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BGH Entscheidung vom 18.09.1957 – 2 StR 318/57

2. Strafsenat

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In der Stra?7sache gegen

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wegen Volltrunkenheit

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseei Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Henges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt GD in der Verhandlung, Bundesanwalt ED dei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, J ustizangestellter 0] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Mai 1957 wird verworfen, jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt ist. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen in Voiltrunkenheit begangener Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Einbeziehung einer rechtskräftig gegen ihn wegen versuchten Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem konat zu einer Gesamtstrafe von sechs ilonsten zwei Wochen Gefängnis (Einzelstrafe sechs ilonate Gefängnis! verurteilt worden. Seine Revision macht die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachiichen Rechts geltend; sie bleibt ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

l. Die Verfahrensrügen nach den §§ 261. und 267 StPO sind offensichtlich unbegründet.

2: Die „ufklärungsrüge entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel angibt, deren sich das Landgericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168).

II. Sachrüge.

I: Zum Schuldspruch ist die Revision ebenfalls offensichtlich unbegründet. Das Vorbringen der Revision widerspricht den Feststellungen der Strafkammer$ der Verteidiger versucht, seine eigene Tatsachenwürdigung an

die Stelle der Beweiswürdigung der Strafkammer zu setzen. Das iet unzulässig (§ 337 StPO). Verstöße gegen Erfahrungssätze sind nicht ersichtlich.

2. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkeınen. Insbesondere ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht zu beanstanden, Das Landgericht führt zur Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten aus, daß er mehrfach, darunter auch schon einschlägig, vorbe-

stra?t werden ist, daß er drei seiner früheren Straftaten ebenfalls unter erheblicher 4lkoholeinwirkung begangen hat und daß die Voretrefen ihn nicht beeindruckt haben Die srafkammer hat nicht übersehen, dad der angeklagte sich

in letzter Zeit des Alkohols enthalten hat. Wenn sie dennoch zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte, der in dichter Folge unter Alkoholeinfluß Straftaten begangen hat, keine Gewähr für ein straffreies Leben in der Zukunft bietet, so ist dies nicht rechtsfehlerhaft.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch war entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verurteilt worden ist.

Baldus Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha Menges