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BGH Entscheidung vom 13.09.1957 – 2 StR 280/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 280/57 an . zn ZI FE . dl U Ü 18 ı * Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Rudolf Erich R unEE> aus vo. geboren an «ED 1921 in Mg:

wegen Unzucht mit Kindern u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt 7] bei der Verkündung , als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justisangestellter aD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

f. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil . des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. April 195 abgeändert wie folgt:

1.) In der ersten Zeile des ersten Absatzes des Urteilsspruchs wird zwischen den Worten "wird" und "wegen" eingefügt: "unter Freisvrechung _ . =. im übrigen"... oo u nd

2.) In der Kostenentscheidung wird hinter dem Wort ...:” "Verfahrens" der Punkt durch ein Komma ersetzt. .:"” und fortgefahren: "soweit er verurteilt worden - ist; im übrigen werden die Kosten der Staatskasse auferlegt."

II. Die weitergehende Revision wird verworfen,

III. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Te 3

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Fall Gisela s@B), wegen versuchten Verbrechens nach dieser Vorschrift (Fall Wilma Sch und wegen Vergehens nach § 184 Abs. 1Nr. 1 StGB (Verbreitung unzüchtiger Bilder) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Ferner hat sie Abbildungen und Negative eingezogen sowie dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.

1.) Die Revision, mit der der Angeklagte sich gegen das Urteil wendet, ist auf den Fall SB peschränkt. Zwar ist das Rechtsmittel ohne Beschränkung eingelegt. Auch ist die "Verletzung formellen und materiellen Rechts" eingangs der Revisionsrechtfertigungsschrift schlechthin gerügt. Indessen betrifft die Revisionsbegründung ausschließlich den Fall s@®. Zur Verfahrensrüge wird nur ausgeführt, daß

die Strafkammer in diesem Falle den Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft und es insoweit unter Verletzung des § 260 StPO unterlassen habe, in zwei Punkten des Schuldvorwurfs den Angeklagten freizusprechen, Allein in dieser Unterlassung sieht auch die Revision, wie sie zur Sachbeschwerde vorträgt, einen sachlichrechtlichen Fehler. Nach näheren Darlegungen hierzu hält sie es "deshalb" für geboten,

das Verfahren an die Strafkammer zurückzuverweisen, und kommt "deshalb" abschließend zu dem Antrage, das Urteil aufzuheben, Diese lediglich auf den Fall Sg zuse- | schnittene Begründung, in der auch nicht einmal andeutungsweise zum Ausdruck kommt, daß darüber hinaus eine Überprüfung des Urteils erstrebt wird, 1äßt nur die Annahme einer Beschränkung des zunächst uneingeschränkt eingelegten. Rechtsmittels auf den Fall SB zu. Infolgedessen muß auch

3.

der Revisionsamtrag dahin ausgelegt werden, daß er auf die "Aufhebung des Urteils allein im Falle sn gerichtet ist,

Die Beschränkung der Revision ist wirksam, weil die Verteidiger von dem Angeklagten, zur Zurücknahme ausdrücklich ermächtigt waren. Sie hat zur Folge, daß die Ausführungen des Verteidigers in der Verhandlung vor dem Senat zum Fall Wilma Sch nicht berücksichtigt werden dürfen.

2.) Die so beschränkte Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.

Mit Recht beanstandet sie allerdings, daß mit dem Üürteilsspruch im Falle Stahl der Eröffnungsbeschluß nicht erschöpft sei. Darin war der Angeklagte beschuldigt, mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben, indem er sich am 6. November 1954 in Rüdesheir. und auf der Fahrt von dort nach liiesbaden und zurück ar der am 24. Mai 1943 geborenen Gisela Sp in der Weise vergangen habe, daß er ihr unter der Hose an den Geschlechtsteil gegriffen, mehrfach ihre Hand an seinen Geschlechtsteil geführt und sie schließlich aufgefordert habe, im Nachthemd zu ihm zu kommen. Die hierzu von der Strafkammer getroffenen und im Urteil niedergelegten Feststellungen gehen dahin:

a) Der Angeklagte hat zunächst am-31. Oktober 1954 in der Wohnung s in Rüdesheim die Hand der Gisela so auf seine : Hose gelegt, daß das Kind seine geschlechtliche Erregung bemerkte.

b) Er hat eine Woche später, also am 6. November 1954,

auf der Fahrt von Rüdesheim nach Wiesbaden in einem Per-

sonenkraftwagen nach der Gisela gegriffen, die sich aber

dem Zugriff entzog, indem sie sich in die äußerste rechte Ecke ihres Sitzes drückte.

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c) An demselben Tage hat der Angeklagte auf der Rück-

fahrt von Wiesbaden nach Rüdesheim im Omnibus seinen Mantel so über seinen Schoß gelegt, daß dieser den Blicken der Mitreisenden entzogen war. Alsdann ergriff er wiederholt

die Hand der Gisela, die sich auf sein Geheiß hatte neben ihn setzen müssen, und führte die Hand durch seine Hosentasche, die ein Loch aufwies, und durch seine Unterhose an seinen erregten Geschlechtsteil: Auf dem Heimwege schärfte er dem Kinde ein, niemand etwas zu sagen, und forderte es auf,

am nächsten korgen im Nachthemd zu ihm zu kommen.

Ihrer rechtlichen Würdigung hat die Strafkammer nur das Verhalten des Angeklagten im Omnibus auf der Rückfahrt von Wiesbaden nach Rüdesheim zugrunde gelegt und allein dadurch, daß er die Hand der Gisela wiederholt an seinen Geschlechtsteil führte, den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 SttB als erfüllt angesehen. Die übrigen Vorgänge hat sie rechtlich nicht gewürdigt. Hieraus ist zu entnehnen, daß sie darin kein strafbares Verhalten des Angeklagten gefunden hat. Das hätte sie im Urteilsspruch

zum Ausdruck bringen müssen, Ob der Eröffnungsbeschluß ‚die dort aufgeführten Vorfälle zu einer fortgesetzten Tat

zusammengefaßt oder als mehrere selbständige Handlungen gewertet hat, ist unklar. Im Ergebnis ist das aber ohne Bedeutung. In jedem Falle mußte die Strafkammer, da sie den Angeklagten nur wegen einer Einzelhandlung verurteilt

hat, hinsichtlich der übrigen dem Angeklagten im Eröffnungs-

beschluß zur Last gelegten Vorgänge auf Freispruch erkennen. Dies bedarf, wenn der Eröffnungsbeschluß das Vorgehen des Angeklagten rechtlich als mehrere selbständige Handlungen auffaßte, keiner Darlegung; es gilt aber ebenso bei Annahme einer fortgesetzten Handlung, da die Strafkammer

nur eine BEinzeltst als strafbar erachtet hat.

Der insoweit unterbliehbene Urteilsspruch kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden, wobei die Kostenentscheidung entsprechend zu ergänzen ist.

Daß diese Unterlassung das Urteil auch hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten zu dessen Nachteil beeinflußt haben könnte, ist entgegen der Ansicht der Revision zu verneinen. Die Frage der Glaubwürdigkeit der Gisela sg» hat die Strafkammer unter Zuziehung eines psychologischen Sachverständigen geprüft und bejaht.

Daß sie hierbei zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie im übrigen auf Freispruch erkannt hätte, ist ausgeschlossen. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat sie die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber Gisela sn in Rüdesheim und auf der Fahrt

von dort nach Wiesbaden aus Rechtsgründen und nicht deshalb unterlassen, weil sie insoweit irgendwelche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Mädchens gehabt hat.

Auch sonst läßt das Urteil, soweit der Angeklagte wegen seiner Handlungsweise gegenüber Gisela Stahl verurteilt worden ist, keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Der Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist rechtsirrtumsfrei dargetan. Ebensowenig sind gegen die Strafzumessung Bedenken zu erheben.

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Die Revision des Angeklagten führt somit nur zur Nachholung des Freispruchs, muß aber im übrigen ohne Erfolg bleiben.

Baldus Werner Scharpenseel hübner Dr. Hengsberger