist daher unzutreffend.
h) Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der ailgemeinen Sachrüge auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist seine Revision zu verwerfen. |
.BalÄUs _....... 2. Deu Dotterweich...... Schardendeel.. .....
Dr. Schalscha BE Menges _