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BGH Entscheidung vom 17.09.1957 – 5 StR 204/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 204/57 2188 092

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den technischen Kaufmann Walter B (ED aus DD, dort geboren am 159 >,

- Sachbezeichnung:s Gertrud EEE u.2. -

wegen unlauteren Wettbewerbs

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten Walter DEEEED gegen das Urteil. des Landgerichts in Hildesheim vom 2.November 1956 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs nach § 4 UWG zu neun Monaten Gefängnis und 10 000 IM Geldstrafe verurteilt, ihm auf fünf Jahre verboten, ein Versandgeschäft zu betreiben, und angeoränet, daß der erkennende Teil des Urteils zu veröffentlichen ist.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Is Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet.

Der Verteidiger überreichte dem Gericht am Schluß des ersten Verhandlungstages einen schriftlichen Beweisamtrag. Die Revision rügt zu Unrecht, daß über ihn nicht entschieden worden ist.

Das brauchte nicht zu geschehen, weil der Antrag nicht gestellt worden ist.

Die Niederschrift (Bd.IV Bl.3 Rücks. d.A.) hat in diesem Punkte allerdings keine ausschließliche Beweiskraft nach § 274 Satz 1 StPO. Der Protokollführer hatte zuerst nur geschrieben: "Der Verteidiger, Rechtsanwalt Hg CHE, überreichte den aus der Anlage ersichtlichen Beweisamtrag." Dahinter standen später von seiner Hand die Worte "stellte aber zunächst keine Anträge daraus". Nach seiner dienstlichen Äußerung (Bd.IV im Umschlag Bl.140) hat er dies nach Schluß der Verhandlung und Durchsicht seiner Aufzeichnungen hinzugefügt, weil der schriftliche Antrag vom Verteidiger "nicht erörtert und nicht gestellt" worden war. Der Vorsitzende hat dem Zusatz die Fassung gegeben: "erklärte aber ausdrücklich, daß er zunächst keine Anträge daraus stelle". Es liegt keine Erklärung des Protokollführers vor, daß er diese Änderung

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genehmigs. Sie ist auch seiner dienstlichen Äußerung icht zu entnehmen.

Der 3enat hat daher die nicht übereinstimmenden Erklärungen der beiden Urkundspersonen frei zu würdigen. Er ist überzeugt, daß der Verteidiger beim Überreichen des Schriftstücks zun Ausdruck gebracht hat, den darin enthaltenen Antrag vorläufig nicht stellen zu wollen.

So hat der Landgerichtsrat Bä@Buüen Vorgang nach seiner dienstlichen Erklärung vom 4.Närz 1957 in der Erinnerung. Daß diese richtig ist, schließt der Senat aus folgendem. Die Niederschrift gibt gleich nach der erörterten Stelle einen Antrag des Verteidigers wieder, zum nächsten Verhandlungstage "Herrn Bew von der Firma Oo iin, HE .-- als Sachverständigen zu laden", ferner

"die drei Sachverständigen vom heutigen Tage". Die Strafkammer hat darauf durch Beschluß die Hauptverhandlung

bis zum nächsten Tage unterbrochen, die Ladung des Sachverständigen Behrens zu diesem Termin angeordnet und

den drei schon vernommenen Sachverständigen mündlich eröffnet, daß sie wieder zu erscheinen hätten (Bd.IV . Bl.3 Rücks. d.A.). Diesem Vorgange. entnimmt der Senat, daß der Verteidiger zum Ausdruck gebracht hatte, er . stelle den überreichten schriftlichen Beweisamtrag noch nicht. Denn es liegt sehr nahe, daß die Strafkammer | sonst über ihn zugleich mit dem Antrage auf Ladung des Sachverständigen Be einen Beschluß, gefaßt oder ‚diese Entscheidung ausdrücklich zurückgestellt hätte, BE

Auch während der folgenden vier Verhandlungstage. hat der Verteidiger seine zunächst abgegebene Erklärung nicht zurückgenommen und nicht erkennen lassen, daß der schriftliche Antrag nunmehr gestellt sein, die Strafkammer also über ihn befinden solle. Wie sich aus dem Schreiben des Vorsitzenden an den Verteidiger vom 1l.März 1957 (Bd.IV B1.139) und aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtsrats RAD ergibt, hat der Vor-

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sitzende am Schluß der Beweisaufnahmsa die Beteiligten gefragt, ob sie noch irgend etwas vorbringen oder beantragen wollten. Auch hierauf hat der Verteidiger das Gericht nicht gebeten, über den schriftlichen Antrag zu entscheiden.

Die Strafkammer hat daher nicht gegen § 244 Abs.6 StPO verstoßen.

II. Die Sachbeschwerde dringt ebenfalls nicht durch.

1.) Die Strafkammer legt eingehend dar, worin sie die wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben des Angeklagten über geschäftliche Verhältnisse

‚sieht. Diese Ausführungen enthalten keinen rechtlichen

Fehler. Zu Unrecht vermißt die Revision insbesondere nähere Feststellungen darüber, daß der Angeklagte wissentlich gehandelt hat. Sie liegen in den Worten des Urteils, daß sich der Angeklagte als alter Preisrätselfachmann Nüber alles dieses", d.h. über sämtliche kurz zuvor erörterten Punkte, "völlig klar" war (UA S.20).

2.) Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung unter anderem darauf berufen, er habe sein Vorgehen für erlaubt gehalten, weil ihm bekannt gewesen sei, daß die Staatsanwaltschaft in Braunschweig ein Ermittlungsverfahren gegen Ko in einen gleichartigen Falle im Jahre 1954 eingestellt habe. Hierzu sagt das Landgericht, er habe aber im Januar 1955 Kenntnis davon erhalten, daß die Staatsanwaltschaft in Kassel gegen.das Preisausschreiben eingeschritten sei, das der Kaufmann Mg» veranstaltet habe und an dem er selbst ursprünglich beteiligt gewesen sei. Diese Nachricht habe ihn veranlaßt, sich von N zu lösen (UA S.20,10). Als er sich balä darauf entschlossen habe, ein gleiches Unternehnen durchzuführen, habe er dessen Mittelpunkt nach Peine gelegt, nachdem ihm in Braunschweig der Boden für diese Dinge zu heiß geworden

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sei (UA S.10). "Er konnte also!, wie das Landgericht

aus dem allen schließt, "höchstens der Meinung sein, daß es ihm vielleicht in einem anderen Bezirk gelingen würde, durch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen, nicht aber konnte er glauben, daß sein Handeln unbedenklich und erlaubt sei" (UA 5.20).

Daß die Strafkammer einen Verbotsirrtum des Angeklagten verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beschwerdeführer wendet sich unter anderen dagegen, daß das Landgericht ihm die Meinung zutraut, | "daß es ihm vielleicht in einem anderen. Bezirk gelingen würde, durch eine Lücke des Strafgesetzes hindurchzuschlüpfen". Das ist, wie der Revision zuzugeben ist, insofern mißverständlich, als § 4 UWG in Peine ebenso gilt wie in Braunschweig und in anderen Bezirken. Der . Angeklagte kann also nicht geglaubt haben, gerade das in Peine bestehende Gesetz enthalte eine Lücke, die er sich zunutze machen könne. So ist das Urteil aber auch nicht zu verstehen. Die Strafkammer geht vielmehr ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte, der schon viermal wegen unlauteren Wettbewerbs bestraft worden ist, das Verbot des § 4 UWG kannte. Er wußte also, daß man in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen an einen größeren Personenkreis keine wissentlich unwahren und zur Irreführung geeigneten Angaben: über geschäftliche Verhältnisse machen darf, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, Er hatte allenfalls Zweifel darüber, ob sein Verhalten, dessen Einzelheiten er kannte, diesen Tatbestand verwirklichte, insbesondere das Merkmal "unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben! erfüllte. Nach der Überzeugung des Landgerichts, die sich den Urteilsgründen entnehmen läßt, nahm er diese Gefahr bewußt in Kauf, hoffte aber auf eine ihm günstige Beurteilung durch die für Peine zuständigen Strafverfolgungs-

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behörden. Schon aus diesen Gründen scheidet ein Verbotsirrtum aus.

3.) Soweit die Revision keine besonderen Einwendungen gegen den Schuld- und Strafausspruch erhebt, deckt die rechtliche Prüfung keinen Fehler auf.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker