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BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 4 StR 367/57

4. Strafsenat

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Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetzs StVO 88 3 Abs, 1, 4 Abs. 4

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Aktenzeichens 4 StR 367/57 AG Eichstätt

Beschluß des BGH vom 25.9.1957 '

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4_StR. 367/87

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In der Strafsache

gegen 1. den ver is tedrich FR u 3 ebcı di) ne 191? in (IKr da), . 2. den Fuhronternehmer Xarl aus R ee,“ am EB 1205 : (IKr, G - wegen Übertretung der StVO I WE

hat der 4. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts auf den Voriagebeschiuß des Bayerischen Obersten Lendesgerichts vom 29, April 1957 vdeschlossens

Ein Verbotsschiid, durch das für eine bestimmte Straßenstrecke eine Gewichtsbeschränkung für Fahrzeuge angeordnet ist, muß ein Fahrer, der es wahrgenommen hat, auf allen Teilen der Strecke und während des ganzen Verlaufs seiner Tahrt beachten, wenn diese ein einheitliches, schon beim Passieren des Verkehrszeichens geplantes Unternehmen darstellt.

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Die Angeklagten fuhren am 21. März 1956 mit einem unbeladenen Lastizug auf der Zür Fahrzeuge nis über 6 to Gesamtgewicht wegen Trostenfpriichen gesperrtien Landstraße von Kipfenherg nech Denkendorf. Beide Endpunkte dieser Strecke waren durch Verbotszeichen nach Bild 18 der Anlage zur Siraßenvrerkehrscerdnung verschrifimäßig bescnildert, Das in Kipfenberg stehende Verkehrszeichen bemerkten die Angekiasten, fiihren aber weiter, da ihr Fahrzeug das zugelassene Höcästigewicht nicht Üderschriti. Unterwegs - vor

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Denkender? - neluden sie den Lasizug in einen abseits gelegenex Waldstück mit Hoiz, so daß der Maschinenwagen mit Ladung mehr ais 6 to wog, und fuhren denselben Weg nach Kipfenberg zurück. An der Stelle, an der sie wieder aus

dem Waldweg auf die gesperrte Landssraße einhogen, und

im weiteren Verlauf der Strecke. nach Kipienverg war kein Verbotsschild aufgestellt, das auf die Gewichisbeschränkung hinwiess

Mit Rücksicht darauf hat das Amtsgericht in Eichstätt die Angeklagten, denen ein Versioß gegen §§ 5, 45 StVO zur Last gelegt wird, freigesprochen. Es vertrivt in Anlehnung & en. die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgeriohts (Entscheidungen in Strafsachen Jahrgang 1955, 207) die Ansicht, daß für den Verkenrsteilnehmer nur die an Ort und Stelle sichtbaren Verbotszeichen verbindlich seien; auf Überlegungen dürfe er nicht angewiesen sein. 4A

Die Revision der Siaatsanwaltschafi rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Ihrer Auffassung nach genügt es, daß En die Angeklagten im vorliegenden Falle auf der Hinfahrt in Kipfenberg von dem bestehenden Verbot Kenntnis genommen hatten,

Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte an seiner früheren Rechisauffassung festhalten und die Revision der Btaatsanwalischaft als unbegründet verwerfen. Es sieht

ich jedoch durch ein Urteil des OLG Braunschweig vom 27. Januar 15656 (YIRS il, 295) hieran gehindert. Nach der AufZaseung dieses Gerishis kann denn, wenn eine Straßenstrecke ordnungsgen#3 durch amtliche Verkehrszeichen in -rgendeiner Hinsicht gesperrt worden ist und die Zeichen einem Verkehrsteilnehner aus eigener ee nG hekanıt sind, Aileser sich ER berufen, isaß an der Steile, an der er aus einer Seitenstraße auf die gesperrte Straße

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gefahren ist, nicht ein gleichartiges Sperrzeichen aufgestelit ist und daß er vom da aus --ı ', die an den Enden der gesperrten Strecke aufgestellten Zeichen nicht hat sehen können.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Vorlegung ist zulässig, da die Enischeidung über die Revision von der streitigen Rechistrage abhängt. Der Senat vermag jedoch der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht beizuiretene

Verkehrsbeschränkungen sind zur . Vermeidung außerordentiicher Schäden wie im vorliegenden Falle zulässig; sie sind durch amtliche Verkehrszeichen zu treffen (§ 4 Abs. 4 StVO). Die auf diese Weise bekanntgemachten Anordnungen müssen gemäß § 3 Ans, 1 StVO befolgt werden. Daraus ergibt sich, daß sie erst @urch die sichtbare Aufstellung von Gebotsoder Verbotszeichen wirksam werden. Im Inveresse der Verkehrssicherheit braucht alo der Verkehrsteilnehner nur sol-- che Anorduungen zu beachten, die ihm auf seiner Fehr; in

Gestalt sichtbarer Verkehrszeichen Degegnen (Sichtbarkeite-- grundsatz). ur

Im vorliegenden Halle war die Verkehrsbeschränkung an den Ortseinfahrten in Kipfenberg und Denkendorf vorschriftemäßig bekanntigemacht. Sie galt für den gesamten Straßenabschnitt, ohne daß die Anordnung für denjenigen, der das Schild an einem der beiden Anfengspunkte wahrgenomnen hatte, unterwegs durch zusätzliche Verbotstatein wiederholt zu werden brauchte. Wenn also ein Kraftfahrer sein Fahrzeug vor Erreichen des Endpunktes der Sperrst trenke über das zußelassene Höchstgewicht beladen und die Fehrt in gleicher Richvwung forsgesetst hätte, könnte er nicht erfelgreich geltend maehei,das für die ganze Strecke gültige Verbot sei nicht auch in inren letsven Teilstück Cürch amtliche Verkehrs-

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zeichen sichtbar gemacht. Ebensowenig könnie sich ein Kraftfahrer, der von einem der Anfangspunkte aus in die Sperrstrecke einfährt, das Fahrzeug wendet und nach Bel.aden die .; gleiche Teiisirecke zurückfähri, damit entschuldigen, daß zwischensurch aufgestellte Schilder gefehlt haben, Denn eine Belastingsbeschränkung wegen vorhandener Frostaufbrüche gilt

- wie auch das Bayerische Oberste Landesgericht anerkennt - jedermann erkennbar für die ganze Straße und nicht nur für “den Verkehr in einer Richtung. Daran haben auch die Angeklagten nicht gezweifelt. Ob nun gie Fahrt in derselben

oder in der entgegengeseizten Richtung fortgesetzt wird,

in beiden fällen wird vom Krafifahrer verlangt, daß er sich

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ein für eine iängere Strecke geitendes Verboisschild mindestens dann merkt und einprägt, wenn er es zuvor wahrgenommen hat. Eine andere Auffassung würde dazu führen, daß auf der gesamten Strecke in beiden Richiungen mehrfach das gleiche

Verkehrsschild aufgestellt werden müßte.

Das Verhalten der. Angeklagten unterscheidet sich von den dargelegten Fällen nur dadurch, daß sie den Lastzug. nicht auf der gesperrien Straße selbst bezw. einem angrenzenden Grundstück beiaden haben, sondern dazu in eine Seitenstraße einfuhren. Sie beabsichtigten von vornherein,

den gleichen leg zurückzufahren, Inre Fehri war in allen @

Teilen ein von vornherein demseiben Zweck dienendes Unter. nehmen. Es muß daher hinsichtlich der angeordneten Verkehrsbeschrönkung als eine Einheit beurteilt werden. Die ihnen, durch das Verkehrsschild bekannigemachte Anordnung würde darum nicht dadurch wirkungslos, daß sie die Landstraße von Kipfenberg nach Denkendor?f vorübergehend verließen, Sie können sich auf das Fehien eines Verboisschildes an der Abzweigsielie ebensowenig berufen wie es jemand könnte,

der sein Fahrzeug auf der verkehrsbeschränktien

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Die hier vertretene Ansicht bedeutet kein Abgehen vom

Sichtbarkeitsgrunäsatz 2. Sie will nur seiner alizu weitge-

henden Übersteigerung, die zu kaum verständlichen Ergeb.- nissen im Verkehr führen würde, entgegentreten. In einen. Fail wie dem vorliegenden haben die Angeklagien nach den Feststellungen des Tatrichters das Verbotsschiläd gesenen und seine Bedeutung verstanden, Ob ebenso zu entscheiden wäye, wenn die Angeklagten erst während der Fahrt sich ent-- schlossen hätten, ihr Fahrzeug zu beladen, und zwar mit einer Last, die die vorgeschriebene Grenze überschritten hätte, kann unentschieden bleihen, Ebenso sieht der: : cv Senat keinen Anlaß, die Frage zu eröriern, ob der Sichtbar.-. keiltsgrundsatz dann eingeschränkt werden müßte, wenn die Angeiilagten bei Beginn ihrer Fahrt das Verbotsschild aus Nachiässigkeit nicht gesehen hätten.

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Der in BayObLG 1955, 207 entschiedene Fall unterscheidei sich grundsätzlich von dem hier zu beurteilenden Sach-- verhalti. Dort fuhr ein Kraftfahrer, aus eine” Seitenstraße kommend, ersimalig in die Zür- Fahrsevge mit über 6 to Gesemtgewicht gesperrie Straße ein, wobei nicht sicher war, ob Be die Straße an der Einmündungsst eile oder im weiteren Ver-Lauf der befahrenen Teilstrecke durch Verbotszeichen nach Bild 18 der StVO geitennzeichnet Var, der Betroffene .:.:. als wohl... keine Möglichkeit hatte, die hehördliche Anordming zu erkennen. Im vorliegenden Talie dagegen hatten die Angeklagten die Verkehrsheschränkung für die von ihnen in beiden Richtungen Vefahrene Teilsirecke der Straße Kipienberg — Denkendorf aus dem ordnungsgemäß an der Fahrbahn | in Kinfenberg angebrachten Verbotszeichen erkannt; sie mußten sie daher auf der einheitiichen Fahrt befolgen, solange sie Giese Straße bemutistene Die noch am ' meilben Tage ummittelvar au des Beiaden sich anschlie2ende Rückfahrt über die

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gleiche Strecke kann nämiich nicht wmabhähgig von der vorangegangenen Benutzung als neue, seibsländige Fahrı angesehen werdens

Die Angeklagten haben demgemäß einer Ancrdaung nach

§ 3 StVO und damit einer Rechtsverordnung zuwidergehandelt {vel. Müller StVR 20. Aufl 1957 zu § 3 StVO Amm 2

Nr. 18); denn eine Anordnung in diesem Sinne ist keine Einselweisung gegenüber einem bestimmten Verrkehrsteilnehmer, sondern wende; sich an einen unbestimmten Personenl:reie als Richtiinie für eine Vielzahl von Fällen, die nicht von vomherein übersehbar sind.

Rotberg Krunme Sauer

Bundesrichter Hoepner ist erkrankt und dadurch an der Unterschrift verhindert.

Rotberg Flitner