Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 19.09.1957 – 5 StR 580/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 5t8 580/57 (alt: 5 Sti 30/57)
2220 087
im
-
anen des Volkes
In der Straisache
gegen
den Jauunternehmer Helmut 5 EEE,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEEED 1900 in iin,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Kehblerei im Rückfall
hat der 5,Strafsenat des ßundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Januar 1955, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koff!:a 3undesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr me als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretäir > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht ertannt:;
Die Bevision des Angelilagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 19.September 1957 wird verworfen.
Der 3eschwerdefüh:er hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen.
Dem Angekla;ten wird dig nach dem 19.Septem»er 1957 erlittene Untersuchungsiaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von ..echts wegen -
"Gründe:
der Angelilaste ist we, en „ucklallhehlerei in zwei Fällen und wegen Urkundenfälschung in zwei rTäilen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die 5Schuldsprüche in einem Eehlereifalle und in den beiden Fällen der Urkundenfälschun;sen sind rechtskräftig, weil insoweit das erste kechtsmittel des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 8.Novenber 1956 keinen Erfolg gehabt hatte.
Die “«evision erhebt sachlichrechtliche Beschwerden gegen die erneute Verurteilung wegen Rückfallhehlerei an einem Personenwagen der \iarke "Lloyd''und gegen die Höhe der Strafen. Das Rechtsmittel greift nicht durch.
1.) Der Beschwerdeführer nacht vor allem geltend, die angefochtene Entscheidung lasse nicht genügend erkennen, auf Grund welchen Rechtsgeschäftes ihm der Personenwagen "übergeben worden sei. Da er kein eigenes Interesse an dem "jagen gehabt habe, komme nur eine !Ingewahrsamsnahme'' in Betracht. Dann aber fehle es an dem Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens!".
a) Nach der kechtsprechung des Bundesgerichtshofs fordert dieser 3egriff allerdings eine Willensübereinstimmung zwischen Hehler und Vormann, vermöge derer dem Hehler vom Vortäter (oder einer littelsperson) eine abgeleitete eisene Verfügunsssewalt über die Sache eingeräumt wird. In einer bloßen Gebrauchsüberlassung ist noch kein "Ansichbringen" im Sinne des § 259 StGB zu sehen.
b) Der Zusammenhang der angefochtenen Entscheidung ergibt hier jedoch deutlich, daß die iiöglichkeit einer bloßen Gebrauchsüberlassung auszuscheiden hat.
Die Straf!.ammer war in erster Linie vor die frage gestellt, ob der Angeklagte selbst den Abstellraum erbrochen, den ‘Jagen dann gestohlen und sich so eines schweren Diebstahls im „.ückfalle schuldig gemacht hat, Hiervon konnte sich der Tatrichter trotz erheblicher 3eweisanzeichen nicht überzeugen, er hat nun - in Wege (unbewußter) zulässiser Wahlfeststellung - den Angelilagten unter 3erücksichtigung der wechselnden Einlassungen wegen einiacher Hehlerei im \ückfalle (§ 261 Abs.2 StGB) verurteilt. Dabei lag aber nach dem Verteidigungsvorbringen des 3eschwerdeführers die löglichkeit einer bloSen Gebrauchsüberlassung so fern, daß sie keiner näheren Behandlu:g bedurfte. wie das angefochtene Urteil nämlich feststellt, hatte sich der Angeklaxste - nach seinem ei.enen Geständnis - in der früheren Hauptverhandlung damit verteiäist, er selbst habe mit dem Belgier DW (der nicht ermittelt werden konnte) in Aachen den Kraftwagen gekauft und dabei gewußt, daß "derjenige, der ihn verkauft hat, ihn auch geklaut habe". Von dieser Darstellung weicht die letzte Einlassung des Angeklagten über die Umstände der Besitzerlangung nur insoweit ab, als er jetzt behauptet, der Belgier habe den Wagen zunächst allein gekauft und ihm den Wagen erst später für einen Betrag von 1000 D:: "übergeben". Schon die Höhe dieses — übrigens auch noch im Revisionsvorbringen genannten - Preises konnte bei der Strafkammer nicht den Gedanken aufkommen lassen, der Angeklagte wolle nunmehr ernsthaft behaupten, er habe den gebrauchten Lloyd-Wagen vom Nichtberechtigten lediglich zur Nutzung. und ohne eigene Verfügungsgewalt erhalten. Jedenfalls war eine Erörterung in dieser äichtung überflüssig, weil der Deschwerdeführer - wie erwähnt - auch früher nur einen ürwerb mit eigener Verfügungsgewalt behauptet hatte, die Strafkammer also für die wahlweise Annahme abgeleiteten Erwerbes durch den Angeklagten nur dieser Köglichkeit gegenüberstand.
- 4 -
2.) Die übrigen Änzrilfe üer levicion richten sich nur gegen die 3eweiswürdisgung als solche und sind deshalb unzulissig.
Da auch die kachprüfung auf die allgemeine Sachrüge eine Rechtsmängel er!iennen ließ, war die kevision im vollen Umfanze zu verwerfen.
Die üntscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.üoffl: Schmidt
Siemer Schmitt