Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 1 StR 200/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
48:R. 200/32 237 VE |
m Namen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Maurer Ludcwie S EB aus SED. dort geboren am EEE 1914;
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der. Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen habe | | ”
Bundesrichter Dr. Peetz
‚als- Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner | Bundesrichter. Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, ne Oberstaatsanwalt bei dem Bundesger: A als Vertreter der Bundesanwaltsc Justizangestellter I] | | els Urkundebeamter der Geschäft
. für Recht erkannt
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Auf die Revision des. Angeklagten wird das Urteil des. ‚Landgerichts Deggendorf vom 12, März 1957 im Strafausspruch zum Vergehen gegen § 153 StGB und im Ausspruch. über die Gesamtstrafe, je mit den Feststellungen hierzu, aufgelioben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. u
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Meineids und wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage, beides unter den Voraussetzungen des § 157 StGB, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Die: bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Daver von drei Jahren. äberkannt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg. | BER
Zum Schuldspruch ist das Rechtemittel offensichtlich un . begründet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der... Revisionsbegründung stehen entweder zu dem vom. Landgericht festgestellten Sachverhalt in Widerspruch oder finden jeden? 118: darin keine Stütze. Das Revisionsgericht hat von dem Sachverhalt auszugehen, den das Landgericht festgestellt hat, und kann u
nur nrüßen, ob. die Feststellungen des Tatrichters denkkes t lich möglich und ‚ Widerepruchstrei getroffen sind, auch
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daß das Landgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt übersehen . und 'andernfalls insoweit auf eine niedrigere Einzelstrafe KER “erkannt hätte. Es muß deshalb der Strafauss spruch hinsichtlich des Vergehens gegen § 153 StcB aufgehoben werden. Eu
Dies führt zugleich zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe einschließlich der Nebenfo ee aus
§ 161 Abs 2 St
lonaten Gefängnis für den Heineid von der Aufhebung unberührt, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffe en und ers sichtlich
Ice GB: Dagegen bleibt die Einzeistrafe von zehn
auch nicht zum Nachteil des Angeklagten bee: influßt iste.
Dr. Peetz Mantel Werner
Hübner Dr. Hengsberger u