Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 26.09.1957 – 4 StR 43/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_43/57 2241 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Tiefbauarbeiter Eduard S EEE au: 1 CE, geboren au EB 1930,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krunime Bundesrichter Dr. Sauer Bundesricohter Hoepher Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsannalt ED _ . "ala: Vertreter der Fundesannaltechatt, Tustigangestellter am : ' ale Ufkundsbeanter der Geschkfisstelle, ‚für Recht erkannt: u
Die Revision der Steatsannaltschatt gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Münster vom 9. Oktober 1956 wird verworfen.
Die Kosten des Bechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsrechtszuge werden der Landeskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründes
Der zur Tatzeit fünfundzwanzigjährige. seit 1954 verheiratete Angeklagte wohnte in Billerbeck im selben Hause mit dem früheren Landwirt Lg. den das Urteil als einen "Mann im besten Alter" bezeichnet. Im war im Mai 1956 als krank und arbeitsunfähig ausgesteuert worden, bezog zuletzt Unterstützung aus der öffentlichen Fürsorge und bestritt seinen Unterhalt mit von der Rente einer Witwe VEED, zu der er in einem "eheähnlichen Verhältnis" stand. Im letzten Jahr vor äer Tat des Angeklagten trank ID fast täglich eine bis zwei Flaschen billigen Wermutwein, den er mit sogenanrten "Leckbier" aus Gastwirtschaften vermischte. Wenn er getrunken hatte, war er streitsüchtig und "mitunter unberechenbar". In solchem Zustande hatte er im März 1956 schon versucht, auf BB, den Schwager des Angeklagten, unvermutet mit einem Beil einzusachlagen, und ihn, nachdem dieser Schlag abgefangen war, mit einen Hammer auf die Schulter geschlagen.
am 14. Juni 1956 hatte Igggggmwäie Ehefrau des Angeklagten in Gegenwart eines beim Umbau des IHauees beschäftigten Maurers durch Redensarten geschlechtlichen Inhalts in ihrer Frauenehre beleidigt. Dies verbat sich der Angeklagte am Abend desselben Tages, als Tg nit ihm ein allgemein gehaltenes Gespräch begann. Ip pestritt das ihm Vorgeworfene, der Angeklagte blieb aber bei seinen Vorwürfen und gab ihm zu verstehen, daß er seiner Frau Glauben schenke. ICEB stand dann auf und gestikulierte wild mit seinen Händen. Dann schlug er plötzlich dem Angeklagten mit der geballten Faust vor die Brust. "Un einen weiteren Angriff IB: auszuschließen", schlug
der Anseklaste diesem mit der rcochten und linken Faust mindestens je einmal links und rechts gegen das Kinn. Durch die Einwirkung dieser Schläge wurde die ÖÜberkieferprothese Iggggipe, von deren Vorhandensein der Angeklagte nichts wußte, zertriümmert und in seinen Kehliiopfeingang gedrückt; dadurch wurde der Kehlkopfdeckel zugedrlickt. Zugleich brachen der Unterkiefer links und der Oberkiefer rechts; das verursachte eine üErschlaffung und eine geringe Verengung des Kehlkopfeingangs. Das Zusamnenwirken dieser Umstände führte in etwa drei bis vier Kinuten Is
Tod durch Ersticken herbei,
Das Schwurgericht sieht den äußeren Tatbestand der 3 | §§ 223 Abs. 1, 226 StGB als verwirklicht an, nimmt aber an, daß die Schläge des Angeklagten durch !otwehr gerechtfertigt seien. Es hat ihn daher insoweit freigesprochen und ihn nur wegen weiterer Schläge, die er auf Grund eines neu gefaßten Vorsatzes dem bereits hingestürzten Tg als "Denkzettel" für die Beleidigung seiner Ehefrau ver-
setzt hat, aus § 223 Abs. 1 StGB zu einer Gefängniastrafe von drei Monaten verurteilt.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Revision führt zur Sachrüge mur noch aus, daß die Feststellungen des Schwurgerichts weder die Annahme einer Notwehrlage im Sinne des § 53 StGB, noch die einer vermeintlichen Notwehr rechtfertige; auch sei es zweifelhaft, ob derart wuchtige Fausthiebe zur Abwehr erforderlich gewesen seien. Ihr ist zuzugeben, daß der Tatrichter die Anwendung des § 53 StB ausärücklich nur danit begründet, der Angeklagte habe sich nach ID»
Schlag an dessen Überfall auf seinen Schwager Yin srinnert, nunmehr "das Gefühl" (UA 5) oder "die überzeugung" (UA 8) bekommen, "es werde Zeit etwas zu unternehmen, um IB an Ger Fortsetzung des Angriffs zu hindern". und jetzt zugeschlagen, um einen weiteren An-
griff IB: auszuschließen. Die nach § 53 StGB uneräßliche Feststellung des äußeren Tatbestanäs
eirer Notwehrlage ist aber den Urteilsgründen insgesamt
zu entnehmen. Ihr Hinweis auf den Vorfall nit BEEEED
sollte sich ersichtlich nicht nur auf einen vermeintlichen Angriff IglBs bezichen, sondern feststellen, daß er sich nicht mit dem einen Schlag begnügt, sondern seinen Angriff auf den Angeklagten ebenso fortgesetzt
haben würde, wie er das einige Monate vorher SEE gegenüber trotz dessen Abwehr getan hatte. Eine solche Einstellung IB, die - nicht nur nach der Meinung
des Angeklagten, sondern in Wirklichkeit - unmittelbar
in eine Verletzungshandlung umschlagen konnte und dadurch den Eintritt einer unmittelbaren Rechtsverletzung androhte, so daß ein weiteres Hinausschieben der Abwehr deren Erfolg‘ in Prage gestellt haben würde, war rechtlich ebenfälls ein - gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, der den Angeklagten zum Gegenangriff berechtigte (R6St 16, 69 /7175 53, 1325 67, 337 3397). Daß das Urteil so zu verstehen ist, ergeben auch seine ergänzenden Feststellungen bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, nämlich: Tem sei nicht als Schwächling anzusehen; wenn er auch von kleiner Statur war, so sei er Öoch nur wenig kleiner als der Angeklagte und ein Mann im besten Älter gewesen, habe auch als langjähriger Landwirt Über entsprechende Kräfte verfügtz; auch sei er trotz hohen Biutelkoholgehalts reaktionsfähig gewesen,
-5.
Dias? Feststellungen stützen zugleich - rechtlich un-- angreifdar — die Darlegung, daß die Taustliiebe des Angeklagten gegen IB: Kinn zur Abwehr seines noch gegenwärtigen Angriffs erforderlich waren. Das Schwurgericht stellt ausdrücklich fest, der Angeklagte habe hierbei nicht gewußt, daß IB eine Oberkieferprothese trug.
II. Auch im übrigen ergibt die durch die Sachrüge gebotene Nachprüfung des ganzen Urteils sachlichrechtliche Fehler weder zugunsten noch zuungunsten des Angeklagten.
Rotberg Krunme Sauer Hoepner Flitner