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BGH Entscheidung vom 30.08.1957 – 4 StR 277/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Verletzter in diesem Sinne ist dann. wenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch die Tat gefährdet worden ist.

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Für die Amtliche Sammlung:

Gesetz3 StPO § 61 Nr. ?

Rechtssatz: Verletzter in diesem Sinne ist dann. wenn dem Angeklagten eine Gefährdungsstraftat zur Last liegt, die Person, die durch die Tat gefährdet worden ist.

Aktenzeichen: 4 StR 277/57 Urteil des BGH vom 30. August 1957 ILG Bochum

Im Namen des vVoikes

In der Sirafsache gegen

den Kraftfahrer Indwig S

geboren am ME 1926 in UOEREENED,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der Perienstrafsenal, des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. August 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt CD iz. der Verhandlung,

Oberstastsanwalt SEE ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiz EEE als Urkundsbeanten der eschäftestelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkanmer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 8, März 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten Seires Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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I. Das rom Angeklagten mit verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Einwänden beanstandete Urteil der Strafkammer ist ergangen, nachdem der 4. Srafsenat des Bundesgerichtshofs auf eine frühere Revision des Angeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen hatte,

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben folgenden Sachverhalt;

Der Angeklagte fuhr mit einem Iastzug auf der Bundesautobahn von Recklinghausen-Stuckenbusch in Richtung Düsseldorf. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug 60 km/ st. Beim Überholen eines langsam vor ihm fahrenden Tastzugs, der von dem Kraftfahrer HE gesteuert wurde, stieß er mit dem rechten vorderen Kotflügel seines Lastwagens und der rechten Kante seines Führerhauses gegen die linke hintere Kante des Anhängers dieses Lastzuges. Durch den Zusammenstoß erlitt sein Beifahrer einen Schädelbruch und starb am nächsten Tage. Zwei weitere nachfolgende Lastwagen und ein Kombi-Wagen wurden beim Ausweichen nach links ebenfalls beschädigt.

Der Angeklagte versuchte, wie in der früheren so auch wieder in der neuen Hauptverhandlung, den Unfall dadurch zu erklären, daß sich der Anhänger des vor ihm fahrenden Lastzuges plötzlich gelöst habe und infolge der daraufhin wirksam werdenden selbst“ätigen Bremsung mitten auf der Pahrbahn stehen geblieben sei. Die Straf-

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kammer häit dagegen für erwiesen, daß der Anhänger. als der Angeklagte mit seinem Lastzug ihn von hinten anstieß. no:h mıt dem Zugwagen verkunden war und erst durch die Wucht des Aufpralls des un etwa 20 km/st schnelleren Lastzuges des Angeklagten so stark gegen den Motorwagen gestoßen wurde, daß die Verbindung zwischen ihm und dem Anhänger zerstört und deshalb die Bremsanlage des Anhängers selbsttätig wirksam wurde und ihn sofort blockierte, Im Augenblick des Zusammenstoßes und der dadurch sofort ausgelösten Bremsung des Anhängers befand dieser sich, wie die Strafkammer ferner feststellt, großconteils auf der rechten Fahrbahn; nur geringfügig ragte er in die Überholbahn hinein.

Die Strafkammer führt den Unfall darauf zurück, daß der Angeklagte, der den seine Geschwindigkeit verringernden Lastzug HB überholen wollte und deshalb Ausschau hach einem rückwärtigen schnelleren Fahrzeug hielt, seine Äufmerksamkeit ausschließlich einem sich in der Tat hinter ihm schnell nähernden Personenwagen zuwandte und darum unvorsichtigerweise schon so nahe auf den lastzus EB aufgerückt war, daß er ihn trotz scharfen Bremsens und Ausbiegens nach links erfaßte.

II. 1. Die Strafkammer hat von der Vereidigung des durch den ersuhten Richter vernommenen Zeugen Hei» a, dessen Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wurde, gemäß § 61 Nr. 2 StPO abgesehen, weil er "Mitgeschädigter"t sei. Er war einer der Lenker der dem Angeklagten nachfolgenden Fahrzeuge. Er hatte, als der Angeklagte den Lastzug HB überholte, bereits seinerseits

zum Überhalen des Angeklagten angesetz+ und mußte, um einen wcsammenstob mis ihm zu vermeiden. nach Finks auf den Grünstreifen lenken. Hai konnte allerdings nicht verhindern, daß er den Lastzug des Angeklagien streifte, Dadurch wurde sein eigenes Tahrzeug beschädigt. In der Nichtvereidigung Hals sieht die Revision einen Verfahrensverstoß: Ha sei weder Verletzter noch Angehöriger eines solchen, geschädigt sei " nach seiner Aussage nur seine Firma",

Der Aussage Halibs zufolge war er in der Tat nicht Eigentümer des von ihm gelenkten Fahrzeugs. Trotzdem war er Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Denn er wurde durch das Verhalten des Angeklagten in erheblichem Maße im Sinne des § 1 StVO gefährdet, Sinn des § 61 Nr. 2 StPO ist es, dem Tatrichter zu ermöglichen, von der Vereidigung solcher Personen abzusehen, die durch die Straftat eines Angeklagten betroffen und deshalb erfahrungsgemäß leicht gegen ihn voreingenonmen sind. Für diesen Grundgedanken der Vorschrift macht es keinen Unterschied aus, ob die Straftat, durch die der Zeuge in Mitleidenschaft gezogen wurde, eine Verletzungs- oder eine bloße Gefährdungshandlung ist; Wollte man den Begriff "Verletzter!! bei § 61 Nr. 2 StPO aur auf solche Personen anwenden, die einen Schaden an einem ihrer Rechtsgüter durch die Tat des Angeklagten erlitten haben, so wäre sie in der Verhandlung gegen einen nur wegen eines Gefährdungsdelikts Angeklagten nicht anwenäbar. Damit würde der Anwendungsbereich der Vorschrift entgegen ihrem Sinn und Zweck eingeengt. Terletzter im Sinne dieser Prozeßvorschrift ist viel-

mehr dann. wenn einem Angekiagsen eine Gefährdungs-

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raı gefähräet wurde.

2. Die Revision beruft sich auf eine angeblich

im schriftlichen Gutachten des technischen Sachverständigen enthaltene Bemerkung, daß Aufnahmen von der Un- #allstelle durch die Polizei gemacht worden, aber nicht mehr aufzufinden gewesen seien. Daraus möchte der Angeklagte herleiten, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie nicht den Verbleib der möglicherweise noch vorhandenen Negative jener Aufnahmen aufgeklärt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet, Die Strafkammer hätte nur dann Anlaß gehabt, nach den etwa noch vorhandenen Negativen zu forschen, wenn sie von ihnen einen Beitrag zur Klärung eines ihr noch zweifelhaft erscheinenden Punktes erwarten durfte. Die' Beweiswürdigung der Strafkammer 1äß8t indes erkennen, daß sie auf Grund anderer Beweismittel bereits eine bestimmte

Überzeugung über den Unfallverlauf gewonnen hatte. Das- _

selbe gilt hinsichtlich der Unfallstelle, ferner bezüglich des Ortes eines anderen Unfalls, der sich auf der Gegenfahrbahn ereignet hatte, und schließlich für die Art der Beschädigungen, die an der Verbindungsstelle zwischen Motor- und Anhängerwagen des Lastzuges Heinrichs entstanden wären.

III. 1, Im Rahnen ihrer Ausführungen über die Einlassung des Angeklagten, der Anhänger TEE» habe sich von seinem Zugwagen schon gelöst gehabt, bevor er, der Angeklagte, auf ihn gestoßen sei, setzt sich

die

Ssrafksmmer eingehend mit der Aussage des Elektrikers KO auseinander, der unter den dem Angekiagiıen folgenden Fahrzeugen an dritter Steile lag. Er hat:e in der Hauptverhandlung bekundet, gesehen zu haben, daß sich der Anhänger HB tereits vor dem Aufprali von dem Zugwagen gelöst habe. Diese mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmende Aussage hält die Strafkammer für widerlegt. Im Rahmen ihrer hierauf bezüglichen Beweiswürdigung erwähnt sie auch die Tatsache, daß weder der Angeklagte noch der ihm unmittelbar folgende Kraftfahrer EEE das vorherige Ablösen des Anhängers wahrgenommen habe, Wie der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil in dieser Sache vom 6. Dezember 1956 ausgeführt hat, hätte die Strafkammer dem Mangel jener Wahrnehmung sowohl des Angeklagten wie Has nur dann eine Bedeutung beilegen dürfen, wenn zuvor festgestellt worden wäre, daß beide dem Lastzug HB ihr Augenmerk zugewandt hatten. Beim Angeklagten steht das Gegenteil fest, nämlich, daß er zu lange den ihm folgenden Personenwagen beobachtet und deshalb den lLastzug TED außer acht gelassen hat. Beim Kraftfahrer Ha enthält das Strafkammerurteilt wiederum keine Feststellung darüber, ob er seine Aufmerksamkeit dem lastzug HB zugewandt hatte und deshalb hätte wahrnehmen können, wenn der Anhänger sich schon vor dem Aufprall von seinem Motorwagen gelöst haben sollte,

‚„ Auf diesen rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung weist die Revision an sich mit Recht hin. Er vermag

indes das Urteil ni:hr zu gefährden ia weitere Bsweiswürdigung Jer Strafksmmer „rgini nämiich deutlich, daß sie auf Grund anderer für erwiesen gshaltener Umstände ‘lie Aussage KilB:- für widerlegt erachten durfte und offenbar auch ohne jenen bedenkiichen Teii ihrer Ausführungen für widerlegt erachtet hätte. Denn sje betont, daß sich die "objektive Unrichtigkeit der Beobachtung KEEED5 vor aliem ... aus dem überzeugenden und mit Lichtbildern belegten Gutachten des Sachverständigen Dewald" ergebe. Als den Kern dieses Gutachtens unserstreicht die Strafkammer die Art der Beschädigungen der Kupplung zwischen Trieb- und Anhängerwagen HOEEEEED ; diese Schäden ließen sich nur dann erklären, wenn man davon ausgehe, daß der Anhänger nach vorne auf den Motorwagen gestoßen wurde.

2. Hätte sich der Anhänger HB ohne den Aufprall des lastzuges des Angeklagten und schon vorher gelöst gehabt, so würde dies die Schuid des Angeklagten nicht ausräumen können, denn seine Fahrlässigkeit müßte auch dann bejaht werden, weil er es versäumt hatte, den vor ihm fahrenden lastzug sorgfältig und rechtzeitig zu beobachten. Deshalb ist die im Rahmen der f) (

Luis

Erörterung ier S>yhulllvrage stehende Bemerkung der Strafkammer, es sei ohne Belang, in welchem Zeitpunkt sich der Anhänger vom Motcrwagen abgelöst hatte, rechtlich nicht zu beanstanden,

Krumme Mante]. Sauer

Scharpenseei Menges