Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 10.09.1957 – 5 StR 265/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 265/57 ‚ - 2188 097

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankkaufmann Ernst GC EEE aus 1 EEE: geboren am EEE 1502 ir. zum,

wegen Genossenschaftsuntreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 12.Februar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Genossenschaftsuntreue in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

I. Fall KB (fortgesetzte Genossenschaftsuntreue).

Der Angeklagte war seit dem 11.Februar 1935 zweites Vorstandsmitglied der Volksbank in IWW, einer eingetragenen Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht. Gegenstand des Unternehmeuüs dieser Genossenschaft ist der Betrieb von Bankgeschäften aller Art zur Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft ihrer Mitglieder. In ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der Volksbank gewährten der Angeklagte und das erste Vorstandsmitglied, der inzwischen verstorbene Nitangeklagte WB, den Flüchtlingsbetrieben Erich KB & Söhne und Ernst KB & Co, die sich mit der Herstellung von Ofenkacheln und Blumentöpfen befaßten, seit 1949 bis 1953 Kredite, ohne jeweils vorher die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu sorgen. Die Geschäftsverbindung mit der Firma Erich KB & Söhne brachte der Volksbank einen Schaden von 51 669,06 IM, die Geschäftsverbindung mit der Firma Ernst KB & Co einen Schaden von rund 50 000 Di.

Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel in folgendem;

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung u.a. beantragt, einen von der volkswirtschaftlichen Fakultät Kiel zu benennenden

- 3 -

Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß die den Firmen KB gewährten Kredite nicht unangemessen hoch gewesen seien und daß die Firmen K@WBbei ausreichender Kreditgewährung unter Berücksichtigung der damaligen Marktlage lebensfähig gewesen seien,

Die Strafkamner hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die Tatsache, die bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, weil nur die Frage der pflichtwidrigen Kreditgewährung im Sinne des § 146 GenG zur Entscheidung stehe. Die so begründete Ablehnung des Beweisamtrages hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ein Vorstandsmitglied, das Kredite gewährt, ohne zuvor die erforderliche Genehmigung des Aufsichtsrats einzuholen und ohne für ausreichende Sicherheiten zu sorgen, handelt nicht im Sinne des § 146 GenG absichtlich zum Nachteil der Genossenschaft, wenn nach seiner Auffassung wegen der Gewinnaussichten des Unternehmens, dem er Kredit gewährt, eine Rückzahlung des Kredits zu erwarten ist. Gerade dies sollte aber durch die beantragte Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden, .

In dem Beweisamtrag ist das zwar nicht wörtlich gesagt. Daß der Verteidiger dies behaupten und unter Beweis stellen wollte, ergibt sich aber zwanglos aus dem, was in dem Antrag über die Beweistatsache mitgeteilt wirä. Bei einer Firma, die lebensfähig ist und die Kredite nur in einem ihrem Betriebe angemessenen Umfange in Anspruch nimmt, ist - jedenfalls in der Regel - anzunehmen, daß wegen der Gewinnaussichten des Unternehmens eine Rückzahlung der Kredite zu erwarten ist. Dafür, daß dies durch die beantragte Vernshmung eines Sachverstänäigen bewiesen werden sollte, spricht im übrigen auch ein weiterer Beweisamtrag, den der Verteidiger gleichzaitig gesteilt hat und den die Stralkammer mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Tat-

-4-

-4-

sache, die bewiesen werden solle, so behandelt werden könne, als wäre sie wahr. Mit dem weiteren Beweisamtrag hat nämlich der Verteidiger beantragt, einen von der Handwerkskammer Flensburg zu benennenden Sachverständigen darüber zu vernehmen, daß das Fachkönnen der Inhaber der Firmen K@Wbei ausreichender Kreditgewährung eine gewinnbringende Produktion mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit gewährleistet hätte.

Die Annahme der Strafkammer, daß die Tatsache, die durch die Vernehmung eines Sachverständigen bewiesen werden solle, für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, ist hiernach rechtsirrig. Daß die Verurteilung wegen fortgesetzter Genossenschaftsuntreue im Fall KB auf diesem Rechtsirrtum beruht, läßt sich nicht ausschließen.

II. Fall Keg>.

Bei der Volksbank wurde ein Sparkonto für die minderjährigen Kinder Hans-Joachim und Peter Keggiß zeführt. Verfügungsberechtigt war deren Mutter Dorothea Ke9; die das erste Vorstandsmitglied der Volksbank, WEB; um Hilfe in geschäftlichen Angelegenheiten gebeten hatte. Der Angeklagte hatte einen alten Bausparvertrag übernommen, der zu verfallen drohte, weil ihm die Mittel zur Auffüllung fehlten. WEB entnahm im Einverständnis mit dem Angeklagten dem Sparkonto der Kinder Keg> 2000 IM und veranlaßte ihre Überweisung an die Bausparkasse Deutscher Volksbanken AG in SiEEEEND. Die Überweisung erfolgte am l.August 1951. Nachdem der Angeklagte am 3.September 1951 als Restzahlung auf einen ihm bewilligten Zwischenkredit von der erwähnten Bausparkasse 2453,20 DM erhalten hatte, wurde der Betrag von 2000 IM am 7.September 1951 dem Konto der Kinder Keg8 wieder gutgeschrieben. |

Die Strafkammer ist der Auffassung, WW und der Angeklagte hätten sich in diesem Fall einer gemeinschaft-

-5-

lichen Genossenschaftsuntreue nach § 145 GenG schuldig gemacht, weil durch die Überweisung vom Konto der Kinder KegB deren Forderung gegen die Volksbank unberührt geblieben und daher durch die äintaanme des G=ldes allein die Bank "geschmäleit!i worden sei.

Ob diese Auffassung frei von Rechtsirrtum ist, kann auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig entschieden werden. Sie lassen die - naheliegende - Möglichkeit offen, daß TB auf Grund einer ihm von Frau KefWwerteilten Vollmacht befugt war, über das. Sparkonto der. Kinder Ko nach außen hin mit der Wirkung zu verfügen, daß die Bank durch die Entnahme des Geldes. von ihrer Schuld den Kindern Kefiißsegenüber befreit.wurde, oder daß eine, soiche Befreiung gemäß § 808 3GB eintrat. Hatte die Entnahme des Geldes aber diese Folge, so haben der Angeklagte und Wa nicht die Bank benachteiligt. WEB hat sich unter diesen Umständen allenfalls einer Untreue nach § 266 StGB zum Nachteil der Kinder KefB und der Angeklagte einer Anstiftung oder Beihilfe hierzu schuldig gemacht.

Außerdem gibt die Verurteilung in diesem Fall auch hinsichtlich der inneren Tatseite zu durchgreifenden Bedenken sachlichrechtlicher Art Anlaß. Der innere Tat-. bestand des § 146 GenG setzt voraus, daß der Täter absichtlich zum Nacht eil der Genossenschaft handelt. Daß der Angeklagte mit dieser inneren Einstellung gehandelt hätte, stellt das Urteil nicht fest. Es kann auch nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden. Dem steht entgegen, daß es sich, soweit das Urteil erkennen läßt, bei der Überweisung der 2000 DM anscheinend um einen Zwischenkredit handelte, der nur für einen sehr kurzen Zeitraum (1.August 1951 bis 7.September 1951) gedacht war und an dessen Rückzahlung keine Zweifel bestanden, weil der Angeklagte nit dem Eingang entsprechender Gelder rechnete.

Das Urteil muß aus den unter I und II dargelegten Gründen in vollem Umfange aufgehoben werden, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die weiteren Revisionseinwendungen bedürfen hiernach keiner Erörterung. Der Verteidiger wird Gelegenheit haben, die Einwendungen in der neuen Hauptverhandlung vor der Strafkammer vorzutragen.

Die Verweisung an das Landgericht in Kiel beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Für die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes hingewiesen;

Sollte die Strafkammer im Fall KB wiederum den Tatbestand des § 146 GenG als erfüllt ansehen, wird sie prüfen müssen, ob der Angeklagte diese Tat etwa begangen hat, weil er einer Notlage der Inhaber der Firmen KiWBabhelfen wollte. in der sich diese infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse unverschuldet befanden (§ 3 StFG 1954).

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker