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BGH Entscheidung vom 13.09.1957 – 1 StR 324/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
524/51 22:9
i ro cs CI92 Im Naınaen des Voikes
In der Strafsache
gegen
den Automechaniker Erwin R mp zus VE. zeboren am ED 1910 in STE, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. September 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ." als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Ren | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. April 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer. hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 3. April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I)
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit 3lutschande (§§ 174 Nr. 1 /nicht Nr. 27, 173 Abs. 1 StGB), begangen an seiner an MB 1933 senorenen Tochter Christa in der Zeit von Herbst 1953 bis Sommer 1956, sowie wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen, hier in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde unter 14 Jahren (88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), begangen an seiner am EEE 1943 geborenen Tochter Heidemarie in den Jahren 1955/56, zur Gesamts;rafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt. Seine auf Verletzung des Verfahrensrechts und auf die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos.
I. Verfahrensrügens
1, § 55 StPO:
‚Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Tochter Christa
- in der Hauptverhandlung laut Sitzungsniederschrift belehrt,
' deß sie ihr Zeugnis nach 8 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO als Tochter schlechthin und außerdem nach § 55 StPO insoweit verweigern . könne, als sie ihren Vater einer strafbaren Handlung be-
- zichtigen müsse. Die Revision vermißt eine Belehrung der Zeugin, daß sie auch die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihr selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung, nämlich wegen ühebruchs, zuziehen würde.
Die Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Urteil auf einer etwaigen Verletzung des § 55 StPO in dieser Richtung keinesfalls beruht; denn die Zeugin Christa RD
NN
hat in der Hauptverhandlung ihre früheren den Angeklagten belastenden Angaben widerrufen und ausgesagt,. sie habe mit ihrem Vater "nichts Unanständiges gemacht". Daß das Landgericht gleichwohl ihre Angaben im Ermittlungsverfahren für richtig und ihre Aussage in der Hauptverhand-- lung für falsch erachtet hat, steht in keinem Zusammenhang mit der unterlassenen Belehrung aus § 55 StPO im Sinne der Rüge des Beschwerdeführers. Es ist also nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf diesem angeblichen Verstoß gegen das Verfahrensrecht beruhen soll.
Die weiteren Betrachtungen der Revision zu § 55 StPO sind offensichtlich verfehlt.
2. § 244 Abs. 2 8tPO:
Die Verurteilung des Angeklagten im Falle der Techter Christa stützt sich außer auf die Bekundungen der Verhörspersonen im Ermittlungsverfahren auf die eigenen Angaben des Angeklagten gegenüber Polizei und Haftrichter. Die Revision rügt, daß die Niederschriften über diese Vernehmungen nicht verlesen oder zumindest in allen wesentlichen Punkten dem Angeklagten vorgehalten worden seien; damit habe das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt.
“ Auch diese Rüge bleibt erfolglos.
Wenn die Aussagen des Angeklagten in Ermittlungsverfahren auch laut Sitzungsniederschrift (vgl. § 273 Abs. 1 StPO) in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden sind, so können sie doch dem Angeklagten vorgehalten und dessen Erklärungen zu den vorgehaltenen Aussagen dem Urteil zugrundegelegt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedurfte nicht der Aufnahme in die Sitzungsniederschrift, sodaß aus deren Schweigen nicht entnommen werden kann, die Aussagen seien nicht vorgehalten worden. Da eine Verlesung
der Aussagen des Angeklagten im Vorverfahren ausweislich der Sitzungsniederschrift von keiner Seite beantragt
worden ist, andrerseits die Verhörsvpersonen Kriminal-
kommissar NED una Antsgerichtsraet DEE a 1s
Zeugen über die früheren Ängaben des Angeklagten vernommen worden sind, ist auch die Aufklärungspflicht nicht verletzt,
3. § 252_StPO:
In Falle seiner Tochter Heidemarie, die in der Hauptverhandlung das Zeugnis verweigerte, ist der Angeklagte auf Grund seines Teilgeständnisses in der Hauptverhandlung und seiner Angaben im Vorverfahren verurteilt worden (va 5, 9). Es ist nicht dargetan, daß, wie die Revision rügt, der schon genannte Krininalkommissar 0000000) als Zeuge über die Aussagen des Kindes vor der Polizei vernommen worden ist. Nach der Urteilsbegründung hat der Zeuge NEED nur gelegentlich seiner Bekundungen über die Aussagen der Christa FillBerwännt, daB diese "inren Vater nicht spontan belastet hat, vielmehr erst nachdem eine erste und zweifellos nicht abgesprochene Belastung durch die jüngere, damals binnen kurzer Zeit zum zweiten Male dem Elternhaus entlaufene Schwester Heidemarie erfolgt war" (UA 8). Dieser Teil der Aussage des Zeugen NEED steht also im Zusammenhang mit den Verfehlungen des Angeklagten an seiner Tochter Christa und ist der Verurteilung im Falle Heidemarie nicht zugrundegelegt worden,
II, Sachrüge:
Die Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler,
Nur ist, ersichtlich infolge Versehens, in den Entscheidungsgründen § 174 Nr. 2 StGB anstelle von § 174 NUr- 1
11 I
StGB als angewendetes Strafgesetz bezeichnet worden Der Irrtum wird hiermit berichtigt:
Die seit Urteilsverkündung erlittiene Untersuchungshaft ist dem Angeklagten im üblichen Rahmen anzurechnen; ein Anlaß zu voller Anrechnung besteht nicht:
Baldus Werner Scharpenseel Hübner Dr, Hengsberger