Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 15.08.1957 – 2 StR 293/57

2. Strafsenat

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Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Galvaniseur Kill M EB aus reg .

dort geboren an ED 1934, zur Zeit in Untersuchungs-

haft,

wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der

Sitzung vom 15. August 1957, an der_teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft;

Justizangestellter iD _ als Urkundsbeanter der Geschäftentelle,

für Recht erkannt: Br u

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt au Msin vom 22. Novenber 1956, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Grürde:

nn

Der Angeklagte ist wegen zweier fortgesetster Diebstähle, wegen eines weiteren Diebstahls, wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung von Vorschriften des Verfahrens - und des sachlichen Rechts behauptet, führt nur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs zum Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1. Die Behauptung, der Angeklagte sei zu einzelnen Anklagepunkten nicht oder nicht eingehend gehört worden, findet keine Stütze in dem Verhanälungsprotokoll, das gemäß § 274 StPO vollen Beweis dafür erbringt, daß er zur Sache vernommen wurde.

2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Landgericht seiner AufklärungsaTtlicht nach § 244 Abs 2 StPO nicht nachgekommen sei, weil es die Mitange-

klagten CE uns BEP nicht zu Zinzelheiten

des dem Angeklagten zur Last gelegten Opferstock-

diebstahls gehört habe, entspricht die Rüge nicht ..

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-08-15/2-str-293-57#rd_6

den Vorschriften des § 344 Abs 2 Satz 2 StPOs sie gibt nicht an, welche Behauptungen des Angeklagten durch Befragung dieser Personen kLätten bestätigt werden sollen.

3. Daß die Akten der Universitätsklinik für Hals-, Nasen-, Ohrehkrankheiten über den früher vom Angeklagten erlittenen Unfall dem Sachverständigen sachdienliches weiteres Material für die Beur-

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teilung des Geisteszustandes des Angeklagten verschaffen könnte, brauchte sich der Lanägericht nicht aufzudrängen. Es konnte davon ausgehen,

aaß der Sachverständige von ihm für notwendig gehaltenes ergänzendes Material angefordert hätte.

II. Sachrüge.

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SI a a Le - Fin #7

ie Naehprüfun si r S spruchs hinsichtlich der Einzelstrafen ergibt keine Fehler, die zur Aufhebung des Urteils nötigen würden. Der Ängeklagte ist nach der Sachlage nicht dadurch beschwert,

daß zum Teil möglicherweise zu Unrecht Einzeltaten zu fortgesetzten Handlungen und Handlungseinheit zusammen-

gefaßt worden sind.

In Falle der Verurteilung wegen Betruges und wegen Diebstahls im Falle 7 hat die Strafkammer nicht ausdrücklich die Anwendbarkeit des § 27 b StGB geprüft; der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt aber, daß sie eine

‚Freiheitsstrafe für erforderlich gehalten het.

Auch sonst lassen die Strafzumessungsgründe keine Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht ist nicht genötigt, säntliche der Strafzumessung zugrurdeliegenden ürwägungen einzeln darzulegen, wie es die Revision für erforderlich erachtet; die Urtsilsgründe müssen nur die Zür die Zumessung bestimmenden Umstände anführen.

Nur hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs ist dem Landgericht ein Fehler unterlaufen; kie das Urteil ergibt, ist der Angeklagte wegen eines Vergehens vom Amisgericht in Frankfurt an Hain am 30. April 1956 zu sechs wochen Gefängnis verurteilt. Das Urteil ergibt keinen

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Anhalt, daß er diese Strafe zur Zeit der Aburteilung in diesen Verfahren bereits verbüßt „atte, Diese Strafe war gemäß § 79 StGB in die zu bildende Gesamtstrafe einzubezieher, da die hier abgeurteilten Taten vor dem 29. April begangen worden sind. Sollte die Strafe jetzt verbüßt sein, so steht dies der Anwendung des 3 79 StGB richt im Wege (BGESt 4, 367).

Deshalb muß das Urteil im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.

Dr. Dotterweich Mantel Dr. Schalscha Hoepner Lang-Finrichsen